Herzlich Willkommen

 

 

Korts Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Alter Militärring 10
50933 Köln

Tel.: +49 (0) 2 21/940 21 00


KORTS - Fachanwälte für Steuerrecht in Köln - Steuerstrafrecht

Seit rund 20 Jahren beraten wir unsere Mandanten als älteste deutsche Rechtsanwaltsgesellschaft mbH auf dem Gebiet des Steuerrechts. Im Steuerrecht sind wir hoch spezialisiert. Unsere Kanzlei ist, wie die vielen Vorträge und Veröffentlichungen zeigen, immer nah an den aktuellen Themen des Steuerrechts. Steuerrecht ist vielfältig verwoben mit den Gebieten des Wirtschaftsrechts.

Daher war es unsere konsequente Entscheidung, die Rechtsgebiete sicher zu beherrschen, die der Unternehmer untrennbar mit den steuerrechtlichen Themen verbindet. Unsere Kompetenz erstreckt sich aus diesem Grund auf alle Gebiete des nationalen wie des internationalen Steuerrechts. Im Einzelnen verweisen wir auf die Darstellung unseres Beratungsprofils.

 

Alle Rechtsanwälte unserer Kanzlei verfügen über mehrjährige praktische Erfahrung und sind als „Fachanwalt für Steuerrecht“/“Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht“ oder „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ qualifiziert. Für ihre Tätigkeit im Steuerstrafrecht haben unsere Rechtsanwälte zusätzliche Fortbildungen zum „Steuerstrafverteidiger“ absolviert. Weitere internationale akademische Abschlüsse wie zum Master of Business Administration (MBA), Master of International Taxation (M.I.Tax) oder zum Master of Laws (LL.M.) befähigen unsere Rechtsanwälte zur Bearbeitung grenzüberschreitender Mandate. Das Wichtigste ist für Sie, dass wir persönlich für Sie da sind; keine zwischengeschalteten Associates oder Legal clerks verlangsamen den Kommunikationsweg.

 

Stetes Ziel und Richtschnur unserer Tätigkeit ist das Mandanteninteresse. Um dieses optimal zu erfassen, stimmen wir uns bei unserer Arbeit eng mit unseren Mandanten und deren vertrauten Beratern ab. Wir arbeiten gerne mit den Kollegen von der „Second Opinion“ bis hin zur Mandatsverantwortung zusammen.

 


 

Aktuelle Nachrichten aus dem Steuerrecht:

 

Ihr starker Partner im Gesellschafterstreit – Erfahren, durchsetzungsstark, erfolgreich

Gesellschafterstreitigkeiten sind oft existenziell – es geht um Ihr Unternehmen, Ihr Lebenswerk und erhebliche finanzielle Konsequenzen. In solchen Auseinandersetzungen entscheidet nicht selten die Schnelligkeit des Handelns über den Ausgang des Verfahrens. Wer sich frühzeitig anwaltlich beraten lässt und strategisch klug agiert, verschafft sich einen entscheidenden Vorteil. Besonders häufig werden Gesellschafterstreitigkeiten in sogenannten einstweiligen Verfügungsverfahren ausgetragen. Diese Verfahren sind von hoher Dynamik geprägt und erfordern ein schnelles, gezieltes Vorgehen. Hier zählt jedes Detail – wer schneller reagiert, kann oft die Weichen für den gesamten weiteren Verlauf des Konflikts stellen. Unsere Kanzlei ist seit über 20 Jahren auf Gesellschaftsrecht und Gesellschafterstreit spezialisiert. Alle unsere Rechtsanwälte sind Fachanwälte für Gesellschaftsrecht und verfügen nicht nur über umfassendes theoretisches Wissen, sondern auch über langjährige, praktische Erfahrung in der erfolgreichen Durchsetzung der Interessen unserer Mandanten. In zahlreichen Fällen haben wir erstklassige Ergebnisse erzielt – sei es durch geschickte Verhandlungsführung oder konsequente gerichtliche Maßnahmen. Ein weiteres Problem in Gesellschafterstreitigkeiten ist die unbestimmte und allgemeine gesetzliche Regelung. Die gesetzlichen Vorgaben lassen viel Spielraum für Interpretationen, weshalb es entscheidend darauf ankommt, zu wissen, wie solche Verfahren in der Praxis gehandhabt werden. Erfolg hat hier nur, wer über das nötige Praxiswissen verfügt und genau weiß, welche Schritte wann eingeleitet werden müssen. Wir wissen, dass Gesellschafterkonflikte nicht nur juristische, sondern auch wirtschaftliche und persönliche Dimensionen haben. Deshalb entwickeln wir eine maßgeschneiderte Strategie, die Ihre individuellen Ziele konsequent verfolgt. Unsere Expertise ermöglicht es uns, schnell und effektiv zu handeln – mit dem klaren Ziel, für Sie das bestmögliche Ergebnis zu erreichen. Vertrauen Sie auf unsere langjährige Erfahrung und Durchsetzungskraft. Kontaktieren Sie uns, um sich frühzeitig rechtlich abzusichern und Ihre Interessen bestmöglich zu wahren.

Steuerrecht "aus dem Leben"

Steuerrecht ist in der konkreten Anwendung superspannend. Für Interessierte (nicht nur Kollegen) haben wir eine sytematische Zusammenstellung des

- Steuerstrafrechts
- Internationalen Steurrechts
- Steuerstrafrechts in Wirtschaftsdelikten
- Steuerstrafrechts im Bereich der Prostitution
zusammengestellt.

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News der Arge Steuerrecht


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  • Im Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz war vorgesehen, die Übermittlung von Schriftsätzen über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) zu untersagen. Nachdem dieser absurde Vorschlag im Sommer nach Protesten zunächst aus dem Entwurf entfernt worden war, hat der Bundestag im Oktober überraschend eine angepasste Gesetzesfassung beschlossen, die erneut ein entsprechendes „Verbot“ enthält (§ 87a AO-Entwurf). Der Steuerrechtsausschuss des DAV hat daran bereits deutliche Kritik geübt – dem hat sich der Steueranwaltstag der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht jetzt mit einer Resolution angeschlossen und den Gesetzgeber zum Einschreiten aufgefordert.

  • Der DAV begrüßt vom Grundsatz her den Referentenentwurf zum Wachstumschancengesetz, mit dem die Liquiditätssituation der Unternehmen verbessert, Impulse für dauerhafte Investitionen gesetzt und das Steuerecht vereinfacht werden sollen. Aus anwaltlicher Sicht weist dieser auf vier problematische Regelungen hin.

  • § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG begünstigt nicht nur die Vermietung von Grundstücken und mit diesen fest verbundenen Gebäuden, sondern allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden und damit auch die Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer.

  • Der Ehegatte nutzt seinen Miteigentumsanteil nach dem Auszug aus dem Familienheim nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG, wenn der geschiedene Ehepartner und das gemeinsame minderjährige Kind weiterhin dort wohnen.

  • Liegen keine vom Gutachterausschuss ermittelten Vergleichspreise vor, kann sich der Vergleichspreis nach § 183 Abs. 1 Satz 1 BewG auch aus einem zeitnah zum Bewertungsstichtag vereinbarten Kaufpreis für das zu bewertende Grundstück ergeben.