EuGH verweigert Vorsteuerabzug des unschuldigen Käufers im Umsatzsteuerkarussell
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die strenge deutsche Gesetzgebung bezüglich der Versagung des Vorsteuerabzuges bei Umsatzsteuerkarussellen bestätigt bzw. sogar noch ausgeweitet. Die Frage war, ob einem "unschuldigen" Dritten, der Waren oder Dienstleistungen erwirbt, die in einen Umsatzsteuerbetrug einbezogen sind, der Vorsteuerabzug verweigert werden kann. Nach § 25f UStG ist dies möglich, wenn der Dritte "wusste oder hätte wissen müssen", dass die Leistungen in einen Umsatzsteuerbetrug involviert sind. Der EuGH hat diese nationale Regelung nun in vollem Umfang bestätigt. Dies bedeutet, dass jeder Dritte, auch wenn er nicht an dem Umsatzsteuerbetrug beteiligt war, seinen Vorsteuerabzug verlieren kann. Einzige Bedingung ist, dass er von dem Umsatzsteuerbetrug wusste oder hätte wissen müssen. Es ist nicht erforderlich, dass er aus dem Geschäft einen besonderen Vorteil erzielt oder sonst einen "Anteil" (aus dem Umsatzsteuerbetrug) erhält. Es kommt allein darauf an, ob er von dem vorhergehende Umsatzsteuerbetrug wusste oder hätte wissen müssen (EuGH vom 03.09.2020, C-610/19, „Vikingo Fövallalkozo"). Diese Entscheidung des EuGH stellt eine erhebliche Ausweitung der sogenannten Missbrauchsrechtsprechung dar und dürfte insbesondere bei der deutschen Finanzverwaltung auf große Zustimmung stoßen. Den Schaden dürften viele "unschuldige" Käufer haben, denen der Vorsteuerabzug (nachträglich) verweigert wird. H I N W E I S: 1. Die Verweigerung gilt nicht nur in Fällen eines Umsatzsteuerkarussells, sondern auch in "einfachen" Umsatzsteuerbetrugsfällen. 2. Es genügt ein einmaliger Umsatzsteuerbetrug auf einer der vorhergehenden Lieferstufen; der Umsatzsteuerbetrug muss nicht auf der direkt vorhergehenden Lieferstufe erfolgt sein.Steuerrecht "aus dem Leben"
Steuerrecht ist in der konkreten Anwendung superspannend. Für Interessierte (nicht nur Kollegen) haben wir eine sytematische Zusammenstellung des
- Steuerstrafrechts
- Internationalen Steurrechts
- Steuerstrafrechts in Wirtschaftsdelikten
- Steuerstrafrechts im Bereich der Prostitution
zusammengestellt.
Suche
Meistgelesen Beiträge
- Steuer-Symposium in Berlin: Die deutsche Verhandlungsgrundlage für Doppelbesteuerungsabkommen
- BGH: 10jährige Verjährungsfrist bei Steuerhinterziehung auch "rückwirkend" anwendbar
- Steueroasen-CD: Deutschland bekommt nun doch die Daten
- Steuerfahndung NRW: 200 "Schweiz"-Selbstanzeigen im Monat
- Bankgeheimnis: Liechtenstein knickt ein
Die neuesten Beiträge
- Insolvenzhaftung des ehemaligen GmbH-Geschäftsführers
- Coronahilfen/Überbrückungshilfen und Subventionsbetrug
- Gesellschafter-Geschäftsführer und Sozialversicherung
- Verjährung im Steuer(straf)verfahren--Prüfungspflicht des Finanzgerichts
- BFH: Alte elektr. Kasse berechtigt nicht immer zur Schätzung
- Auskünfte über ausländische Konten verfassungsgemäß
- Keine vGA bei unklaren Einzahlungen des GmbH-Geschäftsführers
- Cum Ex erneut vor Verfassungsgericht
- NRW: Zentrale Steuerfahndungsbehörde nimmt Arbeit auf
- Internationales Steuerstrafrecht - Festschriftsbeitrag für Prof. Dr. Frotscher
- BGH: Vermögensabschöpfung auch bei verjährten Straftaten
- Hin-und-Her: BFH hält Säumniszuschläge für verfassungsgemäß
- Auslieferung aus der Schweiz wegen Steuerhinterziehung
- § 153 AO - Korrekturpflicht nach Betriebsprüfung und Steuerstrafrecht
- MOPEG – Das neue Gesellschaftsrecht der Personengesellschaft