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Korts Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Alter Militärring 10
50933 Köln
Tel.: +49 (0) 2 21/940 21 00
KORTS - Fachanwälte für Steuerrecht in Köln - Steuerstrafrecht
Seit rund 20 Jahren beraten wir unsere Mandanten als älteste deutsche Rechtsanwaltsgesellschaft mbH auf dem Gebiet des Steuerrechts. Im Steuerrecht sind wir hoch spezialisiert. Unsere Kanzlei ist, wie die vielen Vorträge und Veröffentlichungen zeigen, immer nah an den aktuellen Themen des Steuerrechts. Steuerrecht ist vielfältig verwoben mit den Gebieten des Wirtschaftsrechts.
Daher war es unsere konsequente Entscheidung, die Rechtsgebiete sicher zu beherrschen, die der Unternehmer untrennbar mit den steuerrechtlichen Themen verbindet. Unsere Kompetenz erstreckt sich aus diesem Grund auf alle Gebiete des nationalen wie des internationalen Steuerrechts. Im Einzelnen verweisen wir auf die Darstellung unseres Beratungsprofils.
Alle Rechtsanwälte unserer Kanzlei verfügen über mehrjährige praktische Erfahrung und sind als „Fachanwalt für Steuerrecht“/“Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht“ oder „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ qualifiziert. Für ihre Tätigkeit im Steuerstrafrecht haben unsere Rechtsanwälte zusätzliche Fortbildungen zum „Steuerstrafverteidiger“ absolviert. Weitere internationale akademische Abschlüsse wie zum Master of Business Administration (MBA), Master of International Taxation (M.I.Tax) oder zum Master of Laws (LL.M.) befähigen unsere Rechtsanwälte zur Bearbeitung grenzüberschreitender Mandate. Das Wichtigste ist für Sie, dass wir persönlich für Sie da sind; keine zwischengeschalteten Associates oder Legal clerks verlangsamen den Kommunikationsweg.
Stetes Ziel und Richtschnur unserer Tätigkeit ist das Mandanteninteresse. Um dieses optimal zu erfassen, stimmen wir uns bei unserer Arbeit eng mit unseren Mandanten und deren vertrauten Beratern ab. Wir arbeiten gerne mit den Kollegen von der „Second Opinion“ bis hin zur Mandatsverantwortung zusammen.
Aktuelle Nachrichten aus dem Steuerrecht:
BGH: Rechtsprechungsänderung bei „Schwarzarbeit“
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- Erstellt am Dienstag, 17. April 2018 11:14
Der BGH hat in einem Urteil vom 24.01.2018 (1 StR 331/17) eine Änderung seiner Rechtsprechung betreffend Straftaten nach § 266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) angekündigt. Konkret beabsichtigt der BGH die Frage des Vorsatzes bei § 266a StGB nunmehr in gleicher Art und Weise zu bewerten wie er dies bei Straftaten nach § 370 AO (Steuerhinterziehung) handhabt. Bisher zog der BGH bei diesen Straftaten bei identischem Sachverhalt unterschiedliche Konsequenzen. Bei § 370 AO gilt: Nimmt der Steuerpflichtige irrtümlich an, ein Steueranspruch sei nicht entstanden, liegt nach der Rechtsprechung ein Tatbestandsirrtum vor, der gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB den Vorsatz ausschließt. Hingegen gilt ein entsprechender Irrtum bezüglich der Arbeitgegebereigenschaft im Rahmen des § 266a StGB nur als (in der Regel vermeidbarer) Verbotsirrtum. Der BGH hält diese unterschiedliche Handhandhabung für nicht mehr gerechtfertigt. In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Angeklagte auf Baustellen eine Vielzahl von polnischen Handwerkern als Subunternehmer beschäftigt. Tatsächlich waren diese „Subunternehmer“ derart in den Betriebsablauf des Angeklagten integriert, dass diese in sozialversicherungsrechtlicher Sicht als Arbeitnehmer anzusehen waren. Diese hätten daher vom Angeklagten zur Sozialversicherung angemeldet werden müssen und entsprechende Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer abgeführte werden müssen. Der Angeklagte war bezüglich dieser Vorgänge allerdings durchgehend von einem Steuerberater und Rechtsanwalt beraten worden und hielt daher sein Vorgehen wohl für rechtlich zulässig. Dies könnte allerdings nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH dazu führen, dass ein Verurteilung gemäß § 370 AO wegen Tatbestandsirrtums ausscheidet, hingegen eine Verurteilung gemäß § 266a StGB weiter in Frage kommt. Mit dem beabsichtigten Gleichlauf der Prüfung des Vorsatzes bei § 370 AO und § 266a StGB würde solch ein "kurioses" Ergebnis vermieden werden.
BGH: Verurteilung von Steuerberater wegen Beihilfe zur Umsatz-Steuerhinterziehung des Mandanten
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- Erstellt am Montag, 12. März 2018 16:44
BFH: Kein Dienstwagenprivileg für nahe Angehörige mit "450-Euro-Job"
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- Erstellt am Donnerstag, 15. Februar 2018 12:17
Steuerrecht "aus dem Leben"
Steuerrecht ist in der konkreten Anwendung superspannend. Für Interessierte (nicht nur Kollegen) haben wir eine sytematische Zusammenstellung des
- Steuerstrafrechts
- Internationalen Steurrechts
- Steuerstrafrechts in Wirtschaftsdelikten
- Steuerstrafrechts im Bereich der Prostitution
zusammengestellt.
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News der Arge Steuerrecht
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Steueranwaltstag protestiert gegen BeA-Verbot
Im Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz war vorgesehen, die Übermittlung von Schriftsätzen über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) zu untersagen. Nachdem dieser absurde Vorschlag im Sommer nach Protesten zunächst aus dem Entwurf entfernt worden war, hat der Bundestag im Oktober überraschend eine angepasste Gesetzesfassung beschlossen, die erneut ein entsprechendes „Verbot“ enthält (§ 87a AO-Entwurf). Der Steuerrechtsausschuss des DAV hat daran bereits deutliche Kritik geübt – dem hat sich der Steueranwaltstag der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht jetzt mit einer Resolution angeschlossen und den Gesetzgeber zum Einschreiten aufgefordert.
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DAV-Stellungnahme zum Wachstumschancengesetz
Der DAV begrüßt vom Grundsatz her den Referentenentwurf zum Wachstumschancengesetz, mit dem die Liquiditätssituation der Unternehmen verbessert, Impulse für dauerhafte Investitionen gesetzt und das Steuerecht vereinfacht werden sollen. Aus anwaltlicher Sicht weist dieser auf vier problematische Regelungen hin.
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Umsatzsteuerermäßigung bei Wohncontainern
§ 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG begünstigt nicht nur die Vermietung von Grundstücken und mit diesen fest verbundenen Gebäuden, sondern allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden und damit auch die Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer.
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Privates Veräußerungsgeschäft bei Verkauf an Ex-Ehefrau
Der Ehegatte nutzt seinen Miteigentumsanteil nach dem Auszug aus dem Familienheim nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG, wenn der geschiedene Ehepartner und das gemeinsame minderjährige Kind weiterhin dort wohnen.
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Grundstückswertermittlung bei zeitnahem Verkauf
Liegen keine vom Gutachterausschuss ermittelten Vergleichspreise vor, kann sich der Vergleichspreis nach § 183 Abs. 1 Satz 1 BewG auch aus einem zeitnah zum Bewertungsstichtag vereinbarten Kaufpreis für das zu bewertende Grundstück ergeben.
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