BGH bestätigt Cum-Ex-Verurteilung eines Bankmitarbeiters und Einziehung des Arbeitslohns

Der Bundesgerichtshof (BHG) hat ohne nähere Begründung die Verurteilung eines Bankmitarbeiters zu 5 Jahren und 6 Monaten Haft wegen seiner Beteiligung an sogenannten Cum-Ex-Geschäften seiner Bank bestätigt. Der BGH beschäftigte sich auch kurz mit Einziehung von EUR 100.000,-- aus dem Privatvermögen des Bankmitarbeiters. Hierbei handelte sich nicht um den Steuerschaden (ca. 168 Mio Euro), den dieser ist zwischenzeitlich von der betroffenen Bank beglichen worden, sondern es handelte sich um den (teilweisen) Arbeitslohn des Mitarbeiters: Der BGH erklärte die Einziehung der EUR 100.000,-- für rechtmäßig, den hierbei handele es sich um sogenannten "Tatlohn". Da der BGH keine Begründung seiner Entscheidung mitgeteilt hat, bleibt weiterhin fraglich, wie eine Strafbarkeit aus vormals "erlaubten" Wertpapiergeschäften entstehen kann. Mit Spannung ist daher das Ergebnis der Strafprozesses gegen Hanno Berger in Bonn zu erwarten, der wohl plant, sich umfangreich gegen die strafrechtlichen Vorwürfe zu verteidigen.

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