Steuerhinterziehung: BGH bestätigt Schätzungsbefugnis

Der Bundesgerichtshof hat bekräftigt, dass Strafrichter bei Steuerhinterziehungsfällen die Höhe des Steuerschadens schätzen dürfen. Voraussetzung ist jedoch, dass sonst keine andere Möglichkeit besteht, die Höhe des Steuerschadens zu ermitteln. Ferner muss der Strafrichter die Schätzungsmethode selbst auswählen und darf nicht einfach die Berechnungen der Steuerfahndung oder Staatsanwaltschaft übernehmen. Der BGH hält es ferner für zulässig, dass sich die Strafgerichte bei der Schätzung der sogenannten Richtsatzsammlungen des Bundesfinanzministeriums bedienen. Jedoch müssen die Strafrichter immer die individuellen Gegebenheiten des jeweiligen Steuerpflichtigen/Betriebes berücksichtigen, wenn sie die Richtsatzsammlung anwenden.

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