EuGH: Einziehung "fremden" Vermögens zulässig

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in zwei Urteilen vom 21.10.2021 bestätigt, dass anläßlich von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren auch Vermögen eingezogen werden darf, welches wahrscheinlich aus Straftaten stammt und deren Herkunft die Verdächtigten nicht überzeugend erklären können. Ferner hat das Gericht bestätigt, dass auch Vermögen eingezogen werden darf, von welchem die Verdächtigten behaupten, dass es einem fremden Dritten gehöre. Allerdings müssen in diesen Fällen die Behörden die angeblichen Eigentümer von der "Beschlagnahme"/Einziehung benachrichtigen und ihnen die Möglichkeit geben, nachzuweisen, dass das Vermögen tatsächlich ihnen gehört. Wenn dieser Nachweis gelingt, ist das Vermögen zuzurückzugeben. HINTERGRUND: Zur Bekämpfung von Geldwäsche und grenzüberschreitende Kriminalität hat die EU mit der "Richtlinie 2014/42/EU vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union" alle Mitgliedsstaaten verpflichtet, entsprechende nationale Vorschriften zu erlassen. Im vorliegenden Fall musste der EuGH prüfen, ob die Vorschriften in Bulgarien mit der Richtlinie übereinstimmen.

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