BFH: Deutsches Besteuerungsrecht bei Zahlung eines sog. signing bonus

Der Bundesfinanzhof hat sich mit Urteil vom 11.4.2018, I R 5/16, zum Besteuerungsrecht bei der Gewährung eines sogenannten "signing bonus" geäußert. Ein deutscher Arbeitergeber hatte einem in der Schweiz wohnenden (zukünftigen) Mitarbeiter zum Abschluss des Dienstvertrages eine Abschlusszahlung angekündigt und später auch gezahlt. Die Zahlung stand unter der Bedingung, dass der Arbeitnehmer mindestens 5 Jahre seine Tätigkeit für den Arbeitgeber ausübt. Der Arbeitgeber betrachtete die Zahlung als lohnsteuerfrei da die Zahlung nicht in Zusammenhang mit Lohnzahlungen stehe, ferner weise Artikel 15 Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/2010 das Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers (Schweiz) zu. Das Finanzamt vertrat (natürlich) die gegenteilige Auffassung. Nachdem das FG München dem Arbeitgeber Recht gegeben hatte, hob nunmehr der BFH auf Revision des Finanzamtes das Urteil auf und gab dem Finanzamt Recht: Bei der Abschlusszahlung handelt es sich um Lohn im Sinne § 2 Abs. 2 Nr. 1 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung. Nach dieser Vorschrift gehören zum Arbeitslohn auch Einnahmen im Hinblick auf ein künftiges Dienstverhältnis. Es entspricht daher allgemeiner Meinung, dass z.B. vor Arbeitsvertragsschluss geleistete Handgelder und Antrittsprämien zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit rechnen. Ferner steht Deutschland als Tätigkeitsstaat und nicht der Schweiz als Ansässigkeitsstaat. Das FG München habe den Passus des Art. 15 Absatz 1 Satz 2 DBA Schweiz "dafür bezogene" Vergütung falsch ausgelegt. Zum einen setze das DBA Schweiz nicht voraus, dass die Arbeitstätigkeit und die Zahlung unmittelbar aufeinander folgen, zum anderen handelte es sich nicht um einen "anlasslose" Zahlung, sondern die Zahlung stand im Zusammenhang mit der späteren Tätigkeit für den deutschen Arbeitgeber (siehe die Rückzahlungsreglung!).

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