Hin-und-Her: BFH hält Säumniszuschläge für verfassungsgemäß
Der Bundesfinanzhof hat sich vermeintlich "endgültig" hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Säumniszuschläge nach § 240 AO in Höhe von 1% pro MONAT positioniert: Die Höhe von 1% pro Monat ist weiterhin rechtmäßig! Die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht zur Rechtswidrigkeit der Höhe der Verzinsung (bisher 0,5% pro MONAT) von Steuernachforderung ab dem 01.01.2019 ist nicht auf Säumniszuschläge übertragbar. Verschiedene Senate des BFH hatten bisher in Eilverfahren unterschiedliche Ansichten vertreten, nunmehr hat jedoch der X. Senat "entschieden", dass sämtliche bisherigen Rechtsansichten durch zwischenzeitlich ergangene Urteile des VII. Senats geklärt sind. Die genannten Entscheidungen des VII. Senats sind am 09.02.2023 (BFH-Urteil vom 23.08.2022 - VII R 21/21, BFHE 278, 1, BStBl II 2023, 304) und am 30.03.2023 (BFH-Urteil vom 15.11.2022 - VII R 55/20, BFHE 278, 403, BStBl II 2023, 621) veröffentlicht worden. N A C H T R A G-I: Am 22.09.2023 entschied der VIII. Senat des BFH mit Beschluss v. 22.9.2023 (VIII B 64/22 (AdV) "erneut", dass er die Höhe der Säumniszuschläge für verfassungswidrig hält! Es zeichnet sich also ab, dass es einer Grundsatzentscheidung des BFH bedarf, die dann für alle Senate des BFH bindend ist. N A C H T R A G-II: Am 13.09.2023 (veröffentlicht am 11.01.2024) hat sich nun auch der XI. BFH-Senat der Ansicht des VII. BFH-Senats angeschlossen, dass die Säumniszuschläge (auch für die Jahre 2016 und 2017) noch verfassungsgemäß sind!Steuerrecht "aus dem Leben"
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