BGH zur Vermögensabschöpfung bei Dritten

Im Jahr 2017 wurden das Recht der Vermögensabschöpfung im Strafgesetzbuch grundlegend reformiert. Nach nunmehr 5 Jahren erreichen den Bundesgerichtshof immer mehr Fälle zu diesem Bereich und er kann damit das "neue" Recht präzisieren: Aktuell hat der BGH in einer Entscheidung darauf hingewiesen, dass eine Vermögensabschöpfung bei unbeteiligten Dritten nur dann möglich ist, wenn er den Vermögensvorteil direkt von einem "bereicherten" Haupttäter erhalten hat. Erhält der Dritte den Vermögensvorteil hingegen von einem "nicht-bereicherten" Haupttäter, so kann keine Vermögensabschöpfung erfolgen. HINWEIS: Durch die im Jahr 2021 erfolgte Änderung des Geldwäscheparagraphen (§ 261 StGB) kann nunmehr jedoch der unbeteiligte Dritte selber (Geldwäsche-)Straftäter werden und damit direkt einer Vermögensabschöpfung unterliegen. Aufgrund der verschiedenen Neuerung in dem Bereich der Vermögensabschöpfung und Geldwäsche sollten sich Beschuldigte/Betroffene immer fachanwaltlichen Rat einholen.

Steuerrecht "aus dem Leben"

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