Hersteller von Manipulationssoftware für Kassen haftet für Steuerschulden seiner Kunden
Eine Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz könnte Herstellern von Kassensystemen erhebliche Kopfschmerzen bereiten: Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat in einem Eilverfahren entschieden, dass der Programmierer, der eine Manipulationssoftware für Kassensysteme zur Verfügung stellt, für die Steuerhinterziehungsschulden seiner Kunden in voller Höhe in Haftung genommen werden kann. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz stellt sich auf den Standpunkt, dass die Zuverfügungstellung von Kassen-Manipulationssoftware als Beihilfe zur Steuerhinterziehung gewerte werden kann - wer Beihilfe zur Steuerhinterziehung leistet, kann gemäß §§ 71, 191 AO für die daraus resultierenden Steuerschulden in Haftung genommen werden. Mit dem Einzug der Digitalisierung in den Gastronomiebereich haben sich die Kassensysteme zu hoch komplexen EDV-Systemen gewandelt. Mit den entsprechenden Software-Kenntnissen ist es kaum noch ein Problem, die Kassendaten ohne Spuren zu hinterlassen (nachträglich) zu verändern - insbesondere, wenn die Manipulationssoftware von dem Hersteller der Kasse angefertigt wurde. Die Software ermöglichen eine Vielzahl von Manipulationen. Sie erstrecken sich auf Anzahl und/oder Höhe der getätigten Umsätze, auf Stornoumsätze, Herabsetzung des Tagesumsatzes bei gleichzeitiger Anpassung der Einzelumsätze (sog. Zapper-Programme), Änderung der Kellnerumsätze bzw. -abschläge etc. Laut Berichten der Finanzbehörden sind die Hersteller von Kassensystemen für die Gastronomie fast gezwungen, ihre Kassensysteme nicht vollkommen manipulationssicher zu konzipieren, da ihnen sonst diese Systeme nicht abgekauft werden. Der Bundesrechnungshof und die OECD haben in den vergangen Jahren mehrmals vor der Betrugsanfälligkeit moderner Kassensysteme gewarnt.Rekordzahl an Selbstanzeigen in 2014
Im Jahr 2014 sind rund 40.000 Selbstanzeigen bei den deutschen Finanzbehörden eingegangen - im Jahr 2013 waren es "nur" 24.000. Dem Fiskus dürften aus diesen Anzeigen im Jahr 2014 mindestens 1,3 Milliarden Euro an Steuernachzahlungen zugeflossen sein. Diese enorme Steigerung ist auf ein Vielzahl von Gründen zurückzuführen: So haben die Banken in der Schweiz den Druck auf deutsche Steuerpflichtige zur Deklarierung ihrer Vermögenswerte enorm verstärkt. Ferner übte der angebliche oder tatsächliche Ankauf von sogenannte "Bank-CDs" durch deutsche Ermittlungsbehörden einen starken psychologischen Druck aus. Letzten Anstoß dürfte dann die Verschärfung bzw. Verteuerung der Selbstanzeige ab dem 01.01.2015 gegeben haben. Zu Letzterem ist allerdings anzumerken, dass trotz der Verschärfung die Selbstanzeige immer noch ein gangbarer Weg zur Erlangung von Straffreiheit im Falle von Steuerhinterziehungen darstellt.EuGH: Umsatzsteuerhinterziehung im EU-Ausland kann zur Vorsteuerversagung im Inland führen
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 18.12.2014 entschieden, dass sich aus der 6. EU-Mehrwertsteuerrichtline ein direktes "Recht" der nationalen Steuerbehörden ergibt, einem Unternehmer den Vorsteuerabzug, die Mehrwertsteuerbefreiung oder die Mehrwertsteuererstattung zu versagen, wenn dieser wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich durch den Umsatz, auf den er sich zur Begründung des betreffenden Rechts beruft, an einer im Rahmen einer Lieferkette begangenen Mehrwertsteuerhinterziehung (im EU-Ausland) beteiligt hat. Dies gilt selbst dann, wenn der Unternehmer nach seinem nationalen Recht alle Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug, die Mehrwertsteuerbefreiung oder die Mehrwertsteuererstattung erfüllt.Verschärfung der strafbefreienden Selbstanzeige tritt zum 01.01.2015 in Kraft
Auf seiner letzten Sitzung in diesem Jahr, hat der Bundesrat am 19.12.2014 den Weg für das Inkrafttreten der Verschärfung der strafbefreienden Selbstanzeige (§ 371 AO) frei gemacht. Nachdem bereits der Bundestag am 04.12.2014 der Neufassung des § 371 AO zugestimmt hatte, fehlte nur doch die Zustimmung des Bundesrates. Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zu Unterzeichung und zur Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt zugeleitet; beides wird sicher noch in 2014 erfolgen.Bundesverfassungsgericht erklärt Teile des Erbschaftsteuerrechts für verfassungswidrig
Das Bundesverfassungsgericht hat am 17.12.2014 Teile des Erbschaftsteuer‑ und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) für verfassungswidrig erklärt. Was bedeutet die Entscheidung im Detail: Technisch bleibt es bei der Anwendbarkeit der gegenwärtigen Gesetzeslage, soweit nicht der Gesetzgeber bis zum 30. Juni 2016 eine Neuregelung trifft. Die Fortgeltung und der verfassungswidrigen Normen begründet jedoch keinen Vertrauensschutz gegenüber einer bis zur Urteilsverkündung rückwirkenden Neuregelung, die einer exzessiven Ausnutzung der gleichheitswidrigen §§ 13a, 13b ErbStG die Anerkennung versagt. Inhaltlich wurden die Befreiungsnormen für Betriebsvermögen der §§ 13a, 13b ErbStG und die Tarifnorm des § 19 Abs. 1 ErbStG für verfassungswidrig erklärt. Das Bundesverfassungsericht hält die grundsätzliche Zielrichtung des Gesetzgebers, produktives Vermögen in Unternehmen zu befreien, um den Bestand des Unternehmens und seiner Arbeitsplätze durch steuerbedingte Liquiditätsprobleme nicht zu gefährden, für richtig. Es weist weiter darauf hin, dass kleine und mittlere Unternehmen, in denen ein besonderer personaler Bezug des Erblassers oder des Erben zum Unternehmen besteht, steuerlich begünstigt werden können. Darüber hinaus gehende große Vermögen können ohne eine Bedürfnisprüfung zukünftig wohl nicht in die Privilegierung betrieblichen Vermögens gelangen. Das Bundesverfassungsgericht weist darauf hin, dass das Steuerrecht nicht nur Fiskalcharakter hat, sondern auch als Lenkungsnorm außersteuerliche Förderziele verfolgen darf. Bei diesen außersteuerlichen Zielen hat der Gesetzgeber einen großen Spielraum, der im Rahmen des grundgesetzlichen Gleichheitssatzes vom Bundesverfassungsgericht überprüft werden darf. Dies führt zu der Aussage, dass Verschonungsregelungen grundsätzlich möglich sind. Diese sind jedoch am Maßstab der Verhältnismäßigkeit zu messen. Die Ungleichbehandlung in der gegenwärtigen Gesetzeslage sei wegen der Höhe der steuerbefreiten Beträge bei der Privilegierung betrieblichen Vermögens bei großen Vermögen ohne Bedürfnisprüfung zu sehen. Im Einzelnen unbeanstandet bleiben bei der gegenwärtigen Gesetzeslage die Ausgestaltung der Festlegung der begünstigten Vermögensarten, die Mindestbeteiligungsquote von 25 % bei Kapitalgesellschaften und die Begünstigung von Anteilen an Personengesellschaften. Auch die Lohnsummenregelung ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar, nicht jedoch die Freistellung von Betrieben mit nicht mehr als 20 Beschäftigten; hier spricht das Bundesverfassungsgericht von Betrieben mit maximal einigen wenigen Beschäftigten. Unbeanstandet bleibt die Behaltensfrist von fünf oder sieben Jahren. Verfassungswidrig sei die Typisierung, die eine Verwaltungsvermögensgrenze von 50 % vorsieht. Das Bundesverfassungsgericht macht darauf aufmerksam, dass bereits an anderer Stelle des Gesetzes eine Typisierung auf 15 % durchgeführt wird. Insgesamt führen die bei der gegenwärtigen Gesetzeslage enthaltenen Gestaltungsmöglichkeiten zu einer Verfassungswidrigkeit. Angeprangert werden Umgestaltungen, welche die Lohnsummenpflicht durch Betriebsaufspaltung umgehen, welche die 50-%-Regel in Konzernstrukturen nutzen und bei sogenannten Cash-Gesellschaften. Gestaltend kann also gegenwärtig noch die Befreiungsregelung der §§ 13a, 13b ErbstG für kleine und mittlere Unternehmen, die in personaler Verantwortung liegen, in Anspruch genommen werden. Ob nun hierbei die Voraussetzungen der maximalen 50-%-Quote des Verwaltungsvermögens unter dem Gesichtspunkt der Versagung der Anerkennung durch exzessive Ausnutzung einer zusätzlichen Betrachtung bedarf, ist allein nach der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht sicher zu entscheiden.Weitere Beiträge...
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