EuGH: Vermögenseinziehung ohne Verurteilung

Der Europäische Gerichtshof hat am 19.03.2020 entschieden, dass es EU-Recht nicht widerspricht, wenn der Staat illegales Vermögen auch ohne Strafurteil einzieht. Das Urteil betraf einen Fall aus Bulgarien: Dort wurden Ermittlungen gegen den Aufsichtsratsvorsitzenden einer Bank wegen Untreue in Höhe von 105 Millionen Euro geführt. Im Rahmen der Ermittlungen wurde festgestellt, dass er und seine Angehörige erhebliche Geldbeträge auf Bankkonten eingezahlt und umfangreiche Immobiliengeschäfte getätigt hatten, welche nicht mit ihren "offiziellen" Vermögensverhältnissen erklärbar waren. Die Betroffenen konnten auch keine plausiblen Angaben zu der Herkunft ihres Vermögen machen. Die Anti-Korruptionsbehörde in Bulgarien ordnete daher in einem gesonderten Verfahren die Einziehung von Vermögenswerten an, "obwohl" noch kein STRAFrechtliches Urteil in der Sache vorlag. Der EuGH erklärte nunmehr auf Anfrage durch ein bulgarisches Gericht, dass das EU-Recht einem solches Vorgehen (Einziehung ohne STRAFurteil) nicht entgegensteht. Das Urteil hat auch Bedeutung für Deutschland, da seit 2017 der § 73a StGB eine (erweiterte) Vermögenseinziehung ohne STRAFurteil ermöglicht.

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