NEU: Schwarzarbeit verjährt nach 5 Jahren und nicht nach 35 Jahre

Mit einem Beschluss vom 01.09.2020 hat der Bundesgerichtshof (BGH) endgültig seine Rechtsauffassung aufgegeben, dass Straftaten nach § 266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) erst nach 35 Jahre strafrechtlich verjähren. Nach der neuen Rechtsansicht tritt Verjährung ganz regulär 5 Jahre nach Ablauf des jeweiligen Beitragsmonats ein. Nach der vorherigen Rechtssaufassung begann die strafrechtliche Verjährungszeit erst nachdem die sozialversicherungsrechtliche Verjährung abgelaufen war, diese beträgt jedoch 30 Jahre. Diese seit Jahrzehnten vertretene Ansicht führt zu einer strafrechtlichen Verjährung von 35 Jahre und mehr. Dies wurde in den letzten Jahren immer mehr kritisiert, da solche Verjährungsfristen im Bereich der Schwerstkriminalität zu suchen sind und nicht im Bereich der Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen - letztendlich war die Kritik erfolgreich. Es bleibt allerdings bei der sozialrechtlichen Verjährung von 30 Jahren.

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