Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG)

Mit dem Entwurf des Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) will die Bundesregierung einen weiteren Schritt zur Umsetzung der aktienrechtlichen Änderungsvorschläge der Regierungskommission Corporate Governance machen. Den Schwerpunkt bilden das aktienrechtlichen Anfechtungs- und Haftungsrecht in der Hauptversammlung sowie das Recht der Aktionäre zur Durchsetzung von Haftungsansprüchen der Gesellschaft gegen andere Organe der Gesellschaft (Organ-Innenhaftung) sowie die Einführung der Business Judgement Rule.

Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) Mit dem Entwurf des Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) will die Bundesregierung einen weiteren Schritt zur Umsetzung der aktienrechtlichen Änderungsvorschläge der Regierungskommission Corporate Governance machen. Den Schwerpunkt bilden das aktienrechtlichen Anfechtungs- und Haftungsrecht in der Hauptversammlung sowie das Recht der Aktionäre zur Durchsetzung von Haftungsansprüchen der Gesellschaft gegen andere Organe der Gesellschaft (Organ-Innenhaftung) sowie die Einführung der Business Judgement Rule. Hierzu sieht der Gesetzesentwurf, der zum 01.11.2005 in Kraft treten soll, Regelungen zum Frage- und Rederecht in der Hauptversammlung vor und übernimmt für wichtige Anfechtungsfälle aus dem Bereich der Kapitalmaßnahmen und Unternehmensverträge das gerichtliche Freigabeverfahren aus § 16 Umwandlungsgesetz. Hinsichtlich der Organinnenhaftung soll das für eine klageweise Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft gegen ihre Organe erforderliche Minderheitenquorum herabgesetzt und zugleich ein gerichtliches Vorverfahren eingeführt werden. Im Bereich qualifizierter unternehmerischer Entscheidungen des Vorstandes soll ein Haftungsfreiraum („Business Judgement Rule“) geschaffen werden. Diese Business Judgement Rule entstammt dem angelsächsischen Rechtskreis und schließt eine Erfolgshaftung von Organmitgliedern gegenüber der Gesellschaft aus, soweit es sich um einen Fehler im Rahmen des unternehmerischen Ermessens- und Handlungsspielraumes handelt.

 

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