Haftung des Geschäftsführers in Corona-Zeiten
Der Geschäftsführer einer GmbH ist nach § 15a Insolvenzordnung (früher: § 64 GmbH-Gesetz) verpflichtet, spätestens innerhalb von 3 Wochen nach Feststellung der Überschuldung oder der Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag zu stellen. Kommt er dieser Pflicht nicht fristgemäß nach, so macht er sich persönlich haftbar für hieraus entstehende Schäden. Dies können insbesondere Steueransprüche des Finanzamtes sein, aber auch die GmbH selbst kann Haftungsansprüche gegen den Geschäftsführer haben – diesen werden dann vom Insolvenzverwalter der GmbH gegenüber dem Geschäftsführer geltend gemacht. Besonders haftungsrelevant sind hier Lohnzahlungen inkl. Sozialbeiträge, aber auch der "normale" Zahlungsverkehr auf den Bankkonten kann zu erheblichen Schadensersatzforderungen führen. Aufgrund der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber die Insolvenzantragspflicht für den Fall der Überschuldung bis zum 30. April 2021 ausgesetzt, dies hat positive Auswirkungen für den Geschäftsführer. Für den Fall der Zahlungsunfähigkeit gilt dies jedoch NICHT, hier unterliegt der Geschäftsführer wieder den alten Haftungsregelungen der Vor-Corona-Zeiten. Geschäftsführer von Gesellschaften mit Zahlungsschwierigkeiten, sollten sich daher umgehend von einem Fachanwalt für Gesellschaftsrecht beraten lassen, um eine mögliche persönliche Haftung zu vermeiden.Steuerrecht "aus dem Leben"
Steuerrecht ist in der konkreten Anwendung superspannend. Für Interessierte (nicht nur Kollegen) haben wir eine sytematische Zusammenstellung des
- Steuerstrafrechts
- Internationalen Steurrechts
- Steuerstrafrechts in Wirtschaftsdelikten
- Steuerstrafrechts im Bereich der Prostitution
zusammengestellt.
Suche
Meistgelesen Beiträge
- Steuer-Symposium in Berlin: Die deutsche Verhandlungsgrundlage für Doppelbesteuerungsabkommen
- BGH: 10jährige Verjährungsfrist bei Steuerhinterziehung auch "rückwirkend" anwendbar
- Steueroasen-CD: Deutschland bekommt nun doch die Daten
- Steuerfahndung NRW: 200 "Schweiz"-Selbstanzeigen im Monat
- Bankgeheimnis: Liechtenstein knickt ein
Die neuesten Beiträge
- Insolvenz der Baufirma: Vorschuss weg?
- Cum-Ex-Verfahren: Über 10 Jahre Haft
- GmbH: Gesellschafterverrechnungskonto als verdeckte Gewinnausschüttung
- Insolvenzhaftung des ehemaligen GmbH-Geschäftsführers
- Coronahilfen/Überbrückungshilfen und Subventionsbetrug
- Gesellschafter-Geschäftsführer und Sozialversicherung
- Verjährung im Steuer(straf)verfahren--Prüfungspflicht des Finanzgerichts
- BFH: Alte elektr. Kasse berechtigt nicht immer zur Schätzung
- Auskünfte über ausländische Konten verfassungsgemäß
- Keine vGA bei unklaren Einzahlungen des GmbH-Geschäftsführers
- Cum Ex erneut vor Verfassungsgericht
- NRW: Zentrale Steuerfahndungsbehörde nimmt Arbeit auf
- Internationales Steuerstrafrecht - Festschriftsbeitrag für Prof. Dr. Frotscher
- BGH: Vermögensabschöpfung auch bei verjährten Straftaten
- Hin-und-Her: BFH hält Säumniszuschläge für verfassungsgemäß