Strafbefreiende Selbstanzeige des neuen Geschäftsführer wirkt nicht automatisch für alten Geschäftsführer

Das Kammergericht Berlin hat kürzlich (Urteil vom 24.11.2016, (4) 121 Ss 169/16 (195/16)) zu der Frage Stellung genommen, ob eine strafbefreiende Selbstanzeige des neuen Geschäftsführers "automatisch" auch für den vormaligen Geschäftsführer Wirksamkeit entfaltet, während dessen Amtszeit es zu dem Verstoß gekommen ist. Das Kammergericht lehnt die Sichtweise einer automatische Wirksamkeit ab. Nach § 371 Absatz 1 und 4 AO entfalte eine strafbefreiende Selbstanzeige nur dann Wirksamkeit für einen Dritten (hier: den vormaligen Geschäftsführer), wenn die Selbstanzeige ausdrücklich (auch) in seinem Namen oder Auftrag erfolgt ist. Die Wirksamkeit von "auftragslosen" Selbstanzeigen ist nach Ansicht des Kammergerichts auf die Fälle des § 371 Absatz 4 AO beschränkt, dort werden jedoch nur die Fälle von Steuerhinterziehung aufgrund Verstoßes gegn § 153 AO erfaßt. Ein Geschäftsführer, der aus seinem Amt ausscheidet sollte sich also vorher vergewissern, ob er nicht noch vor dem Ausscheiden steuerliche Erklärungen korrigiert.

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