§ 153 AO - Korrekturpflicht nach Betriebsprüfung und Steuerstrafrecht
Ende 2022 wurde der § 153 AO um einen Absatz 4 erweitert, der ab Ende 2024 voll wirksam wird. Im neuen Absatz 4 hat der Gesetzgeber die Verpflichtung aufgenommen, dass der Steuerpflichtigen nach einer Betriebsprüfung die dort getroffenen Feststellungen auch in den Folgejahren für (identische) Sachverhalte übernehmen muss. Dies bedeutet also, dass der Steuerpflichtige das Ergebnis einer Betriebsprüfung sorgfältig auf seine Auswirkungen für die Prüfungsjahre UND die Folgejahre prüfen muss. Stellt er einen Anpassungsbedarf für die Folgejahre fest, so folgt nun aus § 153 Absatz 4 AO eine (unverzügliche) Anpassungs-/Mitteilungs-PFLICHT gegenüber den Finanzbehörden. Unterlässt der Steuerpflichtige diese Anpassung, so kann dies als Steuerhinterziehung (durch Unterlassen, § 370 Absatz 1 Nr. 2 AO) gewertet werden.Steuerrecht "aus dem Leben"
Steuerrecht ist in der konkreten Anwendung superspannend. Für Interessierte (nicht nur Kollegen) haben wir eine sytematische Zusammenstellung des
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zusammengestellt.
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