(Straf)Schätzungen unzulässig!

Das Finanzgericht Münster hat am 25.04.2006 in einem Fall erneut bestätigt, dass Finanzämter keine willkürliche Schätzungen vornehmen dürfen. In dem Fall ging es darum, dass ein Steuerpflichtiger keine Steuererklärung abgegen hatte, da hinsichtlich der Vorjahre bereits ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden war. Das Finanzamt erließ dann einen Einkommensteuerbescheide auf Basis geschätzter Zahlen, wobei es für das Jahr 2000 DM 45.000 an Kapitaleinnahmen unterstellte, für das Folgejahr 2001 jedoch DM 150.000. Wie das Finanzamt die Zahl für 2001 berechnet hat, wurde in den Bescheiden nicht dargelegt, sondern erst im Klageverfahren. Das Finanzgericht erklärte die Schätzung für das Jahr 2001 für nichtig, da diese *den zulässigen Schätzungsrahmen in einem dermaßen eklatanten Umfang verläßt, dass sich der Verdacht einer unzulässigen Strafschätzung aufdrängt.* Das Urteil stellt eine wichtige Entscheidung im Hinblick auf Schätzungen bei Steuerstrafsachen dar und zeigt, dass auch in Schätzungsverfahren dem Finanzamt mit fundierten Argumenten entgegen getreten werden kann - und muss.

Steuerrecht "aus dem Leben"

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