BGH ändert Rechtsprechung zu Tatmehrheit bei Steuerhinterziehung
Mit Urteil vom 22.1.18, 1 StR 535/17, hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zu Tateinheit und Tatmehrheit bei der zeitgleichen Abgabe von mehreren Steuererklärungen geändert. Bisher wurde im Fall der zeitgleichen Abgabe von Steuererklärungen zu mehreren Jahren bzw. zu mehreren Steuerarten (z.B. KöSt, USt und GewSt für dasselbe Jahr) Tatmehrheit angenommen. Dies hatten den "Vorteil", dass nur eine (einheitliche) Straftat vorlag und nicht eine pro Steuererklärung und Steuerjahr. Nachteilig wirkte sich allerdings aus, dass die Steuerhinterziehungsbeträge zusammenaddiert wurden und daher die 50.000-Euro-Schwelle zu einem schweren Fall einer Steuerhinterziehung im Sinne § 370 Absatz 3 Nr. 1 AO (großes Ausmaß) schneller überschritten wurde. Dies hatte dann eine höhere Straferwartung und eine Verlängerung der Verjährungsfrist (von 5 auf 10 Jahre) zur Folge. Nunmehr betrachtet der BGH jede Steuererklärung als einzelne Tat, unabhängig vom Zeitpunkt der Abgabe. Dies beseitigt die Gefahr des schnelle Überschreiten der 50.000-Euro-Schwelle, auf der anderen Seite liegen nun aber entsprechend viele Einzeltaten vor.BFH zur Steuerermäßigung bei Verkauf von freiberuflicher Praxis
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 21.08.2018 - VIII R 2/15, veröffentlicht am 28.11.2018- seine bisherige Rechtsprechung zur Tarifbegünstigung beim Verkauf einer Praxis bestätigt. Nach § 18 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gehört zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit auch der Gewinn aus der Veräußerung der gesamten Praxis. Für diesen Veräußerungsgewinn sieht § 34 EStG eine Tarifbegünstigung vor. Im entschiedenen Fall hat ein Steuerberater seine Einzelpraxis inclusive Mandantenstamm an eine andere Steuerberatungsgesellschaft verkauft. Er hatte jedoch nachfolgend ca. 2 Jahre im Angestelltenverhältnis für den Käufer gearbeitet und insbesondere seine vorherigen Mandanten in diesem Verhältnis weiterbetreut. Danach gründete der Steuerberater in der gleichen Stadt und zum Teil mit seinem alten Personal eine neue Steuerberaterkanzlei, unter "Mitnahme" von ca. 50% bis 60% seiner alten Mandanten. Das Finanzamt verwehrt nachträglich die Tarifbegünstigung des § 34 EStG. Der BFH gab dem FA nunmehr Recht: Beim Verkauf einer freiberuflichen Praxis müsse auch der Mandantenstamm mitverkauft werden und der Steuerberater müsse seine Tätigkeit für eine gewissen Dauer einstellen. Eine Wiederaufnahme seiner Tätigkeit dürfe nur nach einer gewissen Dauer erfolgen und es dürfe auch (negativ) berücksichtigt werden, wenn ein räumliche Nähe zu der alten "Wirkungsstätte" bestehe. Nach Ansicht des BFH ist es unbeachtlich, ob die Wiederaufnahme der Tätigkeit von vornherein geplant war bzw. "ungeplant" erfolgte.RECHTSPRECHUNGSÄNDERUNG: BGH erkennt Vorsteuerabzug bei Umsatzsteuerhinterziehung an
Der Bundesgerichtshof hat eine bahnbrechende Entscheidung "zu Gunsten" von Tätern von Umsatzsteuerdelikten getroffen (Urteil des 1. Strafsenats vom 13.9.2018 - 1 StR 642/17). Seit Jahrzehnten war es gängige Rechtsprechung, dass sich bei Umsatzsteuerdelikten die Frage, ob Steuern verkürzt worden sind nach der "reinen" Umsatzsteuer richtete - die entsprechende Vorsteuer aus dem jeweiligen Geschäfte wurde NICHT mindernd angerechnet. Begründet wurde dies mit dem aus § 370 Absatz 4 Satz 1 AO folgenden "Kompensationsverbot": Danach dürfen Steuervorteile, welche dem Täter aufgrund anderer Gründe zustehen oder zugestanden hätte, die Prüfung des Verkürzungserfolges nicht beinflussen. Von diesem Grundsatz hat die Rechtsprechung nur dann eine Ausnahme gemacht, wenn zwischen Einnahmen und Ausgaben ein unmittelbarer Zusammenhang bestand, z.B. bei Werbungskosten. Für den Bereich der Umsatzsteuer/Vorsteuer wurde dieser unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang von der Rechtsprechnung jedoch negiert. Nunmehr hat der BGH diese Rechtsansicht aufgegeben und gesteht zu, dass Umsatzsteuer und Vorsteuer in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen und die Vorsteuer auf die Umsatzsteuerschuld angerechnet werden muss. Diese Rechtsprechungsänderung wird in der Praxis gravierende Auswirkungen im Bereich der Verfolgung von Umsatzsteuerhinterziehung haben, da nun in manchen Fällen aufgrund einer Übersteigender Vorsteuer keine Umsatzsteuerhinterziehung vorliegt oder nur eine "normale" Umsatzsteuerhinterziehung und kein besonders schwerer Fall.BFH: Grundsatzurteil zu nachträglichen Anschaffungskosten nach neuem GmbH-Recht
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 20.7.2018, IX R 5/15, über eine rechtliche Gestaltung im Zusammenhang mit dem Verlust beim Verkauf von GmbH-Anteilen entschieden. Der BFH hat sich hierbei gegen die Sichtweise der Finanzverwaltung gewandt, welche in dem Vorgehen einen Gestaltungsmißbrauch gesehen hatten: Gesellschafter einer GmbH hatten für deren Verbindlichkeiten eine Bürgschaft übernommen. Als die GmbH in eine wirtschaftliche Krise geriet und eine Inanspruchnahme der Bürgen drohte, stellten die Gesellschafter der GmbH hohe Geldbeträge zur Verfügung. Mit diesen Geldbeträgen befriedigte die GmbH ihre Gläubiger, so dass es nicht mehr zu einer Inanspruchnahme der Bürgen kam. Anschließend verkauften die GmbH-Gesellschafter ihre Anteile für EUR 0,-- und machten einen steuerlichen Verlust gemäß § 17 EStG geltend. Hierbei rechneten sie ihre Zahlungen an die GmbH zu den Anschaffungskosten hinzu. Das Finanzamt berücksichtigte die Zahlungen an die GmbH hingegen nicht. Der BFH gab den Gesellschaftern Recht und betonte, dass aufgrund der Änderungen des Eigenkapitalsrechts der GmbH durch das MoMiG nur noch offene oder verdeckte Einlagen als Anschaffungskosten im Rahmen des § 17 EStG berücksichtigt werden können. Es stelle keinen Gestaltungsmißbrauch dar, dass die Gesellschafter über den "Umweg" der Einzahlung in die GmbH und der nachfolgenden Befriedigung der (Bürgschafts)Gläubiger eine steuerliche Berücksichtigung erreicht haben, welche ihnen nicht offen gestanden hätte, wäre es zu einer Bürgschaftsinanspruchnahme gekommen. Der BFH hat auch bestätigt, dass auch eine Veräußerung zu EUR 0,-- eine entgeltliche Veräußerung im Sinne des § 17 EStG darstelle, wenn die GmbH-Anteile objektiv wertlos sind.BGH zur (Allein)Geschäftsführungsbefugnis bei BGB-Innengesellschaften
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 11.09.2018, II ZR 161/17, zur Frage der Geschäftsführungebefugnis bei BGB-Innengesellschaft Stellung genommen. In dem entschiedenen Fall hatten 4 Personen beschlossen, zu gleichen Teilen ein Grundstück zu erwerben. Nach Außen sollte jedoch nur einer als Käufer auftreten (= 1 Außengesellschafter und 3 Innengesellschafter), weitere Regelungen wurde nicht getroffen. Später verkaufte der Außengesellschafter das Grundstück wieder, hierbei ergab sich insgesamt ein Verlust. Der Außengesellschafter verlangte von den anderen 3 Gesellschaftern eine Beteiligung am Verlust bzw. anteilige Kostenerstattung. Der Außengesellschafter argumentierte insbesondere, dass er bereits aufgrund seiner Stellung als einziger Außengesellschafter befugt gewesen sei, das Grundstück (ohne vorherige Zustimmung der 3 Innengesellschafter) zu verkaufen. Dieser Rechtsansicht ist der BGH NICHT gefolgt: Aus der Stellung als Außengesellschafter ergebe sich nicht per se eine (alleinige) Einzelgeschäftsführungsbefugnis - auch der (einzige) Außengesellschafter habe sich bei der Geschäftsführung mit den anderen (Innen)Gesellschafter abzustimmen, für die Innengesellschaft würden diesbezüglich die selben Regelungen gelten wir für eine "normale" BGB-Gesellschaft (§§ 709 bis 713 BGB). Es sei aber möglich, dass alle Gesellschafter generell oder im Einzelfall dem Außengesellschafter eine Einzelgeschäftsführungsbefugnis erteilen. Handelt der Außengesellschafter ohne entsprechende Geschäftsführungebefugnis im Außenverhältnis, so ist die Maßnahme nicht unwirksam, jedoch kann der Pflichtenverstoß einen Schadensersatzanspruch der anderen Gesellschafter gegen den Außengesellschafter auslösen.Weitere Beiträge...
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Steuerrecht "aus dem Leben"
Steuerrecht ist in der konkreten Anwendung superspannend. Für Interessierte (nicht nur Kollegen) haben wir eine sytematische Zusammenstellung des
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