Geschäftsführer haftet im Grundsatz nicht gegenüber Dritten für von der GmbH verursachte Schäden

Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshof beschäftigt sich mit der Frage, ob ein GmbH-Geschäftsführer von Dritten persönlich haftbar gemacht werden kann, wenn diesen aufgrund (rechtswidrigen) "Verhaltens" der GmbH Schäden entstanden sind. Im vorliegenden Fall wurde der Geschäftsführer einer Gesellschaft, welche einer anderen Gesellschaft zwecks "Aufblähung" des Umsatzes und Beschaffung von Liquidität Scheinrechnungen gestellt hatte, auf die Zahlung 10 Mio. Euro verklagt.

Allein aus der Stellung als Geschäftsführer einer GmbH bzw. Mitglied des Vorstands einer Aktiengesellschaft ergibt sich keine Garantenpflicht gegenüber außenstehenden Dritten, eine Schädigung ihres Vermögens zu verhindern. Die Pflichten aus der Organstellung zur ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte der Gesellschaft aus § 43 Abs. 1 GmbHG, § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG, zu denen auch die Pflicht gehört, für die Rechtmäßigkeit des Handelns der Gesellschaft Sorge zu tragen, bestehen grundsätzlich nur dieser gegenüber und lassen bei ihrer Verletzung Schadensersatzansprüche grundsätzlich nur der Gesellschaft entstehen.

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