BGH erstmals zu Subventionsbetrug bei Coronahilfen
Die Vielzahl der staatlichen, finanziellen Unterstützungsmaßnahmen (Soforthilfe, Überbrückungshilfe, Novemberhilfe etc.) und der gelegentliche(!) Missbrauch ruft eine Strafrechtsvorschrift in Erinnerung, welche in der Allgemeinheit bisher eher ein "Schattendasein" führte. Am 04.05.2021 urteilte nun der Bundesgerichtshof (BGH) erstmals über einen Fall von Subventionsbetrug (§ 264 StGB) im Zusammenhang mit Corona(Sofort)Hilfen. Der BGH wies die Revision des zu 4 Jahre und 4 Monaten Freiheitsstrafe verurteilten Täters zurück. Der BGH wies insbesondere die Ansicht des Verurteilten zurück, dass die länderspezifischen Antragsformulare bzw. die dortigen Hinweise nicht ausreichen, um eine Strafbarkeit nach § 264 StGB zu begründen. Der BGH hielt die Formular/Hinweise für (noch) ausreichend klar und deutlich und wies damit auch Bedenken anderer Gerichte und Rechtslehrer zurück. Ebenfalls wie die Vorinstanz sah auch der BGH die Voraussetzungen eines "schweren Falls" als gegeben an, da der Täter in mehreren Bundesländern die Coronahilfen beantragt hatte (zum Teil unter Verwendung falscher Namen) und der Gesamtbetrag der erhaltenen Soforthilfen EUR 50.000,-- betrug. Die Entscheidung des BGH gibt einen Ausblick auf die strenge Sichtweise, welche die Gerichte im Zusammenhang mit Coronahilfen wohl einnehmen werden.Steuerrecht "aus dem Leben"
Steuerrecht ist in der konkreten Anwendung superspannend. Für Interessierte (nicht nur Kollegen) haben wir eine sytematische Zusammenstellung des
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