Finanzgericht: Kein Vorsteuerabzug für Schwarzeinkäufe

Das Finanzgericht Münster hat kürzlich entschieden, dass einem Unternehmer nur dann ein Vorsteuerabzug zusteht, wenn er entsprechende Rechnungen über den Einkauf vorlegen kann. Dies gilt auch in bzw. insbesondere, wenn der Unternehmer "Schwarzeinkäufe" tätigt, um anschließend selber entsprechende "Schwarzumsätze" zu erzielen. Im entschiedenen Fall wurde durch die Steuerfahndung festgestellt, dass der Unternehmer teilweise Verkäufe getätigt hatte, ohne diese steuerlich zu erfassen. Das Finanzamt verlangte von dem Unternehmer die Umsatzsteuer für diese Verkäufe. Der Unternehmer wollte im Gegenzug die Vorsteuer aus den entsprechenden Einkäufen gegenrechnen. Dies wurde jedoch vom Finanzamt abgelehnt, da der Unternehmer keine Rechnungen zu den Einkäufen vorlegen/beschaffen konnte. Der Unternehmer stellt sich auf den Standpunkt der Vorsteuerabzug sei trotzdem zu gewähren, da alle erforderliche Informationen vorliegen würden und daher das formale Erfordernis einer Rechnung überflüssig sei. Das Finanzgericht wies die Ansicht des Unternehmers zurück: Die Vorlage einer Rechnung sein zwingend für den Vorsteueranspruch, dies ergebe sich aus den nationalen Vorschriften als auch aus den EU-Vorschriften. Auch der EuGH habe die Vorlage einer Rechnung bzw. von Abrechnungsunterlagen für zwingend erachtet. Etwas großzügiger sei der EuGH nur dann, wenn zwar eine Rechnung vorliege, diese aber inhaltliche Fehler aufweise.

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