BGH zur Einziehung von Vermögen bei Steuerhinterziehung

Nach der Reform der Vermögensabschöpfung im Strafrecht im 2017 häufen sich nunmehr die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) zu diesem Themenbereich. So hat der BGH am 11.07.2019 entschieden, dass eine Vermögensabschöpfung bei Hinterziehung von Tabaksteuer nur dann rechtmäßig ist, wenn das Vermögen des Täters durch die Steuerhinterziehung tatsächlich "vermehrt" wurde: "Der Einziehung unterliegender wirtschaftlicher Vorteil liegt bei einer Hinterziehung von Tabaksteuer nur vor, soweit sich die im Wert der Tabakwaren verkörperte Steuerersparnis im Vermögen des Täters widerspiegelt." Die Einziehung knüpft an einen DURCH die Tat tatsächlich beim Täter eingetretenen Vermögensvorteil an und verlangt damit mehr als die bloße Tatbestandserfüllung. Offene Steuerschulden begründen NICHT stets über die Rechtsfigur der ersparten Aufwendungen einen Vorteil im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB. Maßgeblich bleibt immer, dass sich ein Vorteil im Vermögen des Täters widerspiegelt. NUR DANN hat der Täter durch die ersparten (steuerlichen) Aufwendungen auch wirtschaftlich etwas erlangt. Zu unterscheiden ist dies von der 2. Tatbestandalternative, nämlich wenn der Täter FÜR die Straftat/Steuerhinterziehung etwas erlangt hat, z.B. der Fahrer des Zigaretten-Schmuggel-LKWs erhält pro Fahrt EUR 1.000,--. Diese EUR 1.000,-- hat er FÜR die Steuerhinterziehung erlangt und diese unterliegen der Einziehung.

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