Bank- und Finanzdaten aus der Türkei geliefert

Im Rahmen des internationalen Abkommens über den Austausch von Finanzdaten (AIA) wird Deutschland nun erstmals Bank- und Finanzdaten aus der Türkei erhalten. Die Daten werden noch in dieser Jahreshälfte 2021 an Deutschland übermittelt werden. Die Daten betreffen nicht nur Konto und Depots bei türkischen Banken und Versicherungen, sondern auch Kunden von ausländischen Bank und Versicherungen mit Zweigstellen in der Türkei. Der Austausch hat in erster Linie den Zweck, zu überprüfen, ob Steuerpflichtige in Deutschland auch ihre Einkünfte in der Türkei ordnungsgemäß angegeben haben. Ferner dürften sich Rückfragen ergeben, wenn in der Türkei Bankguthaben in einer Höhe bestehen, die sich nicht anhand der in den deutschen Steuererklärungen angegebenen Einkünfte nachvollziehen lassen. Personen mit Bankguthaben in der Türkei sollten sich frühzeitig von einem Fachanwalt für Steuerrecht über mögliche steuerliche und strafrechtliche Gefahren beraten lassen.

Cum-Ex I: BGH-Verhandlung am 15.06.2021

Am 15.06.2021 wird der Bundesgerichtshof (BGH) erstmals über eine Revision in einem Cum-Ex-Verfahren verhandeln. Zwar wird nicht mit einer Entscheidung des BGH am gleichen Tage gerechnet, jedoch dürften sich aus dem Verlauf der Hauptverhandlung und eventueller Fragen/Diskussionen schon Hinweis auf die mögliche Entscheidung abzeichnen. Allgemein ist jedoch zu sagen, dass der Bundesgerichtshof in Steuerhinterziehungsverfahren eine recht "strenge" Haltung einnimmt. Interessant ist das Verfahren nicht nur wegen der Frage der Strafbarkeit dieser Geschäfte, sondern auch wegen der Vermögensabschöpfung, die das erstinstanzliche Gericht ausgesprochen hat - und zwar sowohl gegenüber den Verurteilten, als auch gegenüber einer "unbeteiligten" Bank (EUR 176 Mio!). Auch über diese Punkte wird der BGH entscheiden.

Steuerhinterziehung und Vermögensabschöpfung beim (Mit)Täter

Im Jahr 2017 wurden die Vorschriften über die Vermögensabschöpfung bei Straftraten (neu: Einziehung von Taterträgen; vorher: Verfall oder Einziehung) neu geregelt. Gleichzeitig wurde die Staatsanwaltschaft verpflichtet, bei einer Anklage auch immer eine Entscheidung über diesen Punkt zu „beantragen“. Seitdem häufen sich die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) über diese Vorschriften --- insbesondere häufen sich die Aufhebungen, da die Gerichte die Vorschriften fehlerhaft angewandt haben. Kernpunkt ist bei Steuerhinterziehungsfällen die Frage, was der Steuerhinterzieher, Mittäter oder Gehilfe durch die Tat „erlangt“ hat. Oftmals fällt es den Gerichten schwer, hier den richtigen Ansatzpunkt zu wählen und der BGH muss daher die Entscheidung korrigieren oder hebt sie komplett auf. Für einen Angeklagten ist es daher wichtig, nicht nur einen Strafverteidiger, sondern auch einen Fachanwalt für Steuerrecht in seine Verteidigung einzubeziehen, um gegen fehlerhafte Einziehungsentscheidungen vorzugehen. In unserer Praxis ist uns bereits in einer Vielzahl von Fälle gelungen, falsche Einziehungsentscheidung zu verhindern.

Grenzüberschreitende Steuergestaltung: Hinweis des DAV-Steuerrechtsauschuss

Nach der Veröffentlichung eines BMF-Schreibens am 29.03.2021 über die Mitteilungspflicht von Rechtsanwälten und Steuerberatern zu grenzüberschreitende Steuergestaltungen, hat nun auch die Bundesrechtsanwaltskammer ihre Hinweise zu dieser Thematik aktualisiert. Ebenfalls aus anwaltlicher Sicht finden sich Handlungshinweise des Ausschusses Steuerrecht des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) auf den dortigen Internetseiten.

Banken-CD: Auskunftsersuchen nach Luxemburg rechtmäßig

Das Finanzgericht Köln hat kürzlich entschieden, dass die deutschen Steuerbehörden ein Auskunftsersuchen an die Luxemburger Steuerverwaltung hinsichtlich Luxemburger Bankkonten stellen dürfen, auch wenn die dafür notwendigen Daten aus einer "illegalen" Steuerdaten-/Banken-CD stammen. Das Finanzgericht Köln begründet seine Ansicht damit, dass die Steuerbehörden zu solchen Auskunftsersuchen an ausländische Staaten berechtigt sind, wenn die inländischen Ermittlungsbemühungen nicht erfolgreich waren. Hinsichtlich der mutmaßlich "illegalen" Herkunft der Steuerdaten besteht aus Sicht des FG Köln kein Beweisverwertungsverbot und ferner auch kein sonstiger Verstoß gegen Grundsätze des fairen Verfahrens. Die Entscheidung liegt auf der bisherigen Linie der Rechtsprechung des FG Köln - das Gericht räumt den Steuerbehörden (natürlich auf Grundlage der entsprechenden gesetzlichen Vorschriften) im Grundsatz einen recht weiten Ermessensspielraum hinsichtlich Auskunftsersuchen ein.

BFH: In dubio pro reo bei Steuerhinterziehung

Zum wiederholten Male hat der Bundesfinanzhof in einem Beschluss vom 26.11.2020 einer weit verbreiteten (Laien-)Ansicht eine Absage erteilt: Im Besteuerungsverfahren führt das Vorliegen einer Steuerhinterziehung im Sinne § 370 AO dazu, dass Steuerbescheide für weit zurückliegende Jahre zu Ungunsten des Steuerpflichtigen geändert werden können. "Steuerhinterziehung" ist jedoch ein strafrechtlicher Vorgang und daher hat auch im STEUERverfahren die Prüfung ob eine Steuerhinterziehung vorliegt im Grundsatz nach STRAFrechtlichen Prinzipien zu erfolgen. Eine Steuerhinterziehung setzt immer auch einen Vorsatz auf Seiten des Steuerpflichtigen voraus, also eine subjektive Seite. Sehr verbreitet ist unter Steuerpflichtigen die Ansicht, dass ein Gericht aber überhaupt nicht feststellen könne, wie zu dem damaligen Zeitpunkt die Gedankenwelt des Steuerpflichtigen ausgesehen habe bzw. das Gericht könne dem Steuerpflichtigen nicht widerlegen, dass er sich keine Vorstellung gemacht habe, keine böse Absicht hatte etc. Das Gericht müsse dem Steuerpflichtigen seine "Geschichte" glauben, den nur er wisse, was er damals gedacht habe und damit scheide in letzter Konsequenz eine "Verurteilung" wegen Steuerhinterziehung aus. Diese Sichtweise ist leider falsch: Das Finanzgericht muss dem Steuerpflichtigen nicht seine "Geschichte" glauben, sondern kann sich aufgrund der sonstigen bekannten Umstände eine andere Meinung bilden. Natürlich muss das Gericht seine Meinung stichhaltig begründen. Auch für das Finanzgericht gilt der "strafprozessuale" Grundsatz "in dubio pro reo". Aber auch dessen Bedeutung wird (von Laien) überschätzt: Der Grundsatz gilt nur, wenn das Finanzgericht überhaupt (noch) Zweifel hat; ist das Gericht hingegen vollkommen überzeugt, so greift der Grundsatz nicht!

Neuregelung: Verjährung der Steuerhinterziehung? NIE!

Im Jahressteuergesetz 2020 hat der Gesetzgeber die Verjährung von Steuerstraftaten mal wieder neu geregelt. Vereinfacht ausgedrückt: Mord und Steuerhinterziehung verjähren nie!

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Limited (Ltd.) nach Brexit: Haftungsgefahr für Gesellschafter

Zum 01.0.2021 ist das United Kingdom aus der EU ausgeschieden. Trotz des Abschlusses eines Handelsabkommens in letzter Minute, kommt es in manchen Bereichen zu einem "harten" Brexit - so zum Beispiel im Gesellschaftsrecht. Die gegenseitige "Anerkennung" von im Ausland gegründeten Gesellschaften findet im Verhältnis zu UK nicht mehr statt. Diese betrifft insbesondere die britischen Limited (Ltd.), *private company limited by shares*. Diese Gesellschaften wurden vor dem Brexit in Deutschland "anerkannt", auch wenn sie ihre Verwaltungssitz in Deutschland inne hatten. Nunmehr werden Ltd. die ihren Verwaltungssitz (=Ort der Geschäftsleitung) in Deutschland inne haben nicht mehr anerkannt, sondern als Einzelunternehmen oder BGB-Gesellschaft bzw. OHG eingestuft! Das heißt, dass die Gesellschafter nunmehr persönlich haften. Da in der Verhandlungen zwischen der EU und UK keinerlei Vertrauensschutzregelung vereinbart wurde, gilt diese neue Sichtweise auch für Ltd. die sich bereits vor dem 01.01.2021 in Deutschland befanden! Es ist auch unerheblich, ob die Ltd. (als Zweigniederlassung) in einem deutschen Handelsregister eingetragen ist. Gesellschafter einer Ltd. sollten sich daher umgehend um eine Beratung durch einen Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht bemühen, um ihre Ltd. umzuwandeln.

Cum-Ex: Steuerliche Verjährung soll um 5 Jahre verlängert werden

Die Regierungskoalition hat sich darauf geeinigt, die STEUERliche Verjährung für Fälle der besonders schweren Steuerhinterziehung von 10 auf 15 Jahre zu verlängern. Die Neuregelung soll mit dem Jahressteuergesetz 2020 verabschiedet werden. Die Verlängerung gilt für alle Fälle, die zum Zeitpunkt des Inkrafttreten der Neuregelung noch nicht verjährt sind. Rein faktisch dürfte die Neuregelung sämtliche noch nicht verjährten Cum-Ex-Fälle erfassen. Damit dürften für Beschuldigte neben den strafrechtlichen Konsequenzen auch noch erhebliche Rückforderungen drohen. Die STRAFrechtliche absolute Verfolgungsverjährung wurde bereits im Juni 2020 von 20 Jahre auf 25 Jahre verlängert.

Umfassende Reform des Personengesellschaftsrecht

Die größte Reform des Personengesellschaftsrecht seit Bestehen des BGB wurde kürzlich von der Bundesregierung auf den Weg gebracht. Am 19.11.2020 veröffentlichte das Bundesjustizministerium den Referententwurf des (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG). Die Reform krempelt die Grundform des Personengesellschaftsrecht, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, auch GbR oder BGB-Gesellschaft genannt, komplett um. Ziel des Gesetzesentwurfs ist die Etablierung einer rechtsfähigen BGB-Gesellschaft. Anders als im bisherigen Recht soll dies dadurch erreicht werden, dass die BGB-Gesellschaft in einem Gesellschaftsregister eingetragen werden kann und hierdurch Rechtsfähigkeit erlangt. Diese BGB-Gesellschaften sollen im Rechtsverkehr die Bezeichnung eGbR oder "eingetragene Gesellschaft des bürgerlichen Rechts" tragen. Es soll jedoch weiterhin möglich sein, eine BGB-Gesellschaft zu gründen, welche nicht rechtsfähig ist. Ebenfalls vollkommen neu (in das HGB) sollen Vorschriften über das Beschlussmängelrecht ("Gesellschafterstreit") bei Personengesellschaften eingeführt werden., den hierzu existieren bisher keine Vorschriften, obwohl es sich um ein eminent wichtiges Rechtsgebiet handelt. Da die Diskussion über den Gesetzesentwurf ganz am Anfang steht, bleibt abzuwarten, in welchem Umfang dieses Vorhaben auch endgültig Gesetz wird.

Anhebung Umsatzsteuer ab 01.01.2021

Die Bundesregierung und das Bundesfinanzministerium (BMF) haben bestätigt, dass die vorläufige Absenkung der Umsatzsteuer auf 5% bzw. 15% zum 31.12.2020 endet und ab dem 01.01.2021 wieder die bisherigen Umsatssteuertarife (7% bzw. 19%) gelten werden. Maßgeblich für die Frage, welcher Umsatzsteuertarif anzuwenden ist, ist der Zeitpunkt der Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung. Bei Vorauszahlungen ist u.a. entscheidend, ob der geplante Zeitpunkt der Leistungserbringung vor oder nach dem 31.12.2020 liegt. Das BMF hat am 04.11.2020 ein aktualisiertes Anwendungsschreiben zu den Fragestellungen rund um die Änderung der Umsatzsteuer veröffentlicht.

Kassensysteme: Was gilt nun ab 01.10.2020?

Seit dem 01.01.2020 müssen in Deutschland alle elektronischen Kassen(systeme) "fälschungssicher" sein. Dies betrifft vor allem bargeldintensive Betriebe wie z.B. Kioske und das Gastronomiegewerbe. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hatte eine letzte "Gnadenfrist" für nicht umrüstbare Kassen bis zum 30.09.2020 gewährt. In Folge der Corona-Pandemie haben jedoch die Finanzministerien der LÄNDER im Juli 2020 beschlossen, dass die "Gnadenfrist" bis zum 31.03.2021 verlängert wird --- diesem Beschluss hat das BMF mit Schreiben vom 18.08.2020 widersprochen. Nunmehr haben die Finanzministerien der Länder Ende September 2020 darauf hingewiesen, dass es bei der Verlängerung der "Gnadenfrist" bleibt, allerdings gilt dies NUR DANN, wenn der Unternehmer nachweisen kann, dass er bereits eine fälschungssichere Kasse verbindlich bestellt bzw. die Umrüstung der bisherigen Kasse in Auftrag gegeben hat (Schreiben des Ministeriums der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11.09.2020). Wer einfach seine veraltete Kasse weiternutzt und sich nicht um eine neue, fälschungssichere Kasse bemüht, kann sich also im Prüfungsfall NICHT auf die Verlängerung bis zum 31.03.2021 berufen.

BMF bekräftigt Ablauf der Schonfrist für elektr. Kassen am 30.09.2020

In einem sehr ungewöhnlichen Schritt hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit einem gesonderten Schreiben nochmals bekräftigt bzw. klar gestellt, dass die Schonfrist für die Umrüstung von elektronischen Kassen(systemen) am 30.09.2020 abläuft und nicht verlängert wird. Weiter hat das BMF darauf hingewiesen, dass Ausnahmen hiervon nur im Einzelfall, nur auf Antrag und nicht dauerhaft gewährt werden dürfen; insbesondere weist das BMF darauf hin, dass die Bundesländer darüber hinausgehende, abweichende Regelungen nur in Abstimmung mit dem BMF beschließen dürfen. Dies zielt ganz klar auf die Erlasse der Bundesländer Nordrhein-Westfalen, Bayern u.a. , welche eigenständig die Schonfrist (bis März 2021) ausgedehnt haben. Nach Ansicht des BMF dürften die Erlasse mangels Zustimmung des BMF also unwirksam sein.

Neue Durchsuchungen im Cum/Ex-Skandal

Nachdem die Verjährungsfrist für schwere Fälle der Steuerhinterziehung um fünf weitere Jahre verlängert worden ist, hat die Staatsanwaltschaft Köln weitere Durchsuchungsmaßnahmen vornehmen lassen. Am 04.08.2020 waren die Büros des Bundesverbandes der deutschen Banken in Frankfurt betroffen. Die Beamten gegen dem Verdacht nach, dass versucht worden sei im Wege der Lobbyarbeit auf Gesetzesvorhaben mit dem Ziel einzuwirken, dass Cum/Ex-Geschäfte weiter möglich sind. Allein in Nordrhein-Westfalen wird im Zusammenhang mit Cum/Ex-Geschäften gegen ca. 880 Beschuldigte ermittelt. Weitere Strafverfahren sind in anderen Bundesländern anhängig.

Kein Aufschub für elektronischen Kassen

AKTUELL:**** Am 13.07.2020 haben Nordrhein-Westfalen und weitere Bundesländer beschlossen, für bestimmte Härtefälle die Pflicht für eine Umrüstung bis zum 31.03.2021 zu verlängern.**** Das Bundesministerium der Finanzen hat es abgelehnt, die die am 30.09.2020 ablaufende Übergangsfrist für elektronischen Kassensysteme zu verlängern: Spätestens ab dem 30.09.2020 müssen alle elektronischen Kassen(systeme) mit einem Sicherheitschip ausgestattet sein, der jede Eingabe in die Kasse erfaßt und manipulationssicher abspeichert (sogenannte "zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung" (TSE)). Die Vorschriften für die TSE bei Kassen gilt bereits ab dem 01.01.2020, jedoch wurde eine Übergangsfrist bis zum 30.09.2020 zur Umrüstung oder Neukauf von Kassen gewährt. Aufgrund der Corona-Pandemie hatten verschiedene Verbände gefordert, dass die Übergangsfrist bis 2021 verlängert wird. Erfüllen die Kassensysteme die gesetzlichen Anforderungen nicht, kann dies zu Bußgeldern und/oder zu Hinzuschätzungen bei Betriebsprüfungen führen.

FG Münster: Säumniszuschlag von 6% p.a. verfassungsgemäß

Nach Ansicht des Finanzgerichts Münster ist die Zinshöhe von 6% p.a. beim Säumniszuschlag (§ 240 AO)verfassungsgemäß: Wird der laut Steuerbescheid fällige Steuerbetrag nicht gezahlt, so entsteht ab dem Tag der Fälligkeit ein Säumniszuschlag in Höhe von 6% p.a. bis zum Tag des Ausgleichs der Steuerforderung. Nicht zu verwechseln ist der Säumniszuschlag mit den 6%-igen Nachzahlungszinsen (§ 233a AO): Diese betreffen den davor liegenden Zeitraum zwischen Ablauf des Steuerjahres (+15 Monate) bis zum Erlass des Steuerbescheides. Während die Höhe des Zinssatzes bei den Nachzahlungszinsen mittlerweile als verfassungswidrig angesehen wird (Bundesverfassungsgericht wird darüber entscheiden), da bereits seit vielen Jahren das Zinsniveau im Finanzmarkt faktisch bei 0 % liegt, wird dies bei den Säumniszuschlägen anders gesehen. Die Säumniszuschläge sollen als Druckmittel für eine fristgerechte Zahlung der Steuerschuld dienen und haben daher keinen Bezug zu dem Marktumfeld des Finanzmarktes. Das FG Münster hat diese nun "nochmal" bekräftigt.

Vermögensabschöpfung trotz steuerlicher Verjährung

Die Bundesregierung beabsichtigt, die Einziehung von bereits verjährten Steuerforderungen oder Wertersatzansprüchen durch eine Gesetzesänderung zu ermöglichen. Im Jahr 2019 hatte der Bundesgerichtshof in einem Revisionsverfahren geurteilt, dass die (neuen) Vorschriften über die Abschöpfung von Vermögen aus rechtswidrig erlangter Taterträgen in §§ 73 ff. StGB nicht greifen, wenn die Steuerforderungen verjährt sind. Im Gegensatz zu zivilrechtlichen Forderungen führt nämlich im Steuerrecht die Verjährung zu einem vollständigen Erlöschen der Steuerforderungen. Da Steuerstrafverfahren oft mehrere Jahre dauern, besteht immer die Gefahr, dass im Laufe des Verfahrens teilweise Steuerforderungen verjähren. In solch einem Fall ist dann weder eine Verurteilung noch eine Einziehung möglich. Mit der Änderung will die Bundesregierung erreichen, dass zumindest die Einziehung der verjährten Forderungen möglich bleibt (wie dies bei rechtswidrig erlangten Vermögensvorteilen aus "normalen" Straftaten bereits möglich ist).

Cum/Ex – weitere Anklagen – keine Deals – keine Verjährung

Wie heute, 14.06.2020, bekannt geworden ist, hat die Staatsanwaltschaft Köln weitere Personen (aus dem Bankbereich) wegen Cum/Ex-Geschäften angeklagt. Das Landgericht Bonn muss über die Zulassung der Anklage entscheiden. Wie der Justizminister von NRW auf Presseanfragen betonte, werden weitere Anklagen folgen. Die Anklagen sollen sich dabei nicht nur gegen die unmittelbar tätigen Händler/Berater richten, sondern auch gegen das mittlere Management und gegebenenfalls gegen die Chefetagen der beteiligten Banken. Der Justizminister schloss aus, dass es zur Verjährung kommt und betonte ferner (nochmals), dass es zu keinen „Deals“ mit den Beschuldigten kommen wird. Das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung sei sehr hoch, daher müssten öffentliche Gerichtsverhandlungen stattfinden und keine „Deals im Hinterzimmer“. N A C H T R A G vom 15.06.2020: Der Gesetzgeber plant, die absolute Verfolgungsverjährung von 20 Jahre auf 25 Jahre anzuheben, um den Staatsanwälten mehr Zeit einzuräumen. Berater oder Steuerpflichtige, welche solche Geschäfte getätigt haben, sollten sich daher rechtzeitig einer Beratung und Vertretung durch eine Fachanwalt für Steuerrecht mit strafrechtlicher Prozesserfahrung versichern.

Corona(sofort)hilfe und Subventionsbetrug

Im Zusammenhang mit den verschiedenen Hilfsprogrammen der Regierungen aufgrund der Coronavirus-Pandemie ist es bereits zu einigen Betrugsfällen durch Kriminelle gekommen. Aber auch der unbedarfte Laie kann schnell in den Bereich der Strafbarkeit geraten, wenn er allzu leichtfertig die Hilfen in Anspruch nimmt, ohne vorher zu prüfen, ob er zum Kreis der Berechtigten gehört. Ganz besonders ist dies der Fall bei der sogenannte „Corona-Soforthilfe“, welche eine sofortige Zahlung in Höhe von mehreren tausend Euro an den Antragsteller vorsieht. Die Soforthilfeprogramme sind ein kombiniertes Bund-Länder-Programm und werden von den Ländern ausgezahlt. Die Länder bestimmen auch, welcher Voraussetzungen für die Soforthilfe erfüllt sein müssen. In der Regel müssen bei der Online-Beantragung der Soforthilfe an verschiedenen Stellen vom Antragsteller Bestätigungshäkchen gesetzt werden, bevor er den Antrag absenden kann. In Nordrhein-Westfalen muss zudem per Bestätigungshäkchen die Richtigkeit der gemachten Angaben an Eides statt versichert werden. Dies bezieht sich insbesondere auf die Angabe, dass der Antragsteller aufgrund Coronavirus-Pandemie wirtschaftliche Probleme (keine Einnahmen trotz laufender Fixkosten) bzw. ein Liquiditätsproblem (in absehbarer Zeit keine Liquidität mehr) hat. Ist der Antragsteller an diese Stellen nicht ehrlich oder genau genug, so kann er in den Bereich des Subventionsbetruges (§ 264 StGB) geraten (Allerdings ist zu beachten, dass sich die Soforthilfe und damit der Beurteilungszeitraum auf 3 Monate bezieht - von dem Antragsteller also eine wirtschaftliche Prognose gefordert wird.) Hier gilt bereits die Antragstellung als Tat, die spätere Auszahlung ist „unerheblich“. Allerdings gibt es zwischen Antragstellung und Auszahlung noch die Möglichkeit einer tätigen Reue, wenn die Auszahlung dadurch verhindert wird. Ist die Auszahlung jedoch bereits erfolgt, so greifen diese Möglichkeiten nicht mehr. Nach der wohl mittlerweile recht herrschenden Meinung handelt es sich bei den geforderten Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen bzw. bei den Bestätigungshäkchen um subenventionsrechtlich erhebliche Tatsachen. Zu BEACHTEN ist, dass nicht nur die vorsätzlich falsche Beantwortung dieser Fragen ein Straftat darstellt, sondern auch durch die fahrlässige falsche Beantwortung. Aufgrund des 3-Monats-Zeitraums ist derzeit allerdings nicht ganz klar, wie sich die Veränderung in der persönlichen Wirtschaftslage (zum Gute oder Schlechten) in strafrechtlicher Hinsicht auswirken. Jedenfalls sollten jedoch Antragsteller, bei sich abzeichnenden Zweifel eine freiwillige (Teil)Rückzahlung ins Auge fassen, um eventuelle strafrechtliche Risiken abzumildern.

Corona(sofort)hilfe und Subventionsbetrug (2)

Im Zusammenhang mit den verschiedenen Hilfsprogrammen der Regierungen aufgrund der Coronavirus-Pandemie ist es bereits zu einigen Betrugsfällen durch Kriminelle gekommen. Aber auch der unbedarfte Laie kann schnell in den Bereich der Strafbarkeit geraten, wenn er allzu leichtfertig die Hilfen in Anspruch nimmt, ohne vorher zu prüfen, ob er zum Kreis der Berechtigten gehört. Ganz besonders ist dies der Fall bei der sogenannte „Corona-Soforthilfe“, welche eine sofortige Zahlung in Höhe von mehreren tausend Euro an den Antragsteller vorsieht. Die Soforthilfeprogramme sind ein kombiniertes Bund-Länder-Programm und werden von den Ländern ausgezahlt. Die Länder bestimmen auch, welcher Voraussetzungen für die Soforthilfe erfüllt sein müssen. In der Regel müssen bei der Online-Beantragung der Soforthilfe an verschiedenen Stellen vom Antragsteller Bestätigungshäkchen gesetzt werden, bevor er den Antrag absenden kann. In Nordrhein-Westfalen muss zudem per Bestätigungshäkchen die Richtigkeit der gemachten Angaben an Eides statt versichert werden. Dies bezieht sich insbesondere auf die Angabe, dass der Antragsteller aufgrund Coronavirus-Pandemie wirtschaftliche Probleme (keine Einnahmen trotz laufender Fixkosten) bzw. ein Liquiditätsproblem (in absehbarer Zeit keine Liquidität mehr) hat. Ist der Antragsteller an diese Stellen nicht ehrlich oder genau genug, so kann er in den Bereich des Subventionsbetruges (§ 264 StGB) geraten. Hier gilt bereits die Antragstellung als Tat, die spätere Auszahlung ist „unerheblich“. Allerdings gibt es zwischen Antragstellung und Auszahlung noch die Möglichkeit einer tätigen Reue, wenn die Auszahlung dadurch verhindert wird. Ist die Auszahlung jedoch bereits erfolgt, so greifen diese Möglichkeiten nicht mehr. Nach der wohl mittlerweile recht herrschenden Meinung handelt es sich bei den geforderten Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen bzw. bei den Bestätigungshäkchen um subenventionsrechtlich erhebliche Tatsachen. Zu BEACHTEN ist, dass nicht nur die vorsätzlich falsche Beantwortung dieser Fragen ein Straftat darstellt, sondern auch durch die fahrlässige falsche Beantwortung.

Steuerrecht "aus dem Leben"

Steuerrecht ist in der konkreten Anwendung superspannend. Für Interessierte (nicht nur Kollegen) haben wir eine sytematische Zusammenstellung des

- Steuerstrafrechts
- Internationalen Steurrechts
- Steuerstrafrechts in Wirtschaftsdelikten
- Steuerstrafrechts im Bereich der Prostitution
zusammengestellt.

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