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Erstellt am Donnerstag, 18. Juli 2024 12:16
Der Bundesfinanzhof hat sich kürzlich mit der Frage der Unterbrechung und Neubeginn der STEUERERLICHEN Verjährung durch STRAFprozessuale Maßnahmen beschäftigt: Im konkreten Fall war strittig, ob für das Steuerjahr 2001 noch ein geänderter Steuerbescheid im Jahre 2010 ergehen konnte. Das Finanzamt stellte sich auf den Standpunkt, dass aufgrund zweier Durchsuchungsanordnungen im Jahre 2006 die Verjährung unterbrochen worden sei. Der BFH wies die Ansicht des Finanzamtes jedoch zurück: Die erste Durchsuchungsanordnung konnte die Verjährung nicht unterbrechen, dass es sich nicht um eine richterliche Durchsuchungsanordnung gehandelt hatte, sondern um eine Anordnung durch Beamte der Steuerfahndung---dies ist zwar strafprozessual wirksam, aber reicht nicht aus, um in STEUERlicher Hinsicht die Verjährung zu unterbrechen. Der zweite Durchsuchungsbeschluss wurde zwar durch einen Richter erlassen, jedoch muss Durchsuchungsbeschlüsse haben jedoch aus verfassungsrechtlichen Gründen inhaltlichen Mindestanforderungen an ihre Bestimmtheit zu genügen. Fehlt es daran, tritt auch die verjährungsunterbrechende Wirkung nicht ein. Im vorliegenden Fall waren die Strafrechtsakten schon vernichtet worden und daher konnte der Durchsuchungsbeschluss nicht mehr vorgelegt (und überprüft) werden. Dieser Umstand ging zu Lasten des Finanzamtes und der BFH unterstellte daher, dass es zu keiner Unterbrechung der Verjährung gekommen war. Das Verfahren zeigt, wie entscheidend es sein kann, dass sich Beschuldigte von erfahrenen Steuerstrafrechtsanwälten verteidigen lassen, die sowohl die steuerlichen Fragen als auch die strafrechtlichen Probleme erkennen und zu Gunsten ihres Mandanten nutzen können.
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Erstellt am Montag, 01. Juli 2024 12:00
Der Bundesfinanzhof hat kürzlich seine Rechtsprechung zur Schätzungsbefugnis des Finanzamtes bei alten (manipulierbaren) elektronischen Kassensystemen präzisiert. Von besonderem Interesse ist das Urteil, da die von dem Steuerpflichtigen verwendete elektronische Kasse manipulierbar war --- allerdings war dies (Hersteller/Nutzern) unbekannt und wurde erst Jahre später festgestellt/bekannt. Das Finanzamt wollte aufgrund dieser "theoretisch" manipulierbaren Kasse Zuschätzungen vornehmen. Der BFH entschied jedoch "3. Die Verwendung eines objektiv manipulierbaren Kassensystems stellt grundsätzlich einen formellen Mangel von hohem Gewicht dar, da in einem solchen Fall systembedingt keine Gewähr für die Vollständigkeit der Einnahmenaufzeichnungen gegeben ist.
4. Das Gewicht dieses Mangels kann sich in Anwendung des Verhältnismäßigkeits- und Vertrauensschutzgrundsatzes im Einzelfall auf ein geringeres Maß reduzieren. Das gilt insbesondere dann, wenn das Kassensystem zur Zeit seiner Nutzung verbreitet und allgemein akzeptiert war und eine tatsächliche Manipulation unwahrscheinlich ist.
5. Der in der Verwendung einer solchen objektiv manipulierbaren elektronischen Registrierkasse einfacher Bauart liegende formelle Mangel begründet KEINE Schätzungsbefugnis, wenn der Steuerpflichtige in überobligatorischer Weise sonstige Aufzeichnungen führt, die eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit der Einnahmenerfassung bieten." Die Entscheidung ist von erheblicher Bedeutung, da die Verwendung von -alten- elektronischen Kassensysteme in der Vergangenheit äußert verbreitet war und für diese Altjahre immer noch einer Betriebsprüfung unterworfen werden können. Unsere Kanzlei vertritt und berät seit über 25 Jahren Steuerpflichtige in ihren Auseinandersetzungen mit den Finanzbehörden, insbesondere zu der Frage der Schätzungsbefugnis bei Kassensystemen.
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Erstellt am Mittwoch, 03. April 2024 10:30
Der Bundesfinanzhof hat geurteilt, dass die Auskünfte über ausländische Konten/Depots deutscher Staatsangehöriger verfassungsgemäß sind. Seit mehreren Jahren hat Deutschland mit anderen Staaten Abkommen zum steuerlichen Informationsaustausch abgeschlossen. Die Staaten teilen sich gegenseitig mit, ob ihrer jeweiligen Staatsangehörigen Konten/Depots im ausländischen Staat unterhalten. Nunmehr hatten deutsche Steuerpflichtige gegen den deutschen Fiskus geklagt: Der deutsche Fiskus dürfe dies Informationen aus dem Ausland nicht anfordern, entgegen nehmen bzw. verwerten, den dies verstoße unter anderem gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Der BFH konnte einen solchen Verstoß jedoch nicht erkennen, jedenfalls sei die Verletzung des Grundrechts gerechtfertigt, denn die Auskünfte dienten der Verhinderung von Steuerhinterziehung.
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Erstellt am Dienstag, 12. März 2024 13:10
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in einem Streitfall entschieden, dass unklare Vermögensverhältnisse eines GmbH-Geschäftsführers nicht zu nachteiligen steuerlichen Folgen bei der GmbH führen: Der GmbH-Geschäftsführer hatte immer wieder hohe Bargeldbeträge an seine GmbH gezahlt, die zum Ausgleich seines negativen Gesellschafterverrechnungskonto dienen sollten. Auf eine anonyme Anzeige hin stellt die Steuerfahndung fest, dass weder der Lebensstil des Geschäftsführers noch die hohen Bargeldzahlung mit seinen bekannten Einkommensverhältnissen erklärbar waren. Die Steuerfahndung unterstellte daher, dass die Bargelder aus Schwarzumsätzen der GmbH stammten---die der Geschäftsführer jeweils an sich genommen hatte. Damit stellten die Bargelder verdeckte Gewinnausschüttung der GmbH an den Geschäftsführer dar. Der Geschäftsführer widersprach dieser Ansicht und verwies auf im privat gewährte Darlehen von Freunden im Ausland. Das Finanzgericht gab dem Geschäftsführer recht: Das Finanzamt trage die Beweislast für die Schwarzumsätze der GmbH, die Argumentationskette von dem Vermögensverhältnissen des Geschäftsführer auf Schwarzumsätzen zu schließen, genüge der Beweislast nicht.
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Erstellt am Dienstag, 27. Februar 2024 16:10
Der wegen Cum-Ex-Geschäften aus der Schweiz ausgelieferte und im Jahre 2022 in Bonn wegen Steuerhinterziehung verurteilte Hanno Berger ist mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen seine Verurteilung gescheitert. Hanno Berger hatte wohl insbesondere moniert, dass hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Taten unterschiedliche Rechtsauffassungen beim Bundesfinanzhof und beim Bundesgerichtshof bestehen würden und diese Divergenz zuerst durch ein Verfahren vor dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe geklärt werden müsse. Ferner monierte Berger, dass er in Deutschland nicht wegen Steuerhinterziehung verurteilte werden dürfe, weil die Schweiz ihn nicht wegen Steuerhinterziehung, sondern "nur" wegen "schweren Betruges" ausgeliefert habe. Das Bundesverfassungsgericht wies alle Beschwerdepunkte von Herrn Berger wegen ungenügender Begründung seiner Beschwerdeschrift zurück. Gegen Hanno Berger läuft noch ein weiteres Strafverfahren in Hessen wegen weiterer Cum-Ex-Geschäfte. Wenn Sie eine zielführende und bestmögliche Beratung auf dem Gebiet des Steuerstrafrechts suchen, dann stehen wir Ihnen gerne mit unserer Erfahrung aus fast 30 Praxis-Jahren Steuerrecht/Steuerstrafrecht zur Verfügung!
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Erstellt am Dienstag, 16. Januar 2024 15:54
In Nordrhein-Westfalen hat eine neue Steuerfahndungsbehörde ihre Arbeit aufgenommen. Das "Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität (LBF NRW)" mit Sitz in Düsseldorf soll zunächst nur überregionale Steuerkriminalität (Terrorfinanzierung, Umsatzsteuer etc.) bekämpfen. Die zehn regionalen Steuerfahndungsstellen in NRW bleiben daneben bestehen. In 2025/2026 sollen dann die regionalen Steuerfahndungsstellen in der LBF NRW eingegliedert werden, wobei die regionalen Standorte aber erhalten bleiben sollen. Das Finanzministerium verspricht sich von dem Landesamt eine erhöhte Professionalisierung insbesondere im Hinblick auf internationale Steuerbetrugsfälle die sich vermehrt modernster Kommunikationsmittel etc. bedienen.
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Erstellt am Donnerstag, 26. Oktober 2023 11:42
Der Bundesfinanzhof hat sich vermeintlich "endgültig" hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Säumniszuschläge nach § 240 AO in Höhe von 1% pro MONAT positioniert: Die Höhe von 1% pro Monat ist weiterhin rechtmäßig! Die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht zur Rechtswidrigkeit der Höhe der Verzinsung (bisher 0,5% pro MONAT) von Steuernachforderung ab dem 01.01.2019 ist nicht auf Säumniszuschläge übertragbar. Verschiedene Senate des BFH hatten bisher in Eilverfahren unterschiedliche Ansichten vertreten, nunmehr hat jedoch der X. Senat "entschieden", dass sämtliche bisherigen Rechtsansichten durch zwischenzeitlich ergangene Urteile des VII. Senats geklärt sind. Die genannten Entscheidungen des VII. Senats sind am 09.02.2023 (BFH-Urteil vom 23.08.2022 - VII R 21/21, BFHE 278, 1, BStBl II 2023, 304) und am 30.03.2023 (BFH-Urteil vom 15.11.2022 - VII R 55/20, BFHE 278, 403, BStBl II 2023, 621) veröffentlicht worden. N A C H T R A G-I: Am 22.09.2023 entschied der VIII. Senat des BFH mit Beschluss v. 22.9.2023 (VIII B 64/22 (AdV) "erneut", dass er die Höhe der Säumniszuschläge für verfassungswidrig hält! Es zeichnet sich also ab, dass es einer Grundsatzentscheidung des BFH bedarf, die dann für alle Senate des BFH bindend ist. N A C H T R A G-II: Am 13.09.2023 (veröffentlicht am 11.01.2024) hat sich nun auch der XI. BFH-Senat der Ansicht des VII. BFH-Senats angeschlossen, dass die Säumniszuschläge (auch für die Jahre 2016 und 2017) noch verfassungsgemäß sind!
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Erstellt am Dienstag, 17. Oktober 2023 12:54
Der Bundesgerichtshof hat kürzlich die Revision von Hanno Berger gegen seine erste Verurteilung wegen Cum-Ex-Geschäften verworfen. Im Rahmen dieses Beschlusses äußerte sich der BGH auch zu der Auslieferung von Hanno Berger aus der Schweiz: Dorthin war Hanno Berger 2012 „geflüchtet“ und (erst) Mitte 2021 festgenommen und 2022 nach Deutschland ausgeliefert worden. Allerdings liefert die Schweiz nicht wegen (einfacher) Steuerhinterziehung aus. „Daher“ argumentierten die Schweizer Gerichte, dass die Taten des Hanno Berger in der Schweiz als „qualifizierter Betrug“ einzustufen wären und damit nicht nur als „einfache Steuerhinterziehung“. Damit wäre das Verhalten von Hanno Berger nach Sicht der Schweizer Gerichte auch dort strafbar gewesen und somit wurde die Auslieferung auf Grundlage des Prinzips der „beiderseitigen Strafbarkeit“ bewilligt. In Deutschland argumentierte Berger nun dahin, dass deshalb in Deutschland seine Verurteilung nicht wegen Steuerhinterziehung erfolgen könne, denn dies würde der Schweizer Auslieferungsentscheidung widersprechen. Der BGH wies diese Argumentation nun zurück: Es sei unerheblich, wie die Schweizer Gerichte nach ihrem Rechtssystem die Taten von Berger beurteilt hätten, entscheidend sei, dass die Schweiz die Taten -wären sie in der Schweiz gegenüber dem Schweizer Fiskus erfolgt- als strafbar eingestuft haben. Dass nach Schweizer Strafrecht hier ein qualifizierter Betrug anzunehmen sei, nach deutschem Strafrecht jedoch eine schwere Steuerhinterziehung sei für das Auslieferungsverfahren unerheblich. Die Entscheidung der Schweiz und des BGH geben Fingerzeige für den zukünftigen Auslieferungsverkehr zwischen Schweiz und Deutschland im Bereich der Steuerhinterziehung.
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Erstellt am Dienstag, 17. Oktober 2023 12:25
Ende 2022 wurde der § 153 AO um einen Absatz 4 erweitert, der ab Ende 2024 voll wirksam wird. Im neuen Absatz 4 hat der Gesetzgeber die Verpflichtung aufgenommen, dass der Steuerpflichtigen nach einer Betriebsprüfung die dort getroffenen Feststellungen auch in den Folgejahren für (identische) Sachverhalte übernehmen muss. Dies bedeutet also, dass der Steuerpflichtige das Ergebnis einer Betriebsprüfung sorgfältig auf seine Auswirkungen für die Prüfungsjahre UND die Folgejahre prüfen muss. Stellt er einen Anpassungsbedarf für die Folgejahre fest, so folgt nun aus § 153 Absatz 4 AO eine (unverzügliche) Anpassungs-/Mitteilungs-PFLICHT gegenüber den Finanzbehörden. Unterlässt der Steuerpflichtige diese Anpassung, so kann dies als Steuerhinterziehung (durch Unterlassen, § 370 Absatz 1 Nr. 2 AO) gewertet werden.
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Erstellt am Montag, 07. August 2023 11:12
Das Personengesellschaftsrecht gilt angesichts der seit mehr als 100 Jahren nahezu unveränderten Regelungsmaterie als modernisierungsbedürftig. Die Vorschriften der §§ 705 ff. BGB für die Personengesellschaft stehen an vielen Stellen nicht mehr mit der tatsächlichen Rechtsanwendung im Einklang stehen. Zudem leitete der BGH mit seiner Entscheidung vom 29.01.2001 in der Rechtssache „ARGE Weißes Ross"3 einen nachhaltigen Richtungswechsel in der Rechtsprechung zur GbR ein. Erstmalig wurde der (Außen-) GbR die kodifizierte Rechtsfähigkeit zugesprochen und damit ein Systemwechsel eingeleitet.
Mit dem am 10.08.2021 verabschiedeten MoPeG reformiert der Gesetzgeber nunmehr die Rechtstellung der GbR und verwirklicht damit eine Angleichung zwischen der fortentwickelten Rechtsprechung und dem bisher unberührten Gesetzestext. Mit Wirkung zum 01.01. 2024 wird damit die Rechtsfähigkeit der GbR gesetzlich anerkannt. Die GbR ist infolge ihrer zugesprochenen Rechtspersönlichkeit künftig Trägerin des Gesellschaftsvermögens, womit das ihrer Rechtsnatur bislang innewohnende Gesamthandsprinzip abgeschafft wird. Änderungen ergeben sich für die bisher gelebten „Entnahmen“ und die Frage der Rechtnachfolge, des Erben, in die Persongesellschaft. Die gesellschaftsvertragliche Behandlung der Gesellschafterkonten können zu Änderungen der Satzung notwendig machen.
Ergänzend schafft der Gesetzgeber in Anlehnung an das Handelsregister ein öffentliches Gesellschaftsregister, in welches die GbR nach den §§ 707-707d BGB eingetragen werden kann. Dabei handelt es sich hierbei gem. § 707 Abs. 1 BGB um eine fakultative Eintragung und damit grundsätzlich um ein Wahlrecht, sofern keine publizitätspflichtigen Rechtsvorgänge wie beispielsweise der Erwerb von Grundstücksrechten dem entgegenstehen. Folgerichtig hängt die Rechtsfähigkeit der GbR nicht von der lediglich deklaratorisch wirkenden Eintragung im Gesellschaftsregister ab. Wird die Eintragung in das Gesellschaftsregister vorgenommen, hat die GbR obligatorisch nach § 707a Abs. 2 BGB den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts" respektive „eGbR" in der Firmierung zu führen.
Darüber hinaus kann eine eingetragene GbR nun durch Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel umgewandelt werden, wie dies bereits für Personenhandelsgesellschaften in der Rechtsform einer OHG, KG sowie der GmbH & Co. KG möglich ist.
HIER BITTE WEITERLESEN zum STEUERRECHT nach MOPEG.
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Erstellt am Dienstag, 04. Juli 2023 08:56
Nachzahlungszinsen, Stundungszinsen, Aussetzungszinsen, Säumniszuschläge---der Fiskus ist nicht nur bei den Steuern, sondern auch bei den sogenannten Nebenforderungen einfallsreich. Hinsichtlich der Zinsen forderte das Gesetz bisher 6% pro Jahr und begründete dies mit den üblichen Bankzinsen. Dieser Verweis wurde jedoch ab 2007 (Bankenkrise) immer fraglicher, als die Zinsen für Geldanlagen immer weiter fielen und am Ende sogar negativ wurden. Im Jahr 2021 erklärte daher das Bundesverfassungsgericht die bisherige Zinsregelung für die Jahre ab 2014 für ungültig. Der Gesetzgeber setzt die Zinsen danach auf 1,8% pro Jahr fest (§ 238 Absatz 1a AO). Dies gilt jedoch nur Nachzahlungszinsen. Offen geblieben ist die Frage, was für die sonstigen Nebenforderungen gilt. Insbesondere bei den Säumniszuschlägen gilt weiterhin eine 6%ige Verzinsung. Ob dies rechtmäßig ist oder nicht, ist nunmehr zwischen mehreren Senaten des Bundesfinanzhof umstritten: Während der V. ,der VII. und der VIII. Senat diese hohe Verzinsung ebenfalls für fehlerhaft halten, vertreten der II. und VI. Senat die gegenteilige Auffassung. Die Finanzverwaltung folgt (natürlich) den letzteren BFH-Senaten. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob nicht der Große Senat des BFH eine Grundsatzentscheidung sprechen muss oder ob die Frage zum Bundesverfassungsgericht gelangt. Steuerpflichtige sollte sich in diesen Fragen von Fachanwälten für Steuerrecht über das richtige Vorgehen beraten lassen. P.S.: Am 12.05.2023 hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden, dass im Bereich der Umsatzsteuer die Festsetzung von Nachzahlungszinsen nicht gegen EU-Recht verstößt, allerdings kann der Antragsteller noch Beschwerde zum Bundesfinanzhof einlegen.