Umsatzsteuer: BFH ändert Rechtsprechung zu Unternehmenssitz

Der Bundesfinanzhof hat mit zwei am 01.08.2018 veröffentlichten Urteilen seine bisherige Rechtsprechung zu zwingenden Rechnungsangaben abgemildert. Bisher hatte der BFH die Ansicht vertreten, dass der leistenden Unternehmer nicht nur seinen satzungsmäßigen Sitz, sondern auch den Ort angeben muss, an welchem das Unternehmen seine Tätigkeit tatsächlich ausübt. Nachdem jedoch der EuGH diese Rechtsansicht als zu streng abgelehnt hat, hat nunmehr auch der BFH seine Rechtsprechung geändert. Die neue Rechtsprechung erleichtert dem Leistungsempfänger die Geltendmachung des Vorsteuerabzuges – in vielen Fällen monierte das FA die Angaben zum Sitz des leistenden Unternehmens als „Scheinsitz“. Nach der neuen Rechtsprechung des BFH ist nunmehr aber auch eine "Briefkastenanschrift" des leistende(!) Unternehmers in der Rechnung ausreichend.

Steuerrecht "aus dem Leben"

Steuerrecht ist in der konkreten Anwendung superspannend. Für Interessierte (nicht nur Kollegen) haben wir eine sytematische Zusammenstellung des

- Steuerstrafrechts
- Internationalen Steurrechts
- Steuerstrafrechts in Wirtschaftsdelikten
- Steuerstrafrechts im Bereich der Prostitution
zusammengestellt.

Suche