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Korts Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Alter Militärring 10
50933 Köln

Tel.: +49 (0) 2 21/940 21 00


KORTS - Fachanwälte für Steuerrecht in Köln - Steuerstrafrecht

Seit rund 20 Jahren beraten wir unsere Mandanten als älteste deutsche Rechtsanwaltsgesellschaft mbH auf dem Gebiet des Steuerrechts. Im Steuerrecht sind wir hoch spezialisiert. Unsere Kanzlei ist, wie die vielen Vorträge und Veröffentlichungen zeigen, immer nah an den aktuellen Themen des Steuerrechts. Steuerrecht ist vielfältig verwoben mit den Gebieten des Wirtschaftsrechts.

Daher war es unsere konsequente Entscheidung, die Rechtsgebiete sicher zu beherrschen, die der Unternehmer untrennbar mit den steuerrechtlichen Themen verbindet. Unsere Kompetenz erstreckt sich aus diesem Grund auf alle Gebiete des nationalen wie des internationalen Steuerrechts. Im Einzelnen verweisen wir auf die Darstellung unseres Beratungsprofils.

 

Alle Rechtsanwälte unserer Kanzlei verfügen über mehrjährige praktische Erfahrung und sind als „Fachanwalt für Steuerrecht“/“Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht“ oder „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ qualifiziert. Für ihre Tätigkeit im Steuerstrafrecht haben unsere Rechtsanwälte zusätzliche Fortbildungen zum „Steuerstrafverteidiger“ absolviert. Weitere internationale akademische Abschlüsse wie zum Master of Business Administration (MBA), Master of International Taxation (M.I.Tax) oder zum Master of Laws (LL.M.) befähigen unsere Rechtsanwälte zur Bearbeitung grenzüberschreitender Mandate. Das Wichtigste ist für Sie, dass wir persönlich für Sie da sind; keine zwischengeschalteten Associates oder Legal clerks verlangsamen den Kommunikationsweg.

 

Stetes Ziel und Richtschnur unserer Tätigkeit ist das Mandanteninteresse. Um dieses optimal zu erfassen, stimmen wir uns bei unserer Arbeit eng mit unseren Mandanten und deren vertrauten Beratern ab. Wir arbeiten gerne mit den Kollegen von der „Second Opinion“ bis hin zur Mandatsverantwortung zusammen.

 


 

Aktuelle Nachrichten aus dem Steuerrecht:

 

BFH: Deutsches Besteuerungsrecht bei Zahlung eines sog. signing bonus

Der Bundesfinanzhof hat sich mit Urteil vom 11.4.2018, I R 5/16, zum Besteuerungsrecht bei der Gewährung eines sogenannten "signing bonus" geäußert. Ein deutscher Arbeitergeber hatte einem in der Schweiz wohnenden (zukünftigen) Mitarbeiter zum Abschluss des Dienstvertrages eine Abschlusszahlung angekündigt und später auch gezahlt. Die Zahlung stand unter der Bedingung, dass der Arbeitnehmer mindestens 5 Jahre seine Tätigkeit für den Arbeitgeber ausübt. Der Arbeitgeber betrachtete die Zahlung als lohnsteuerfrei da die Zahlung nicht in Zusammenhang mit Lohnzahlungen stehe, ferner weise Artikel 15 Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/2010 das Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers (Schweiz) zu. Das Finanzamt vertrat (natürlich) die gegenteilige Auffassung. Nachdem das FG München dem Arbeitgeber Recht gegeben hatte, hob nunmehr der BFH auf Revision des Finanzamtes das Urteil auf und gab dem Finanzamt Recht: Bei der Abschlusszahlung handelt es sich um Lohn im Sinne § 2 Abs. 2 Nr. 1 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung. Nach dieser Vorschrift gehören zum Arbeitslohn auch Einnahmen im Hinblick auf ein künftiges Dienstverhältnis. Es entspricht daher allgemeiner Meinung, dass z.B. vor Arbeitsvertragsschluss geleistete Handgelder und Antrittsprämien zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit rechnen. Ferner steht Deutschland als Tätigkeitsstaat und nicht der Schweiz als Ansässigkeitsstaat. Das FG München habe den Passus des Art. 15 Absatz 1 Satz 2 DBA Schweiz "dafür bezogene" Vergütung falsch ausgelegt. Zum einen setze das DBA Schweiz nicht voraus, dass die Arbeitstätigkeit und die Zahlung unmittelbar aufeinander folgen, zum anderen handelte es sich nicht um einen "anlasslose" Zahlung, sondern die Zahlung stand im Zusammenhang mit der späteren Tätigkeit für den deutschen Arbeitgeber (siehe die Rückzahlungsreglung!).

FG Düsseldorf: Unterschlagung kann zu Schenkungsteuer führen

Zu einem etwas überraschenden Ergebnis ist das FG Düsseldorf in einem am 30.09.2018 veröffentlichten Urteil (4 K 1652/16 Erb) gekommen: Eine Unterschlagung kann Schenkungsteuer auslösen. In dem entschiedenen Fall hatte eine Buchhalterin einem Bekannten in einer (angeblichen) finanziellen Notsituation helfen wollen und die Buchhaltung eines Unternehmens derart manipuliert, dass Zahlungen von/an das Unternehmen auf falschen Bankkonten landeten und letztendlich ihrem Bekannten zuflossen. Das Finanzamt sah dies in steuerlicher Hinsicht als Schenkung der Buchhalterin an ihren Bekannten an und erließ 17 Schenkungsteuerbescheide gegen den Bekannten. Das Finanzgericht folgte im Ergebnis der Ansicht des Finanzamtes: Obwohl die Zahlungen zum Großteil direkt von Konten des Unternehmens erfolgten und nicht von Konten der Buchhalterin, seien die Zahlungen im Sinne einer Zuwendung der Buchhalterin an den Bekannten zuzurechnen. In steuerlicher Hinsicht habe sich die Buchhalterin die fraglichen Geldbeträge im Moment der falschen Zahlungsanweisungen angeeignet und im gleichen Moment diese dem Bekannten zugewendet.

FG Münster zur Verzinsung von Steuerforderung: 2014 bis 2015 nicht höher als 3% p.a.

Das Finanzgericht Münster hat einem Verfahren über einstweiligen Rechtsschutz entschieden, dass auch für die Zeiträume vor 2015 der gesetzliche Zinssatz des §§ 233a, 238 AO (6% p.a.) zum Teil verfassungswidrig ist. Ausgehend von dem allgemeinen Zinsniveau hält das Gericht selbst bei typisierender Betrachtung einen Zinssatz in Höhe von 6% p.a. für außerhalb einer dem Gesetzgeber zuzustehenden Bandbreite. Allerdings kann sich das FG Münster nicht zu einer vollständigen Verwerfung der Norm bzw. des Zinssatzes entschließen: Das FG Münster geht davon aus, dass das Bundesverfassungsgericht (welchem allein die Kompetenz zur Verwerfung eines Gesetzes zusteht) dem Gesetzgeber die Möglichkeit einräumen wird Rechtslage rückwirkend verfassungsgemäß zu gestalten. Nach Ansicht des FG Münster könnte in diesem Fall ein neuer Zinssatz von 3% p.a. für angemessen erachtet werden.

Brexit und englische Limited (Ltd.) in Deutschland: Verlust der Haftungsbeschränkung

Mit dem Ausscheiden von Großbritannien aus der EU (Brexit) ergeben sich auch Änderungen für englischen Limited (Ltd.) mit "Hauptsitz" in Deutschland. Bisher ist nicht erkennbar, dass zwischen Großbritannien und die EU eine Austrittsvereinbarung zustande kommt. Es muss daher von einem "unkontrollierten" Austritt ausgegangen werden. In diesem Fall werden die englischen Ltd. ihre Haftungsbeschränkung verlieren. Sie werden nicht mehr als Kapitalgesellschaft angesehen, sondern als GbR oder Personenhandelsgesellschaft, bei einer Einpersonnen-Ltd. als Einzelkaufmann/Einzelunternehmer. Damit würden die jeweiligen Ltd.-Gesellschafter mit ihrem gesamten Privatvermögen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften. Unsere Kanzlei ist seit Jahren mit der Beratung von englischen Ltd. mit "Hauptsitz" in Deutschland befasst, gerne beraten wir Sie, welche Vorkehrungen Sie für sich und ihre Ltd. treffen können, falls es zu einem unkontrollierten Brexit kommen sollte.

Steuerrecht "aus dem Leben"

Steuerrecht ist in der konkreten Anwendung superspannend. Für Interessierte (nicht nur Kollegen) haben wir eine sytematische Zusammenstellung des

- Steuerstrafrechts
- Internationalen Steurrechts
- Steuerstrafrechts in Wirtschaftsdelikten
- Steuerstrafrechts im Bereich der Prostitution
zusammengestellt.

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News der Arge Steuerrecht


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  • Im Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz war vorgesehen, die Übermittlung von Schriftsätzen über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) zu untersagen. Nachdem dieser absurde Vorschlag im Sommer nach Protesten zunächst aus dem Entwurf entfernt worden war, hat der Bundestag im Oktober überraschend eine angepasste Gesetzesfassung beschlossen, die erneut ein entsprechendes „Verbot“ enthält (§ 87a AO-Entwurf). Der Steuerrechtsausschuss des DAV hat daran bereits deutliche Kritik geübt – dem hat sich der Steueranwaltstag der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht jetzt mit einer Resolution angeschlossen und den Gesetzgeber zum Einschreiten aufgefordert.

  • Der DAV begrüßt vom Grundsatz her den Referentenentwurf zum Wachstumschancengesetz, mit dem die Liquiditätssituation der Unternehmen verbessert, Impulse für dauerhafte Investitionen gesetzt und das Steuerecht vereinfacht werden sollen. Aus anwaltlicher Sicht weist dieser auf vier problematische Regelungen hin.

  • § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG begünstigt nicht nur die Vermietung von Grundstücken und mit diesen fest verbundenen Gebäuden, sondern allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden und damit auch die Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer.

  • Der Ehegatte nutzt seinen Miteigentumsanteil nach dem Auszug aus dem Familienheim nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG, wenn der geschiedene Ehepartner und das gemeinsame minderjährige Kind weiterhin dort wohnen.

  • Liegen keine vom Gutachterausschuss ermittelten Vergleichspreise vor, kann sich der Vergleichspreis nach § 183 Abs. 1 Satz 1 BewG auch aus einem zeitnah zum Bewertungsstichtag vereinbarten Kaufpreis für das zu bewertende Grundstück ergeben.