Buch Steuerstrafrecht
Unter dem Titel "Steuerstrafrecht" hat Rechtsanwalt Dr.Sebastian Korts eine Zusammenfassung veröffentlicht, die sich mit den Grundzügen und Besonderheiten des Strafrechts aus Sicht eines Steuerrecht-Anwaltes befasst. Die hier vorliegende Web-Version wird ständig aktualisiert und der aktuellen Rechtsprechung im Steuerstrafrecht angepasst.
1. Einführung in das Steuerstrafrecht
1.1 Wie ist das Strafrecht aufgebaut?
1.2 Was ist der Unterschied zwischen Verbrechen und Vergehen?
1.3 Der Grundsatz „Nullum crimen, nulla poena sine lege“
1.4 Der Aufbau des Straftatbestandes
1.4.1 Objektiver Tatbestand
1.4.2 Subjektiver Tatbestand
1.4.3 Rechtswidrigkeit
1.4.4 Schuld
1.5 Der Versuch und der Rücktritt vom Versuch
1.6 Was ist der Unterschied zwischen Täterschaft und Teilnahme?
1.6.1 Die Täterschaft
1.6.2 Die Teilnahme
1.7 Die Strafe
1.8 Die Verjährung der Straftat
Weltweiter Austausch von Kontodaten am 30.09.2017 gestartet
Am 30.09.2017 haben Deutschland und 49 andere Staaten (z.B. Bermuda, Cayman Islands, Luxemburg, Liechtenstein, Österreich, Isle of Man, Guernsey, Irland, Sychellen etc.) erstmalig Informationen über Finanzkonten (automatisch) ausgetauscht. Im September 2018 werden weitere 60 Länder an dem Austausch teilnehmen. Betroffen von dem Informationsaustausch sind sämtliche Steuerpflichtige, die in dem jeweils anderen Staat Finanzkonten unterhalten. Zu Finanzkonten zählen unter anderen Konten, Depots, Trusts, Lebensversicherungen, Treuhandverhältnisse. Der Austausch der Finanzdaten soll bisher nicht erklärte Kapitaleinkünfte bzw. bisher verschwiegenes Vermögen aufdecken. Damit droht bisher nicht entdeckten Steuerhinterziehern die unmittelbare Gefahr der Aufdeckung. Die Daten aus dem Ausland, welche deutsche Steuerpflichtige betreffen, werden zentral an das Bundeszentralamt für Steuern in Bonn übermittelt. Von dort werden die Daten an jeweils zuständigen Finanzämter in Deutschland verteilt. Die Finanzämter werden dann die erhaltenen Daten mit den ihnen vorliegenden Steuererklärungen bzw. sonstigen Unterlagen abgleichen. Bis zu diesem Zeitpunkt des Abgleichs der Daten in dem jeweiligen Finanzamt kann noch die Möglichkeit bestehen, eine strafbefreiende Selbstanzeige einzureichen.Vortrag: Deutsches Steuerrecht vs. Steuerflucht
Herr RA Sebastian Korts hat auf dem vom Deutschen Anwaltverein organisierten Seminar "Steueranwalt International - 2012" einen Vortrag zu sogenannten Missbrauchsvorschriften im deutschen Steuerrecht gehalten. Der Vortrag gibt einen Überblick über die aktuellen Missbrauchsvorschriften im deutschen Steuerrecht und deren Anwendungsbereiche.
→ Die Folien zu diesem Vortrag sind hier als PDF abrufbar.
Der deutsche Gesetzgeber versucht seit Jahrzehnten (aus seiner Sicht schädliche) Steuerumgehungen zu bekämpfen. Zu diesem Zweck hat er einer Reihe von (sich immer wieder ändernden) Vorschriften geschaffen, die solchen Steuergestaltungen "eine Riegel vorschieben" sollen. Insbesondere da ein Teil dieser (geänderten) Vorschriften (regelmäßig) über ihr Ziel hinausschießen, wird deren Rechtmäßigkeit vehement angegriffen.
Erbschaftsteuergesetz bleibt unverändert - vorerst!
Die Bundesregierung hat in einer Stellungnahme auf eine Kleine Anfrage von Bundestagsabgeordneten die Reform des Erbschaftsteuerrechts im Jahre 2009 verteidigt. Die Kleine Anfrage bezog sich auf ein Gutachten des Wissenschaftlichen Beirates beim Bundesfinanzministeriums mit dem Titel "Die Begünstigung des Unternehmensvermögens in der Erbschaftsteuer". In seinem Gutachten äußerte sich der Beirat sehr kritisch zu der Reform der Erbschaftsteuer.
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Schweiz-Deutschland: Steuerabkommen ergänzt und unterzeichnet
Bevollmächtigte der Schweiz und Deutschland haben am 05.04.2012 das umstrittene Steuerabkommen unterzeichnet. Bevor dieses jedoch in Kraft treten kann muss es in beiden Ländern von den jeweiligen Parlamenten (in Deutschland zusätzlich vom Bundesrat) gebilligt werden - ob diese "Hürde" überwunden wird ist jedoch fraglich.
Vor der Unterzeichnung des Abkommens haben beiden Seite noch einige Änderungen an dem bisherigen Abkommenstext vorgenommen:
A. Der "Spitzensteuersatz" wurde von 34% auf 41% angehoben - gleichzeitig wurde jedoch auch die Formel zur Berechnung der Steuer verändert, so dass nur in den wenigsten Fällen der Spitzensteuersatz von 41% zur Anwendung kommen wird.
B. Erbschaften werden künftig mit pauschal 50% besteuert - jedoch nur Erbschaften die nach Inkrafttreten des Abkommens im Jahr 2013 auftreten. Es ist also falsch, wenn behauptet wird, dass eine in der Vergangenheit erfolgte Vererbung von Konten/Depots nun nachträglich versteuert werden müsste (vgl. BMF-Pressemitteilung vom 05.04.2012).
C. Bis zum 01.01.2013 können Vermögenswerte ohne Meldung und ohne "Steuereinbehalt" aus der Schweiz abgezogen und in andere Länder transferiert werden.
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