BFH weitet Ermittlungsbefugnisse der Steuerfahndung aus!

Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil die Befugnisse der Steuerfahndung zur Ermittlung ausgeweitet. Nach dem Urteil darf die Steuerfahndung auch bei Unbeteiligten weitreichende und umfassende Auskünfte verlangen, auch wenn der Dritte erwiesenermaßen an der Steuerhinterziehung nicht beteiligt ist und auch sonst nur indirekt mit dem Sachverhalt in Verbindung steht. Ferner darf die Steuerfahndung von Dritten selbst dann vollständige Auskunft hinsichtlich aller Sachverhalte verlangen, wenn sie nur hinsichtlich einiger weniger Sachverhalte ermittelt. Es reichen also nur einige Verdachtsfälle aus, um quasi eine Rasterfahndung durchzuführen. In dem konkreten Fall wurde einigen Ärzten vorgeworfen, dass sie Verhütungsmittel eines speziellen Produzenten bei Apotheken eingekauft und dann gegen Barzahlung ohne Rechnung an Patienten weiterverkauft hätten. Die Steuerfahndung vermutete, dass alle Ärzte solche Geschäfte tätigen und verlangte von dem Hersteller des Produkts Auskunft darüber, welche Apotheken er in Deutschland mit seinem Verhütungsmittel beliefert hat. Der Hersteller verweigerte die Auskunft, da die Vorwürfe gegen einzelne Ärzte es nicht rechtfertigen würden, von ihm eine Auskunft über alle seine Lieferbeziehungen zu den ebenfalls unbeteiligten Apotheken zu verlangen. Der BFH gab jedoch der Steuerfahndung recht. Die Steuerfahndung wird nach diesem Urteil sicherlich von den ausgeweiteten Ermittlungsbefugnissen Gebrauch machen.

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