FG Köln zu EU-Amtshilfe: Deutsche Behörden müssen Zwangsvollstreckungsersuchen des griechischen Fiskus über EUR 36 Mio gegen deutschen Geschäftsführer ohne eigene Prüfung Folge leisten

Das Finanzgericht Köln hat am 30.09.2015 (Az.: 14 K 2097/13) eine Entscheidung getroffen, die von nicht unerheblicher Tragweite für (ehemalige) Geschäftsführer griechischer Unternehmen sein dürfte: Nach griechischem Steuer - und Gesellschaftsrecht haftet der im Zeitpunkt einer Löschung wegen Insolvenz amtierende Geschäftsführer für die in diesem Zeitpunkt noch bestehenden Steuerschulden - unabhängig davon, aus welchen Jahren diese Steuerschulden herrühren und wann diese festgesetzt werden. In dem vorliegenden Fall machte der griechische Fiskus gegenüber einem in Deutschland ansässigen ehemaligen Geschäftsführer einer griechischen Aktiengesellschaft ausstehende Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer in Höhe von ca. EU 36 Mio. geltend. Die Forderungen resultierten aus einer Betriebsprüfung der griechischen Behörden, nachdem die griechisches AG Insolvenz angemeldet hatte. Bei der Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass die Buchführung der AG erheblich fehlerhaft war. Die Buchführung wurde daher verworfen und es wurden Schätzungsbescheide erlassen. Nachdem die AG in Griechenland aufgrund der Insolvenz über kein Vermögen mehr verfügte, beantragte der griechische Fiskus im Wege der EU-Amtshilfe (Richtlinie 2010/24/EU vom 16. März 2010)---in Deutschland umgesetzt durch EU-Beitreibungsgesetz - EUBeitrG---die Vollstreckung der Steuerforderungen durch die deutschen Behörden gegenüber dem deutschen Geschäftsführer. Nachdem das Bundeszentralamt für Steuern in Bonn gegenüber dem Geschäftsführer die Beitreibung der Steuerforderungen angekündigt hatten, erhob dieser Klage vor dem FG Köln. Das FG Köln wies diese Klage als unzulässig ab, da es die deutschen Behörden für verpflichtet hält, einem Beitreibungsersuchen eines anderen EU-Staates Folge zu leisten, ohne dessen inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen (in diese Richtung auch: BFH Urteil vom 24.02.2015 - VII R 1/14). TatbestandAuf den Umstand, dass der Geschäftsführer des Unternehmens mitteilte, dass ihm im Rahmen der Betriebsprüfung in Griechenland angeboten worden sein soll, dadurch zu minimieren, dass er einen Teil der Nachzahlung als Bestechungsgeld an die Finanzbeamten zahlt ging das FG Köln ebensowenig ein, wie auf den hinlänglich bekannten Umstand, dass es sich bei Griechenland um einen nur "teilfunktionalen" Staat handelt.

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