Insolvenzhaftung des ehemaligen GmbH-Geschäftsführers
Seit Jahrzehnten ist die Auswechselung des GmbH-Geschäftsführers kurz vor dem Eintritt der Insolvenz sehr beliebt. Diese Übertragung des Geschäftsführeramtes auf einen neuen Geschäftsführer soll natürlich die erheblichen Haftungsrisiken des bisherigen Geschäftsführers bis zum „offiziellen“ Eintritt der Insolvenz eliminieren. Unstrittig haftet der alte Geschäftsführer noch für die während seiner Amtszeit verursachten Schäden. Wie der Bundesgerichtshof jedoch in einer Entscheidung aus Juli 2024 betont, kann der alte Geschäftsführer auch noch für die Schäden haften, die nach seinem Ausscheiden entstehen: Entscheidend ist nämlich, wann das erste Mal ein Insolvenzantrag hätte gestellt werden müssen. Fällt der Zeitpunkt (noch) in die Amtszeit des alten Geschäftsführers, so hat er mit dem Versäumen der Antragstellung den „Grundstein“ für alle folgenden Schäden gelegt. Die Bestellung eines neuen Geschäftsführers unterbricht diesen Zurechnungszusammenhang nicht. Unsere Kanzlei ist seit mehr als 20 Jahre auf dem Gebiet des Gesellschafts- und Wirtschaftsrechts tätig und berät Sie als Geschäftsführer oder Gesellschafter gerne in entsprechenden Konfliktlagen.Gesellschafter-Geschäftsführer und Sozialversicherung
Bei Gesellschafter-Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften stellt sich immer die Frage, ob diese für ihre Tätigkeit sozialversicherungspflichtig sind oder nicht. Wird die Sozialversicherungspflicht übersehen oder falsch beurteilt, so wird dies in der Praxis erst Jahre später (durch eine Prüfung der Sozialbehörden) bemerkt: Die Sozialbeiträge zuzüglich Zinsen/Säumniszuschläge sind in diesem Fall nachzuzahlen und gehen betragsmäßig zumeist in die Tausende. Eine wichtige Rolle bei der Beurteilung der Sozialversicherungspflicht spielen nicht nur die Verträge und Beschlüsse der Gesellschaft, sondern auch die Eintragungen im Handelsregister und die dort hinterlegten Dokumente, insbesondere die Gesellschafterliste. Im Rahmen unserer Tätigkeit stellen wir immer wieder fest, dass diese „Dokumente“ nicht miteinander übereinstimmen. Hieraus ziehen die Sozialversicherungsbehörden ihre Vorteile. Im Vorgriff auf Sozialversicherungsprüfungen untersuchen wir die Vertrags- und Registerlage und geben Empfehlungen für die korrekte Gestaltung. Für entsprechende Fragen stehen wir gerne jederzeit zur Verfügung.Strafrecht: Encro-Chat-Daten verwertbar?
Erstmals hat sich das höchste deutsche Strafgericht mit einem Aspekt der Verwertung der sogenannten EncroChat-Daten in einem Strafverfahren beschäftigt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hält nach einer ersten Einschätzung die (im Ausland gesammelten) Daten für verwertbar. Zur Begründung verwies der BGH auf die bereits von anderen deutschen Gerichten festgestellte Verwertbarkeit, ohne jedoch selbst eine konkrete Begründung zu liefern. Es bleibt abzuwarten, wie sich die anderen Strafsenate am BGH zu dieser Frage positionieren. Darüber hinaus sind auch noch Verfassungsbeschwerden bei Bundesverfassungsgericht und Klage vor dem Europäischen Gerichtshof anhängig. Fraglich ist allerdings, wann mit Entscheidungen dieser höchsten Gericht zu rechnen ist, bis dahin geben die nationalen Strafgerichte die Marschrichtung vor.Geldwäschestrafbarkeit massiv ausgeweitet
Der Bundestag hat 11.02.2021 eine Änderung des Geldwäscheparagraphen § 261 StGB beschlossen. Damit einher ging eine Änderung der Bestimmung über die Einziehung von Vermögen. Die Änderungen sind äußerst weitreichend: Erfasste die Geldwäsche bisher nur bestimmte (schwere) Vortaten, so kann nun jede rechtswidrige Tat eine taugliche Vortat darstellen (all crime Ansatz). Für die Zukunft heißt dies: Wer leichtfertig die Augen davor verschließt, dass sein Vertragspartner ihm Gegenstände aus einer rechtwidrigen Tat zum Kauf anbietet oder mit entsprechendem Geld ein Geschäft abschließen will macht sich selber strafbar. Damit einher geht die Gefahr, dass die Vermögenswerte "entschädigungslos" eingezogen werden. Vor der Abstimmung des Bundestages wurde von Rechtsanwälten und Professoren vor den Gefahren einer solchen "uferlosen" Bestimmung gewarnt, der Bundestag hat sich hiervon jedoch nicht umstimmen lassen.Bundeskabinett beschließt Gesetzesentwurf zum neuen Personengesellschaftsrecht
Die Bundesregierung hat am 20.02.2021 den Gesetzesentwurf für ein neues Personengesellschaftsrecht verabschiedet. Der Gesetzesentwurf geht nun an den Bundesrat. Der Gesetzesentwurf sieht erhebliche Veränderungen des Personengesellschaftsrechts vor. Insbesondere die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR/BGB-Gesellschaft) soll nunmehr eindeutige Regelungen hinsichtlich ihrer Rechtsfähigkeit erhalten. Vollkommen neu sind auch die Regelungen über die Möglichkeiten zur Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen - diese Neuregelung erstreckt sich auf alle Personengesellschaften, also auch auf die OHG und die Kommanditgesellschaft. Die Neuregelungen stellen die größter Reform des Personengesellschaftsrecht in den letzten 100 Jahren dar. Es bleibt aber abzuwarten, ob der Gesetzesentwurf im Rahmen des Gesetzgebungsverfahren im Bundestag und Bundesrat nicht erheblichen Veränderungen erfährt.Weitere Beiträge...
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Steuerrecht ist in der konkreten Anwendung superspannend. Für Interessierte (nicht nur Kollegen) haben wir eine sytematische Zusammenstellung des
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