Strafverfahren wegen Kurzarbeitergeld – hohes Entdeckungsrisiko

Seit Ausbruch der Corona-Pandemie in Deutschland Ende März 2020 war das Kurzarbeitergeld ein „beliebtes“ Mittel, um Auftrags-/Umsatzausfälle aufzufangen, ohne Mitarbeiter kündigen zu müssen. Nun erreichen uns vermehrt Anfragen aufgrund Strafverfahren wegen angeblichem Betrug beim Kurzarbeitergeld --- offensichtlich haben sowohl Mitarbeiter als auch Arbeitgeber das Strafbarkeitsrisiko beim Kurzarbeitergeld unterschätzt. Als mögliche Strafbarkeitsnormen kommt hier Betrug (§ 263 StGB) oder Subventionsbetrug (§ 264 StGB). Die bisherigen Verfahren zeigen, dass Staatsanwaltschaften und Gerichte solche Vorwürfe im Zusammenhang mit Corona-Hilfen sehr streng verfolgen. Ferner kann das Kurzarbeitergeld zurückgefordert werden und/oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 OWiG verhängt werden. Insbesondere die Schwelle zum Subventionsbetrug kann von den Beteiligten leicht überschritten werden, da Subventionsbetrug bereits bei einer leichtfertigen Begehungsweise vorliegt. Die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld wurden zwar aufgrund der Corona-Pandemie herabgesetzt, jedoch müssen die „Kernelemente“ vorliegen. Insbesondere die Bestimmungen zum tatsächlichen Arbeitsausfall, zu Urlaub & Überstunden und zur „Aufstockung“ müssen streng beachtet werden. Kommt es hier zu Fehlern so wird von den Ermittlungsbehörden standardmäßig unterstellt, dass zumindest grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Das Entdeckungsrisiko ist relativ hoch, da die Behörden oftmals von unzufriedenen Mitarbeitern (anonym) auf solche Unregelmäßigkeiten hingewiesen werden. Arbeitgeber sollten daher die Beratung durch einen Fachanwalt für Steuerrecht suchen, um noch vor einer Entdeckung solcher Sachverhalte proaktiv auf die Behörden zuzugehen.

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