Cum/Ex: Vermögensabschöpfung bei Banken und Privatanlegern

Mitte 2017 wurde das Recht der Abschöpfung von Vermögensvorteilen aus Straftaten neu geregelt und vereinfacht. Dieser „missliche“ Umstand kann nun für Banken und private Kapitalanleger, welche an Cum/Ex-Geschäften beteiligt waren, zu erheblichen wirtschaftlichen Belastungen führen. Es steht die Überlegung im Raum, dass der komplette „Gewinn“ aus diesen Geschäften eingezogen werden kann. WICHTIG: Die Einziehung gilt nicht als Strafe, daher spielt auch die Frage der Schuld keine Rolle! Betroffen von einer Einziehung ist jeweils derjenige, bei dem Gewinn letztendlich verblieben ist bzw. derjenige, der für die Straftat eine „Gebühr/Belohnung“ erhalten hat. In dem bundesweit ersten Cum/Ex- Strafprozess vor dem Landgericht Bonn hat der Richter auf Antrag der Staatsanwaltschaft bereits diverse Banken als sogenannte zu dem Strafverfahren beigeladen, dies erfolgte jedoch vor dem Hintergrund der möglichen Festsetzung einer Geldbuße nach § 30 OWiG. Dies bedeutet daher nicht, dass nicht auch private Kapitalanleger nach diesem Strafverfahren in einem gesonderten Einziehungsverfahren (§ 435 StPO) belangt werden können. Mit einer Verurteilung der Täter in dem Verfahren vor dem Landgericht Bonn würde im Grundsatz feststehen, dass es sich bei Cum/Ex-Geschäften der dortigen Täter (und Banken) um Steuerhinterziehung gehandelt hat – diese Verurteilung würde dann auf alle an konkret diesen Cum/Ex-Geschäften Beteiligte ausstrahlen und die Gewinne „infizieren“. Es erscheint angebracht, dass sich Kapitalanleger bereits im Vorfeld von versierten Steueranwälten beraten lassen, um eine Verteidigungsstrategie zu entwickeln. NACHTRAG vom 05.02.2020: In dem Strafprozess vor dem LG Bonn hat der Vorsitzende Richter darauf hingewiesen, dass er von den beigeladenen Banken ca. EUR 400 Millionen einfordern wird.

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