Bundesfinanzhof zum Steuerstrafrecht
Der Bundesfinanzhof (BFH) äußert sich relativ selten zu Fragen des materiellen SteuerSTRAFrechts oder des SteuerSTRAFVERFAHRENSrechts - dies ist eher das Betätigungsfeld des Bundesgerichtshofs (BGH). Nunmehr hat der BFH in relativ knapper Form zu zwei Fragen Stellung genommen: Es stand die Frage im Raum, ob Steuerpflichtige mit Migrationshintergrund und keinen/wenig Kenntnissen in Buchhaltung und Steuerrecht einen Vorsatz zur Steuerhinterziehung haben können, wenn sie die Buchhaltungsarbeiten und Steuerangelegenheiten ihren Verwandten und einem Steuerberater überlassen. Der BFH entschied, dass es in solchen Fällen -wie in jedem anderen Fall auch- auf den Einzelfall und die konkreten Umstände ankomme. Es sei die Aufgabe des erstinstanzlichen Finanzgerichts diese Umstände zu untersuchen, gegebenenfalls durch Zeugenbefragung, und dann abzuwägen, ob der Steuerpflichtige eine Steuerhinterziehungsvorsatz hatte oder nicht. Die zweite Frage bezog sich auf eine neue EU-Richtlinie, die nunmehr die Anwesenheit des Verteidigers bei bestimmten Ermittlungsmaßnahmen vorsieht. Die EU-Richtlinie wurde in nationales Recht übernommen (§ 58 und § 168c StPO). Der BFH vertritt die Ansicht, dass das Anwesenheitsrechts des Verteidigers nur bei den im Gesetz ganz genau bestimmten Fällen (insbesondere bei Gegenüberstellungen und bei richterlichen Vernehmungen von Zeugen und Sachverständigen) greift, nicht jedoch bei jeder Zeugenvernehmung durch Polizei oder Staatstanwaltschaft oder Steuerfahndung.Steuerrecht "aus dem Leben"
Steuerrecht ist in der konkreten Anwendung superspannend. Für Interessierte (nicht nur Kollegen) haben wir eine sytematische Zusammenstellung des
- Steuerstrafrechts
- Internationalen Steurrechts
- Steuerstrafrechts in Wirtschaftsdelikten
- Steuerstrafrechts im Bereich der Prostitution
zusammengestellt.
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