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Erstellt am Freitag, 21. März 2025 13:52
Zum 1. Januar 2025 trat die erweiterte Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 4 AO in Kraft. Diese neue Regelung verpflichtet Unternehmen und Selbstständige, nicht nur fehlerhafte oder unvollständige Steuererklärungen zu korrigieren, sondern auch zu prüfen, ob Feststellungen aus einer Außenprüfung Auswirkungen auf andere, noch nicht geprüfte Steuerarten oder Zeiträume haben.
Sobald eine Betriebsprüfung abgeschlossen ist und die Feststellungen in einem Steuerbescheid bestandskräftig umgesetzt wurden, müssen Steuerpflichtige EIGENSTÄNDIG überprüfen, ob sich diese Sachverhalte auf andere Steuererklärungen auswirken. Ist dies der Fall, besteht eine gesetzliche Pflicht zur Berichtigung – unabhängig davon, ob die betroffenen Steuerarten oder Zeiträume Gegenstand der ursprünglichen Prüfung waren.
Die Nichtbeachtung der erweiterten steuerlichen Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 4 AO kann dazu führen, dass man sich der STEUERHINTERZIEHUNG schuldig macht. Die Berichtigungspflicht ist also strafbewehrt. Ein Verstoß kann nicht nur finanzielle Nachteile mit sich bringen, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Besonders betroffen sind Unternehmen mit komplexen Steuerstrukturen oder mehreren Steuerarten, bei denen Prüfungsfeststellungen in einem Bereich oft Auswirkungen auf andere haben.
Unser Expertenteam hilft Ihnen, die neuen gesetzlichen Anforderungen sicher zu erfüllen. Wir prüfen für Sie, ob und in welchem Umfang Handlungsbedarf besteht, und übernehmen die fristgerechte Berichtigung Ihrer Steuererklärungen. So minimieren Sie Haftungsrisiken und stellen sicher, dass Ihre steuerlichen Pflichten vollständig erfüllt sind.
Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Analyse Ihrer steuerlichen Situation und profitieren Sie von unserer Erfahrung im Umgang mit Betriebsprüfungen und steuerlichen Berichtigungspflichten.
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Erstellt am Dienstag, 18. März 2025 10:43
Das Bundesverfassungsgericht hat mit einer aktuellen Entscheidung die Rechte von Steuerpflichtigen erheblich gestärkt. Konkret ging es um die steuerliche Berücksichtigung eines Aufwands aus einer Schuldübernahmeverpflichtung für eine Pensionszusage. Die Beschwerdeführerin war mit ihrer Klage vor dem Finanzgericht gescheitert, und der Bundesfinanzhof (BFH) hatte ihre Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Der BFH begründete dies damit, dass sie nicht hinreichend dargelegt habe, welche konkreten Vorteile sich für sie ergeben würden, wenn das Bundesverfassungsgericht die Steuervorschrift als verfassungswidrig einstuft.
Das Bundesverfassungsgericht sah darin eine unzulässige Hürde und entschied, dass diese Anforderung des BFH gegen das Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG verstößt. Es stellte klar, dass von Steuerpflichtigen nicht verlangt werden kann, eine detaillierte Prognose darüber abzugeben, wie das Bundesverfassungsgericht über eine Norm entscheiden und welche gesetzgeberischen Maßnahmen daraufhin ergriffen werden könnten. Eine solche Vorhersage sei selbst für Gerichte kaum möglich und dürfe daher nicht von den Klägern verlangt werden.
Für Steuerpflichtige und Steuerberater bedeutet diese Entscheidung eine erhebliche Erleichterung bei Klagen gegen möglicherweise verfassungswidrige Steuerregelungen. Insbesondere in Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren vor dem BFH sind die Anforderungen nun deutlich gesenkt. Steuerpflichtige müssen nur noch darlegen, dass eine Steuernorm zu ihren Lasten verfassungswidrig ist – eine detaillierte Prognose über die Konsequenzen einer Verwerfung der Norm ist nicht mehr erforderlich. Damit steigen die Chancen auf eine erfolgreiche Klage, da die bisherige hohe Hürde zur Zulassung von Beschwerden gesenkt wurde.
Als Fachanwälte für Steuerrecht mit über 20 Jahren Erfahrung in Verfahren vor den Finanzgerichten und dem BFH stehen wir Ihnen mit unserer Expertise zur Seite. Wir vertreten Steuerpflichtige und Steuerberater in solchen Verfahren und setzen uns engagiert für Ihre steuerlichen Interessen ein.
Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Ersteinschätzung – wir prüfen Ihre Erfolgschancen!
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Erstellt am Dienstag, 18. März 2025 09:43
Das FG Düsseldorf entschied, dass ein zu hoher Bodenrichtwert für ein Grundstück in einem Landschaftsschutzgebiet Zweifel an der Grundsteuerberechnung begründen kann. Ein Grundstückseigentümer hatte gegen seinen Grundsteuerwertbescheid geklagt, da das Finanzamt den Bodenrichtwert für sein 522 m² großes Grundstück mit 630 EUR/m² ansetzte, obwohl vergleichbare Grünlandflächen nur 3,50 EUR/m² wert seien. Während des Verfahrens reduzierte das Finanzamt den Wert auf 78,25 EUR/m². Das FG Münster entschied jedoch, dass ein Wert über 10,50 EUR/m² nicht gerechtfertigt sei. Der Beschluss ist rechtskräftig.
Das Urteil wurde durch die kompetente Beratung und Vertretung eines Fachanwalts für Steuerrecht erreicht. Dies zeigt, wie wichtig eine fundierte rechtliche Unterstützung bei der Anfechtung fehlerhafter Grundsteuerbescheide ist. Gerade im Zuge der Neuregelung der Grundsteuer, die seit 2025 in ganz Deutschland gilt, können unzutreffende Bodenrichtwerte und Bewertungsfehler zu überhöhten Steuerlasten führen. In vielen Fällen hat die Reform zu ganz erheblichen Steuererhöhungen geführt – in Einzelfällen sogar in Höhe von zehntausend Euro oder mehr.
Schon bei der Abfassung der Grundsteuererklärung und nicht erst bei Erhalt des Grundsteuerbescheides sollte man sich durch einen Fachanwalt für Steuerrecht beraten lassen. So können Fehler frühzeitig vermieden und mögliche Streitigkeiten mit dem Finanzamt verhindert werden. Grundstückseigentümer sollten daher nicht zögern, sich bei Zweifeln an ihrem Bescheid professionell unterstützen zu lassen.
Wir sind seit über 20 Jahren als Fachanwälte für Steuerrecht tätig und setzen uns mit Nachdruck für die Reduzierung oder Abwehr unberechtigter Steueransprüche ein. Unser Ziel ist es, unsere Mandanten vor überhöhten Steuerlasten zu schützen und ihre Rechte gegenüber den Finanzbehörden durchzusetzen. Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung und Expertise, um eine faire und rechtssichere Besteuerung zu erreichen.
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Erstellt am Freitag, 14. März 2025 10:22
Unsere Kanzlei ist seit über 20 Jahren erfolgreich im Steuerrecht und Gesellschaftsrecht tätig und hat bereits in mehreren Fällen sowohl vorgerichtlich als auch in gerichtlichen Verfahren die Einstufung von Tantiemen als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vollständig zurückweisen können. Unternehmen und Gesellschafter profitieren von unserer Erfahrung, um steuerliche Risiken zu vermeiden und rechtssichere Vergütungsmodelle zu gestalten.
Gerade die Besteuerung von Vorstandsvergütungen ist ein sensibles Thema, das regelmäßig zu Auseinandersetzungen mit den Finanzbehörden führt. Besonders umsatz- oder gewinnabhängige Tantiemen stehen häufig im Fokus von Betriebsprüfungen und können zu erheblichen steuerlichen Nachforderungen führen. Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) verdeutlicht, unter welchen Voraussetzungen Vergütungsvereinbarungen steuerrechtlich anerkannt werden und wann die Gefahr einer vGA besteht.
Der BFH hat entschieden, dass Vergütungsvereinbarungen zwischen einer Aktiengesellschaft (AG) und einem Vorstandsmitglied, das zugleich Minderheitsaktionär ist, steuerrechtlich grundsätzlich anzuerkennen sind. Eine vGA kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn eindeutige Hinweise darauf bestehen, dass der Aufsichtsrat die Interessen des Vorstandsmitglieds einseitig bevorzugt hat (Urteil vom 24.10.2024 – I R 36/22).
Im konkreten Fall hatte eine AG mit ihrem alleinvertretungsberechtigten Vorstand eine Vergütungsvereinbarung getroffen, die umsatz- und gewinnabhängige Tantiemen vorsah. Das Finanzamt und das Finanzgericht stuften die Zahlungen als vGA ein, was zu einer höheren Körperschaftsteuer für die AG führte. Der BFH widersprach dieser Einschätzung jedoch und stellte klar, dass bei einer AG andere Maßstäbe als bei einer GmbH gelten. Da der Aufsichtsrat kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Interessen der Gesellschaft zu wahren, könne eine vGA nur angenommen werden, wenn besondere Umstände klar belegten, dass die Entscheidung einseitig zum Vorteil des Vorstandsmitglieds getroffen wurde.
Die steuerlichen Auswirkungen solcher Sachverhalte können schnell in die Zehntausende gehen und entstehen oft erst Jahre später im Rahmen von Betriebsprüfungen. Um hohe Nachzahlungen und langwierige Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt zu vermeiden, sollten Unternehmen Tantiemeregelungen frühzeitig von Fachanwälten für Steuerrecht prüfen lassen. Diese sollten zudem über Erfahrung im Gesellschaftsrecht verfügen, um sowohl steuerliche als auch gesellschaftsrechtliche Aspekte optimal zu gestalten.
***Wir stehen Ihnen für eine erste Beratung sowie vertiefende Prüfungen jederzeit zur Verfügung und unterstützen Sie dabei, Vergütungsvereinbarungen rechtssicher und steuerlich vorteilhaft zu gestalten.***
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Erstellt am Donnerstag, 13. März 2025 14:24
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat vor kurzem entschieden, dass die gesetzliche Einschränkung des Verlustausgleichs für Steuerstundungsmodelle (§ 15b EStG) auch dann verfassungsgemäß ist, wenn die Verluste endgültig sind und nicht mehr mit zukünftigen Gewinnen verrechnet werden können.
Im zugrunde liegenden Fall beteiligte sich der Kläger als Kommanditist an einer GmbH & Co. KG, die ein Biodiesel-Werk betrieb. Die Gesellschaft wurde jedoch 2009 insolvent, wodurch die Anleger ihre Investition verloren. Das Finanzamt stufte die Beteiligung als Steuerstundungsmodell ein und versagte den sofortigen Verlustausgleich. Der BFH bestätigte diese Entscheidung und sah keinen Verstoß gegen das Grundgesetz, da die Regelung dem Ziel der Missbrauchsvermeidung und steuerlichen Lenkung dient.
Das Urteil zeigt deutlich, dass Investitionen in Steuerstundungsmodelle erhebliche steuerliche Risiken bergen können. Da steuerliche Verlustverrechnungen stark eingeschränkt sind, sollten potenzielle Anleger vor einer Beteiligung unbedingt eine Beratung durch einen Fachanwalt für Steuerrecht in Anspruch nehmen, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.
**Wir sind seit über 20 Jahren als Fachanwälte für Steuerrecht tätig und verfügen über die nötige Expertise sowohl in steuerlicher als auch in gesellschaftsrechtlicher Hinsicht. Sie können uns jederzeit kontaktieren – wir stehen Ihnen sowohl für eine erste Einschätzung als auch für eine vertiefende rechtliche Prüfung zur Verfügung.**
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Erstellt am Dienstag, 18. Februar 2025 12:17
Folgender Fall wurde kürzlich vom Finanzgericht Düsseldorf entschieden: Die Klägerin wehrte sich gegen die Einkommensteuerbescheide der Jahre 2011 bis 2015, in denen ihr verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) in Höhe von mehreren hunderttausend Euro aus ihrer Beteiligung an der A. GmbH zugerechnet wurden. Grundlage dieser Bescheide war eine Betriebsprüfung, die nicht verbuchte Einnahmen in erheblichem Umfang aufgedeckt hatte. Das Finanzamt ging davon aus, dass diese Einnahmen den Gesellschaftern entsprechend ihrer Beteiligung zuflossen.
Die Klägerin bestritt dies und führte an, dass ihr die Beträge nicht zugeflossen seien, da sie keine ungeklärten Vermögenszuwächse gehabt habe. Zudem sei sie nur bis 2013 Geschäftsführerin gewesen und habe ausschließlich die Betriebsstätte in C. geleitet. Die Buchhaltung und Steuererklärungen für die Betriebsstätte in V. seien hingegen von ihrer Mutter verantwortet worden.
Das Gericht gab der Klage teilweise statt. Es stellte fest, dass die Mehreinnahmen der Betriebsstätte in V. ausschließlich der Mutter der Klägerin zuzurechnen waren und nicht als vGA bei der Klägerin versteuert werden mussten. Anders verhielt es sich mit der Betriebsstätte in C.: Da die Klägerin diesen Bereich eigenständig führte und Zugriff auf die Einnahmen hatte, bestätigte das Gericht die Zurechnung der vGA in diesem Umfang.
Eine quotal gleichmäßige Verteilung der nicht erklärten Einnahmen war laut Gericht nur zulässig, wenn der tatsächliche Verbleib der Gelder unklar blieb. Da die Klägerin für den Bereich C. verantwortlich war, wurden ihr diese Einkünfte steuerlich zugeordnet. Damit entfiel für die Jahre 2014 und 2015 die Besteuerung als Kapitalerträge, während für 2011 und 2013 die Einkünfte aus dem Textilhandel vollständig berücksichtigt wurden.
In solchen Fällen leiteten die Finanzbehörden oft ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung ein, da nicht erklärte Einnahmen den Tatbestand einer Steuerstraftat erfüllten. Dies konnte erhebliche strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, darunter Geldstrafen oder Freiheitsstrafen. Daher war es dringend zu empfehlen, sich in solchen Fällen so früh wie möglich von einem Fachanwalt für Steuerrecht beraten und vertreten zu lassen. Am besten sollten Betroffene uns sofort nach Erhalt der Anordnung einer Betriebsprüfung kontaktieren. Nur so lassen sich steuerliche und strafrechtliche Risiken frühzeitig erkennen und bestmöglich vermeiden.
Wir sind seit 30 Jahren auf diesem Gebiet tätig und verfügen über umfassende Erfahrung in der Verteidigung und Beratung in steuerlichen und steuerstrafrechtlichen Verfahren. Dank unserer langjährigen Expertise konnten wir bereits zahlreichen Mandanten helfen, optimale Lösungen für ihre steuerrechtlichen Herausforderungen zu finden.
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Erstellt am Dienstag, 26. November 2024 09:36
Wenn Baufirmen pleite gehen, dann sind zumeist ein Vielzahl von Bauprojekten noch nicht abgeschlossen. Was passiert mit den Anzahlungen, die die Kunden schon geleistet haben und die eventuell noch nicht "verbraucht" sind. Nach dem herkömmlichen Prozedere der Insolvenzordnung sind die (nicht verbrauchten) Anzahlungen als Rückforderung gegenüber dem Insolvenzverwalter anzumelden. Fraglich ist jedoch, in welche Höhe die Anzahlung noch nicht "verbraucht" ist. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass die Kunden den "nicht verbrauchten" Teil der Anzahlung schätzen müssen und in dieser Höhe gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend machen müssen. Der Insolvenzverwalter ist in diesem Stadium noch nicht verpflichtet, eine genaue Schluss(ab)rechnung zu erstellen. Erst wenn der Insolvenzverwalter der angemeldeten Forderung widersprechen sollte, kann er im Weiteren verpflichtet sein, eine Schlussrechnung zu erstellen.
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Erstellt am Montag, 25. November 2024 14:47
Das Finanzgericht Köln hat sich in einem aktuell veröffentlichten Urteil zu einem oftmals vernachlässigten Punkt bei der (steuerlichen) Beratung von GmbHs geäußert: Das sogenannte Gesellschafterverrechnungskonto. Dieses hat insbesondere dann eine Bedeutung, wenn der (Haupt)Gesellschafter gleichzeitig auch Geschäftsführer ist. In dem Fall vor dem FG Köln hatte der Gesellschafter-Geschäftsführer zwar eine schriftliche Kontokorrentvereinbarung mit der GmbH über die Führung „seines“ Kontokorrents/Gesellschafterverrechnungskontos geführt, allerdings stimmte die tatsächliche Handhabung nicht mit dem Vertrag überein. Ferner war zweifelhaft, ob der Vertrag einem Fremdvergleich standhalten würde. Zusätzlich ließ sich der Gesellschafter-Geschäftsführer kein Gehalt auszahlen und bestritt seinen Lebensunterhalt wohl mit den „Darlehensauszahlungen“ der GmbH. Das FG Köln urteilte, dass es sich bei den Darlehen um (verdeckte) Gewinnausschüttungen handelt, die vom Geschäftsführer entsprechend versteuert werden mussten.
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Erstellt am Donnerstag, 18. Juli 2024 12:16
Der Bundesfinanzhof hat sich kürzlich mit der Frage der Unterbrechung und Neubeginn der STEUERERLICHEN Verjährung durch STRAFprozessuale Maßnahmen beschäftigt: Im konkreten Fall war strittig, ob für das Steuerjahr 2001 noch ein geänderter Steuerbescheid im Jahre 2010 ergehen konnte. Das Finanzamt stellte sich auf den Standpunkt, dass aufgrund zweier Durchsuchungsanordnungen im Jahre 2006 die Verjährung unterbrochen worden sei. Der BFH wies die Ansicht des Finanzamtes jedoch zurück: Die erste Durchsuchungsanordnung konnte die Verjährung nicht unterbrechen, dass es sich nicht um eine richterliche Durchsuchungsanordnung gehandelt hatte, sondern um eine Anordnung durch Beamte der Steuerfahndung---dies ist zwar strafprozessual wirksam, aber reicht nicht aus, um in STEUERlicher Hinsicht die Verjährung zu unterbrechen. Der zweite Durchsuchungsbeschluss wurde zwar durch einen Richter erlassen, jedoch muss Durchsuchungsbeschlüsse haben jedoch aus verfassungsrechtlichen Gründen inhaltlichen Mindestanforderungen an ihre Bestimmtheit zu genügen. Fehlt es daran, tritt auch die verjährungsunterbrechende Wirkung nicht ein. Im vorliegenden Fall waren die Strafrechtsakten schon vernichtet worden und daher konnte der Durchsuchungsbeschluss nicht mehr vorgelegt (und überprüft) werden. Dieser Umstand ging zu Lasten des Finanzamtes und der BFH unterstellte daher, dass es zu keiner Unterbrechung der Verjährung gekommen war. Das Verfahren zeigt, wie entscheidend es sein kann, dass sich Beschuldigte von erfahrenen Steuerstrafrechtsanwälten verteidigen lassen, die sowohl die steuerlichen Fragen als auch die strafrechtlichen Probleme erkennen und zu Gunsten ihres Mandanten nutzen können.
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Erstellt am Montag, 01. Juli 2024 12:00
Der Bundesfinanzhof hat kürzlich seine Rechtsprechung zur Schätzungsbefugnis des Finanzamtes bei alten (manipulierbaren) elektronischen Kassensystemen präzisiert. Von besonderem Interesse ist das Urteil, da die von dem Steuerpflichtigen verwendete elektronische Kasse manipulierbar war --- allerdings war dies (Hersteller/Nutzern) unbekannt und wurde erst Jahre später festgestellt/bekannt. Das Finanzamt wollte aufgrund dieser "theoretisch" manipulierbaren Kasse Zuschätzungen vornehmen. Der BFH entschied jedoch "3. Die Verwendung eines objektiv manipulierbaren Kassensystems stellt grundsätzlich einen formellen Mangel von hohem Gewicht dar, da in einem solchen Fall systembedingt keine Gewähr für die Vollständigkeit der Einnahmenaufzeichnungen gegeben ist.
4. Das Gewicht dieses Mangels kann sich in Anwendung des Verhältnismäßigkeits- und Vertrauensschutzgrundsatzes im Einzelfall auf ein geringeres Maß reduzieren. Das gilt insbesondere dann, wenn das Kassensystem zur Zeit seiner Nutzung verbreitet und allgemein akzeptiert war und eine tatsächliche Manipulation unwahrscheinlich ist.
5. Der in der Verwendung einer solchen objektiv manipulierbaren elektronischen Registrierkasse einfacher Bauart liegende formelle Mangel begründet KEINE Schätzungsbefugnis, wenn der Steuerpflichtige in überobligatorischer Weise sonstige Aufzeichnungen führt, die eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit der Einnahmenerfassung bieten." Die Entscheidung ist von erheblicher Bedeutung, da die Verwendung von -alten- elektronischen Kassensysteme in der Vergangenheit äußert verbreitet war und für diese Altjahre immer noch einer Betriebsprüfung unterworfen werden können. Unsere Kanzlei vertritt und berät seit über 25 Jahren Steuerpflichtige in ihren Auseinandersetzungen mit den Finanzbehörden, insbesondere zu der Frage der Schätzungsbefugnis bei Kassensystemen.