Insolvenzhaftung des ehemaligen GmbH-Geschäftsführers
Seit Jahrzehnten ist die Auswechselung des GmbH-Geschäftsführers kurz vor dem Eintritt der Insolvenz sehr beliebt. Diese Übertragung des Geschäftsführeramtes auf einen neuen Geschäftsführer soll natürlich die erheblichen Haftungsrisiken des bisherigen Geschäftsführers bis zum „offiziellen“ Eintritt der Insolvenz eliminieren. Unstrittig haftet der alte Geschäftsführer noch für die während seiner Amtszeit verursachten Schäden. Wie der Bundesgerichtshof jedoch in einer Entscheidung aus Juli 2024 betont, kann der alte Geschäftsführer auch noch für die Schäden haften, die nach seinem Ausscheiden entstehen: Entscheidend ist nämlich, wann das erste Mal ein Insolvenzantrag hätte gestellt werden müssen. Fällt der Zeitpunkt (noch) in die Amtszeit des alten Geschäftsführers, so hat er mit dem Versäumen der Antragstellung den „Grundstein“ für alle folgenden Schäden gelegt. Die Bestellung eines neuen Geschäftsführers unterbricht diesen Zurechnungszusammenhang nicht. Unsere Kanzlei ist seit mehr als 20 Jahre auf dem Gebiet des Gesellschafts- und Wirtschaftsrechts tätig und berät Sie als Geschäftsführer oder Gesellschafter gerne in entsprechenden Konfliktlagen.Coronahilfen/Überbrückungshilfen und Subventionsbetrug
Zum 30.09.2024 lief die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnungen für die Corona-Überbrückungshilfen ab. Nunmehr befinden sich alle Überbrückungshilfen in der Überprüfung. Jedoch schon davor kam es zu einer nicht unerheblichen Zahl von Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Subventionsbetruges, den nach einiger Unsicherheit in der Anfangsphase steht allgemein fest, dass es sich bei den Corona-Hilfen um Subventionen im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch (StGB) handelt. Die Besonderheit des § 264 StGB liegt darin, dass allein die Angabe von falschen Tatsachen im Antrag ausreichend ist, es muss nicht zu einer vollständigen/teilweisen Auszahlung der Subvention kommen. Ferner ist es ausreichend, dass die falschen Angaben grob fahrlässig gemacht werden, eine vorsätzliche Begehung ist nicht erforderlich. Bereits die Frage, ob der erforderliche Umsatzeinbruch coronabedingt war, kann eine Rückforderung und gegebenenfalls ein Strafverfahren auslösen. Ein Vielzahl weiterer Angaben in den Anträgen werden von den Gerichten als subventionsrechtlich erhebliche Tatsachen angesehen. Ebenfalls schwierig ist der Umstand, dass nicht nur der Subventionsempfänger, sondern (in bestimmten Konstellationen) auch der Steuerberater/prüfende Dritte als (Mit)Täter oder Gehilfe angesehen werden kann. Gerne beraten wir Sie in solchen Konstellationen. Unsere Kanzlei ist seit über 20 Jahren bundesweit im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts und Steuerstrafrechts tätig, ferner verfügen wir über Erfahrung hinsichtlich der Antragstellung/Verfahren der Corona-Überbrückungshilfen.Gesellschafter-Geschäftsführer und Sozialversicherung
Bei Gesellschafter-Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften stellt sich immer die Frage, ob diese für ihre Tätigkeit sozialversicherungspflichtig sind oder nicht. Wird die Sozialversicherungspflicht übersehen oder falsch beurteilt, so wird dies in der Praxis erst Jahre später (durch eine Prüfung der Sozialbehörden) bemerkt: Die Sozialbeiträge zuzüglich Zinsen/Säumniszuschläge sind in diesem Fall nachzuzahlen und gehen betragsmäßig zumeist in die Tausende. Eine wichtige Rolle bei der Beurteilung der Sozialversicherungspflicht spielen nicht nur die Verträge und Beschlüsse der Gesellschaft, sondern auch die Eintragungen im Handelsregister und die dort hinterlegten Dokumente, insbesondere die Gesellschafterliste. Im Rahmen unserer Tätigkeit stellen wir immer wieder fest, dass diese „Dokumente“ nicht miteinander übereinstimmen. Hieraus ziehen die Sozialversicherungsbehörden ihre Vorteile. Im Vorgriff auf Sozialversicherungsprüfungen untersuchen wir die Vertrags- und Registerlage und geben Empfehlungen für die korrekte Gestaltung. Für entsprechende Fragen stehen wir gerne jederzeit zur Verfügung.Verjährung im Steuer(straf)verfahren--Prüfungspflicht des Finanzgerichts
Der Bundesfinanzhof hat sich kürzlich mit der Frage der Unterbrechung und Neubeginn der STEUERERLICHEN Verjährung durch STRAFprozessuale Maßnahmen beschäftigt: Im konkreten Fall war strittig, ob für das Steuerjahr 2001 noch ein geänderter Steuerbescheid im Jahre 2010 ergehen konnte. Das Finanzamt stellte sich auf den Standpunkt, dass aufgrund zweier Durchsuchungsanordnungen im Jahre 2006 die Verjährung unterbrochen worden sei. Der BFH wies die Ansicht des Finanzamtes jedoch zurück: Die erste Durchsuchungsanordnung konnte die Verjährung nicht unterbrechen, dass es sich nicht um eine richterliche Durchsuchungsanordnung gehandelt hatte, sondern um eine Anordnung durch Beamte der Steuerfahndung---dies ist zwar strafprozessual wirksam, aber reicht nicht aus, um in STEUERlicher Hinsicht die Verjährung zu unterbrechen. Der zweite Durchsuchungsbeschluss wurde zwar durch einen Richter erlassen, jedoch muss Durchsuchungsbeschlüsse haben jedoch aus verfassungsrechtlichen Gründen inhaltlichen Mindestanforderungen an ihre Bestimmtheit zu genügen. Fehlt es daran, tritt auch die verjährungsunterbrechende Wirkung nicht ein. Im vorliegenden Fall waren die Strafrechtsakten schon vernichtet worden und daher konnte der Durchsuchungsbeschluss nicht mehr vorgelegt (und überprüft) werden. Dieser Umstand ging zu Lasten des Finanzamtes und der BFH unterstellte daher, dass es zu keiner Unterbrechung der Verjährung gekommen war. Das Verfahren zeigt, wie entscheidend es sein kann, dass sich Beschuldigte von erfahrenen Steuerstrafrechtsanwälten verteidigen lassen, die sowohl die steuerlichen Fragen als auch die strafrechtlichen Probleme erkennen und zu Gunsten ihres Mandanten nutzen können.BFH: Alte elektr. Kasse berechtigt nicht immer zur Schätzung
Der Bundesfinanzhof hat kürzlich seine Rechtsprechung zur Schätzungsbefugnis des Finanzamtes bei alten (manipulierbaren) elektronischen Kassensystemen präzisiert. Von besonderem Interesse ist das Urteil, da die von dem Steuerpflichtigen verwendete elektronische Kasse manipulierbar war --- allerdings war dies (Hersteller/Nutzern) unbekannt und wurde erst Jahre später festgestellt/bekannt. Das Finanzamt wollte aufgrund dieser "theoretisch" manipulierbaren Kasse Zuschätzungen vornehmen. Der BFH entschied jedoch "3. Die Verwendung eines objektiv manipulierbaren Kassensystems stellt grundsätzlich einen formellen Mangel von hohem Gewicht dar, da in einem solchen Fall systembedingt keine Gewähr für die Vollständigkeit der Einnahmenaufzeichnungen gegeben ist. 4. Das Gewicht dieses Mangels kann sich in Anwendung des Verhältnismäßigkeits- und Vertrauensschutzgrundsatzes im Einzelfall auf ein geringeres Maß reduzieren. Das gilt insbesondere dann, wenn das Kassensystem zur Zeit seiner Nutzung verbreitet und allgemein akzeptiert war und eine tatsächliche Manipulation unwahrscheinlich ist. 5. Der in der Verwendung einer solchen objektiv manipulierbaren elektronischen Registrierkasse einfacher Bauart liegende formelle Mangel begründet KEINE Schätzungsbefugnis, wenn der Steuerpflichtige in überobligatorischer Weise sonstige Aufzeichnungen führt, die eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit der Einnahmenerfassung bieten." Die Entscheidung ist von erheblicher Bedeutung, da die Verwendung von -alten- elektronischen Kassensysteme in der Vergangenheit äußert verbreitet war und für diese Altjahre immer noch einer Betriebsprüfung unterworfen werden können. Unsere Kanzlei vertritt und berät seit über 25 Jahren Steuerpflichtige in ihren Auseinandersetzungen mit den Finanzbehörden, insbesondere zu der Frage der Schätzungsbefugnis bei Kassensystemen.Weitere Beiträge...
Steuerrecht "aus dem Leben"
Steuerrecht ist in der konkreten Anwendung superspannend. Für Interessierte (nicht nur Kollegen) haben wir eine sytematische Zusammenstellung des
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