BGH: Getrennt- oder Zusammenveranlagung bei Steuerhinterziehung

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein bisher getrennt zur Einkommensteuer veranlagter Steuerhinterzieher sich hinsichtlich des Umfangs der hinterzogenen Steuer nicht darauf berufen kann, dass er im Falle der Abgabe einer Einkommensteuererklärung die Zusammenveranlagung mit seinem Ehepartner gewählt hätte. Im Falle der Nichtabgabe von Steuererklärungen kann sich ein Straftäter nicht auf ein hypothetisches Verhalten eines Dritten (hier: Zustimmung zur Zusammenveranlagung) berufen, soweit es um die Bestimmung des Eintritts des Taterfolges betrifft. Dies gilt insbesondere dann, wenn nicht ersichtlich ist, dass der Dritte rechtlich zu dem Verhalten verpflichtet gewesen wäre.

Beschluss des 1. Strafsenats vom 14.4.2011 - 1 StR 112/11 -

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