Bundesverfassungsgericht: Finanzämter dürfen sich in bestimmten Fällen über Verjährung hinwegsetzen

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entschieden, dass es nicht gegen das Grundgesetz verstößt, wenn sich Finanzämter in bestimmten Fällen über Verjährungsvorschriften hinwegsetzen. Bereits das höchste deutsche Finanzgericht, der Bundesfinanzhof (BFH), hatte diese Rechtsansicht in der Vergangenheit vertreten. Ein Steuerpflichtiger erachtete dies als einen Verstoß gegen das sich aus Art. 20 GG ergebenen Prinzip des Vertrauensschutzes und des sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebene Garantie des effektiven Rechtsschutzes.

Hintergrund:
Grundlagenbescheide stellen bestimmte steuerliche Sachverhalte fest. Diese Feststellung müssen durch sogenannte Folgebescheide umgesetzt werden. Versäumt das Finanzamt jedoch die *Umsetzungsfrist*, so darf die Umsetzung nicht mehr erfolgen (§ 171 Abs. 10 AO).
Im hier vorliegenden Fall war die Umsetzungsfrist abgelaufen, das Finanzamt wollte jedoch trotzdem die *Feststellungen* zu Ungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigen. Das Finanzamt bediente sich zu diesem Zweck einer sogenannten Korrekturvorschrift (§ 177 AO), welche *eigentlich* nur vorsieht, dass bei einer Änderung eines Steuerbescheides alle bis zu diesem Zeitpunkt erkannten Fehler mit berücksichtigt werden dürfen. Der Streit war nun, ob sich diese Korrekturmöglichkeit auch auf Feststellungen erstrecken darf, die *eigentlich* schon verjährt sind. Nachdem schon der BFH dies bejaht hatte, konnte auch das BVerfG keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Hinderungsgründe erkennen.

Das Urteil eröffnet den Finanzämter eine neue Möglichkeit zu Abänderung eigentlich bereits verjährter Steuerzeiträume.

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