BFH ändert Rechtsprechung zu Darlehen/Bürgschaften durch GmbH-Gesellschafter!

Der BFH hat mit einem heute veröffentlichten Urteil vom 11.7.2017 (IX R 36/15) seine Rechtsprechung zu eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen durch GmbH-Gesellschafter grundlegend geändert! Bisher konnten GmbH-Gesellschafter, welche ihrer Gesellschaft Darlehen oder Bürgschaften gewährten hatten, diese Finanzierungshilfe unter bestimmten Umständen im Fall der Insolvenz der Gesellschaft als nachträgliche Anschaffungskosten im Rahmen § 17 EStG steuerlich geltend machen. Im Jahr 2008 hat jedoch der Gesetzgeber mit dem MoMiG die Systematik der eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen geändert und diesen Bereich dem Insolvenzrecht zugeordnet. Diese Wesensänderung des Eigenkapitalersatzrechts hat nun den BFH bewogen, seine Rechtsprechung dieser Neuerung anzupassen: Nunmehr kann der Ausfall von eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen im Grundsatz nicht mehr als nachträgliche Anschaffungskosten geltend gemacht werden. ERSTMALS hat der BFH jedoch die Anwendung seiner neue Rechtsprechung zeitlich auf den Zeitraum ab dem 27.09.2017 beschränkt: Für alle Sachverhalte bis zum 27.09.2017 gilt ein Vertrauensschutz und es sind die Grundsätze der alten Rechtsprechung noch anwendbar. Der Änderung der Rechtsprechung des BFH dürfte erhebliche Konsequenzen für die zukünftige Gestaltung von Finanzierungshilfen durch Gesellschafter haben. N A C H T R A G: Mit Urteil vom 24.10.2017 (VIII R 13/15) hat der BFH entschieden, dass der Ausfall von privaten Darlehensforderungen aufgrund Insolvenz des Schuldners ab dem Jahr 2009 als Verlust bei Kapitalvermögen anzuerkennen sind. Dieser Sachverhalt lässt sich auch auf GmbH-Gesellschafter übertragen, welche der GmbH ein Darlehen gewähren. Soweit der Gesellschafter zu mehr als 10% an der GmbH beteiligt ist, (§ 32d Absatz 2 Nr. 1 EStG), ist der Verlust in voller Höhe und unbeschränkt verrechenbar! Mit dem neuen Urteil des BFH vom 24.10.2017 ist damit etwas Schärfe aus der Entscheidung vom 11.07.2017 genommen.

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