BGH: AnomChat-Daten aus den USA sind verwendbar.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Revision eines Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Tübingen vom 20. Oktober 2023 überwiegend verworfen. Der Angeklagte war wegen 35 Fällen des Drogenhandels zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten sowie zur Einziehung von über 500.000 Euro verurteilt worden. In einigen Fällen basierten die Beweise auf Nachrichten, die der Angeklagte über die vom FBI kontrollierte App „Anom“ verschickt hatte. Diese App wurde gezielt an kriminelle Organisationen verkauft, wobei das FBI über die Entschlüsselungscodes verfügte. Die erhobenen Daten wurden durch ein Rechtshilfeverfahren von einem EU-Staat an das FBI und schließlich an deutsche Behörden weitergeleitet. Der BGH entschied, dass die von den USA übermittelten Daten als Beweismittel verwertbar sind, da sie der Aufklärung schwerer Straftaten dienen. Nach deutschem Recht bestehen keine Einschränkungen für die Verwertung solcher Beweise, sofern sie nicht gegen grundlegende rechtsstaatliche Prinzipien verstoßen. Die Maßnahmen waren auf Personen beschränkt, die im Verdacht standen, schwere Straftaten zu begehen. Auch die fehlende Möglichkeit, ausländische Beschlüsse anzufechten, verletzte laut BGH nicht den Grundsatz eines fairen Verfahrens. Das Strafmaß muss jedoch wegen des neuen Cannabisgesetzes von 2024 und lückenhafter Feststellungen zur Vermögensabschöpfung neu verhandelt werden. In allen anderen Punkten blieb das Urteil rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, ob auch das Bundesverfassungsgericht und/oder der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte der Ansicht der Strafgerichts folgen werden.

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