BFH: Doppelbesteuerungsabkommen nicht durch zwischenstaatliche Verwaltungsanweisung abänderbar

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil vom 2. September 2009 (I R 111/08) festgestellt, dass Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) nicht beliebig zwischen den Staaten im Wege eines Verwaltungsübereinkommens abänderbar sind. Konkret betroffen war ein Verwaltungsübereinkommen zwischen Deutschland und der Schweiz.

Bei DBAs handelt es sich um völkerrechtliche Verträge, welche gemäß dem Grundgesetz den einfachen Gesetzen vorgehen. Soll eine Vorschrift eines DBAs in einem bestimmten Sinne ausgelegt werden, so muss sich diese Auslegung aus dem Wortlaut des DBAs ableiten lassen. Geht die Auslegung jedoch über den Wortlaut des DBAs hinaus, z.b. weil eine vorher nicht erkannte Besteuerungslücke geschlossen werden soll, so bedarf dies einer Ergänzung des DBAs und kann nicht im Wege einer einseitigen Verwaltungsanweisung erfolgen.

Ein solche Ergänzung kann auch nicht im Wege einer zwischenstaatlichen Verwaltungsübereinkunft zwischen den beiden betroffenen Staaten erfolgen - so zumindest die deutsche verfassungsrechtliche Sicht.
Wollen die beiden Staaten ihr DBA anpassen, so muss dies im Wege eine formellen Abänderung oder Ergänzung des Textes des DBAs erfolgen.

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