Wenn der Staat zugreift: Vermögensabschöpfung
Im Juli 2017 hat der Gesetzgeber die sogenannte "Vermögensabschöpfung" im Strafrecht neu geregelt. Ziel der Neuregelung war es, die Vermögensabschöpfung (für die Ermittlungsbehörden) zu vereinfachen und auszuweiten. Von besonderer Brisanz ist zum Beispiel die "selbständige Einziehung" nach § 76a StGB, welche in Verbindung mit § 437 StPO auch ohne Verurteilung die Einziehung von Vermögen "unklarer Herkunft" ermöglicht. Die neue Möglichkeiten der Vermögensabschöpfung sind allerdings in vielen Details noch ungeklärt - noch liegen nicht sehr viele gerichtliche Entscheidungen zu dem neuen Recht vor. Der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 07.03.2019) hat noch nicht viele Fälle hierzu vorgelegt bekommen, allerdings hat er bereits in einer Entscheidung den Ermittlungsbehörden einen Dämpfer erteilt: Die neue Vermögensabschöpfung soll nicht auf Straftaten angewandt werden, welche zum Juli 2017 bereits verjährt waren. Über diese Frage wird abschließend das Bundesverfassungsgericht entscheiden. Aber auch weitere (materielle und prozessuale) Fragen der neuen Vermögensabschöpfung sind noch ungeklärt, so dass es sich für Betroffene immer lohnt, ihren Fall von einem in diesem Rechtsgebiet erfahrenen Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Insbesondere im Bereich des Steuerstrafrechts/Steuerhinterziehung sind noch eine Vielzahl von Fragen offen (z.B.: Vermögensabschöpfung bei (nur) versuchter Steuerhinterziehung?).Steuerrecht "aus dem Leben"
Steuerrecht ist in der konkreten Anwendung superspannend. Für Interessierte (nicht nur Kollegen) haben wir eine sytematische Zusammenstellung des
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