Akteneinsichtsrechts des Gesellschafters in Zeiten von Corona

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in einem Zwangsgeldverfahren gegen eine GmbH entschieden, dass das Recht des Gesellschafters auf Einsicht in die Geschäftsbücher der GmbH unter zumutbaren Bedingungen erfolgen muss. Unzumutbar ist es, wenn die Einsicht in einem 13qm großen Kellerraum ohne Lüftungsmöglichkeiten erfolgen soll, der zudem noch mit (nicht beschrifteten) Kartons (welche die Geschäftsunterlagen enthalten) und Möbelstücken vollgepackt ist. Da unter solchen Bedingungen eine Einsichtnahme nicht zumutbar ist, darf der Gesellschafter die Einsicht abbrechen bzw. zurückweisen und die GmbH bleibt weiter verpflichtet die Einsichtnahme unter zumutbaren Bedingungen zu ermöglichen, z.B. durch Anmietung eines größeren Raumes.

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