Verfassungsgericht: Steuerfahndung darf "Banken-CD" nutzen
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- Erstellt am Montag, 24. Februar 2014 11:43
Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat am 24.02.2014 entschieden, dass die Finanzbehörden sogenannte "Banken-CDs" ankaufen und nutzen dürfen. Der Verfassungsgerichtshof wies damit eine Verfassungsbeschwerde eines rheinland-pfälzischen Bürgers gegen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse, welche aufgrund von Daten auf einer angekauften "Bank-CD" erfolgten, zurück.
Die Durchsuchungsmaßnahmen erfolgten auf Basis von Daten, welche sich auf einer im Jahre 2012 von dem Land Rheinland-Pfalz angekauften "Banken-CD" befanden. Aus den Daten ergab sich, dass der Steuerpflichtigen in der Vergangenheit auf einem Konto/Depto im Ausland Vermögenswerte in Höhe von mehr als EUR 500.000,-- gehalten hatte, ohne jedoch in seinen Steuererklärungen entsprechende Kapitaleinkünfte erklärt zu haben.
Aus Sicht des Betroffenen hätte die Steuerfahndung trotz dieser Erkenntnisse keine Durchsuchung vornehmen dürfen und die aufgefundenen Bankunterlagen nicht beschlagnahmen bzw. im weiteren Strafverfahren verwenden dürfen (Beweisverwertungsverbot), da die Daten auf der "Banken-CD" (unzweifelhaft) illegal kopiert/geklaut waren. Die Verwendung "illegaler"/geklauter Daten durch staatlichen Behörden stellt aus sich des Betroffenen unter anderem ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens/Rechtsstaatsprinzip dar.
Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz wies alle Kritikpunkte des Beschwerdeführers zurück.
Für Personen mit bisher verschwiegenen Konten/Depots im Ausland bleibt daher nach wie vor nur der Weg einer strafbefreiende Selbstanzeige, um sich den Weg in die Straffreiheit zu bahnen.
Steuerpflichtige, die sich mit dem Gedanken der Abgabe einer strafbefreiende Selbstanzeige tragen, sollten sich vor dem Hintergrund dieser politischen Überlegungen umgehend von einem Fachanwalt für Steuerrecht beraten lassen.
Unsere Kanzlei ist seit mehr als 20 Jahren auf dem Gebiet des Steuerrechts/Steuerstrafrechts tätig und mit der Thematik der strafbefreiende Selbstanzeige bestens vertraut.
Zögern Sie nicht, sich mit diesbezüglichen Fragestellungen an uns zu wenden und ein zeitnahes Beratungsgespräch zu vereinbaren. Solche Beratungen unterliegen auch dann dem Anwaltsgeheimnis und werden von uns absolut vertraulich behandelt, wenn Sie sich nicht oder nicht sofort zur Abgabe einer Selbstanzeige entschließen können!
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