Bundesverfassungsgericht: Auch verjährte Cum-Ex-Gewinne können eingezogen werden
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die Einziehung von Gewinnen aus Cum-Ex-Geschäften zurückgewiesen. Die Verfassungsbeschwerde richtete sich dagegen, dass im Jahr 2020 eine neue Vorschrift in das Strafgesetzbuch aufgenommen wurde, die auch die Einziehung von Gewinnen aus bereits verjährten Steueransprüchen ermöglichen sollte, soweit es sich um besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung (Über EUR 50.000,-- pro Tat) handelt. Das Besondere: Die Vorschrift sollte auch für Taten greifen, die in 2020 bereits verjährt waren. Das Gesetz sollte also zurückwirken. Solche Rückwirkungen sind jedoch im Grundsatz verboten, da eine Rückwirkung dem Rechtsstaatsprinzip widersprechen. Eine von einer Einziehung betroffene Gesellschaft erhob deshalb Verfassungsbeschwerde zum BVerfG: Das BVerfG entschied nun jedoch, dass ganz ausnahmsweise in diesem Fall die Rückwirkung zulässig ist, da überragende Belange des Gemeinwohls verlangen, dass strafrechtlich erlangtes Vermögen trotz Eintritt der Verjährung nicht bei dem Straftäter verbleiben kann. Da es sich bei der Entscheidung nicht um ein Urteil, sondern nur um einen Nichtannahmebeschluss handelt, der nur von 3 Richtern des Bundesverfassungsgerichts gefaßt wird, bleibt noch die Möglichkeit, dass ein Urteil durch den gesamten Senat zu einer abweichenden Ansicht gelangt. Von möglichen Einziehung Betroffene sollten sich vor dem Hintergrund der Entscheidung des BVerfG erneut über mögliche Verteidigungsstrategien von Fachanwälten für Steuerrecht beraten lassen.Steuerrecht "aus dem Leben"
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