BFH bestätigt Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Lohnsteuer

Der Bundesfinanzhof hat kürzlich in einem Urteil bestätigt, dass ein GmbH-Geschäftsführer auch dann für Nichtabführung der Lohnsteuer haftet, wenn ein sogenannten vorläufiger („schwacher“) Insolvenzverwalter für die GmbH bestellt worden ist. Die Nichtabführung der Lohnsteuer zum Fälligkeitszeitpunkt stellt in der Regel eine grobe Pflichtverletzung der steuerlichen Pflichten des Geschäftsführers dar. Ein vorläufiger/schwacher Insolvenzverwalter hat „nur“ die Aufgabe die künftige Masse zu sichern und zu erhalten. Zu diesem Zweck ordnet das Gericht zumeist an, dass Verfügungen des Geschäftsführers der Zustimmung des Insolvenzverwalters bedürfen. Dieser Zustimmungsvorbehalt bedeutet aus Sicht des BFH jedoch nicht, dass der Geschäftsführer „die Füße hochlegen kann“. Vielmehr muss der Geschäftsführer weiterhin in vollem Umfang seine Pflichten erfüllen und für jede notwendige Verfügung (hier: Zahlung der Lohnsteuer) beim Insolvenzverwalter um Zustimmung bitten. Keinesfalls darf der Geschäftsführer sich auf den Standpunkt stellen, dass er nicht nachfragen müssen, weil der vorläufige Insolvenzwalter die Zahlung an das Finanzamt ohnehin nicht genehmigt hätte.

Säumniszuschläge ab 2019 verfassungswidrig?

Das Finanzgericht Münster hat ernstliche Zweifel, ob die Höhe der Säumniszuschläge von 1% pro Monat ab dem 2019 noch verfassungsgemäß sind. Das Gericht orientierte sich dabei an der Entscheidung des Bundesverfassungsgericht aus dem Jahr 2021, welches die Vollverzinsung in Höhe von 1% pro Monat jedenfalls ab 2019 für verfassungswidrig erachtet hatte. Das FG Münster überträgt diesen Gedanken nun auf die Säumniszuschläge. So lange keine Allgemeinverfügung des Bundesfinanzministeriums vorliegt, sollten alle Steuerpflichtige entsprechende Bescheide über Säumniszuschläge mit einem Einspruch anfechten.

Cum-Ex: (Teil)Geständnis von Warburg Mitarbeiter - Zahl der Ermittlungsverfahren erhöht

In dem aktuellen Strafprozeß vor dem Landgericht Bonn gegen einen ehemaligen leitenden Mitarbeiter der Risikoabteilung einer WARBURG Tochtergesellschaft hat sich eine überraschende Wende vollzogen: Nachdem der Angeklagte bisher jedes Fehlverhalten abgestritten hatte, teilte er nunmehr in einer persönlichen Erklärung mit, dass er die getätigten Cum-Ex-Geschäfte für "falsch" halte und seine Mitarbeit an diesen Geschäften bedaure. Aus persönlichem Ehrgeiz, aber primär aus Angst um seine berufliche Zukunft habe er persönliche Bedenken bei Seite geschoben. Dies ist das erste Geständnis eines Mitarbeiters aus dem Bereich der WARBURG Gruppe und dürfte erhebliche Folgen für die Prozeßtaktik der übrigen Beschuldigten haben. Ferner wurde kürzlich bekannt, dass allein in Köln nunmehr über 1.300 Cum-Ex-Ermittlungsverfahren anhängig sind. Weitere Ermittlungsverfahren werden u.a. von der Staatsanwaltschaft Frankfurt und Wiesbaden geführt.

Verluste der Verluste bei Kapitaleinkünften

Wir streiten gerne mit dem Finanzamt. Der Steuerstreit macht insbesondere dann Spaß, wenn grundsätzliche Überlegungen zu Anrechenbarkeit einer Ausgabe zur Debatte stehen. Die Finanzverwaltung beruft sich zur Negierung der Abzugsfähigkeit einer Ausgabe auf gesetzliche Regelungen, oder, wenn das nicht hilft, auf BMF – Schreiben; zur Not wird der Einwand der Missbräuchlichkeit der Nutzung der gesetzlichen Regelungen aufgerufen. Ist dieser Streit beendet und die Abzugsfähigkeit der Ausgabe bejaht, so wird diese Abzugsfähigkeit gelegentlich wieder in Frage gestellt, weil es sich ja um (angesammelte) Verluste handelt. Diese ursprünglich akzeptierten Verluste sollen dann doch nicht mehr geltend gemacht werden dürfen. Die Richtigkeit dieser Argumentation der Finanzverwaltung ist oft nicht einfach zu beantworten. Steuerrechtlich gibt es eine Vielzahl von Argumenten und Argumentationsebenen, die nachfolgend in einem groben Überblick dargestellt werden. Gefährlich wird es für einen Mandanten, wenn die Steuerverwaltung in einem Sachverhalt nicht nur die falsche steuerrechtliche Verhaltensweise sieht, sondern auch die strafrechtlich zu beurteilende Verhaltensweise erkennen will. Dann ist die Auseinandersetzung sowohl steuerrechtlich vor den Finanzgerichten als auch vor den Strafgerichten zu führen.Zu diesem Dauerbrenner der letzten Jahre haben wir versucht, Ihnen einen kurzen Überblick über den aktuellen Diskussionsstand zu geben. Den ganzen Aufsatz finden Sie HIER.

Schweizer Gericht stimmt Auslieferung des „Mastermind“ der Cum-Ex-Geschäfte zu

Der von der deutschen Staatsanwaltschaft als „Mastermind“ der Cum-Ex-Geschäfte angesehene Ex-Steueranwalt Hanno B. wird höchst wahrscheinlich von der Schweiz nach Deutschland ausgeliefert. Unter dem Eindruck von Durchsuchungsmaßnahmen in Deutschland hatte er sich Ende 2012 die Schweiz begeben. Mitte 2021 nahmen ihn die Schweizer Behörden aufgrund zweier Auslieferungsersuchen der deutschen Staatsanwaltschaft in Auslieferungshaft. Gegen den Beschluss der Schweiz ihn nach Deutschland auszuliefern legte er Beschwerde ein. Diese Beschwerde wurde am 20.12.2021 von dem zuständigen Schweizer Gericht in einer 51-seitigen Begründung zurückgewiesen. Sämtliche Argumente des Ex-Steueranwalts wies das Bundesstrafgericht in Bellinzona -mit zum Teil recht harschen Worten- zurück. Zwar kann auch gegen diesen Entscheid noch vorgegangen werden, jedoch sind in der Praxis die Erfolgsaussichten sehr gering. Obwohl Herr B. über die Jahre die Rechtmäßigkeit seiner Steuergestaltungen betont hat, könnte es möglich sein, dass er dennoch in Gerichtsverfahren in Deutschland den Weg einer Verständigung sucht und damit die übrigen Beschuldigten in schwere Bedrängnis bringt - für diese dürfte daher ein rechtzeitige anwaltliche Beratung angezeigt sein.

Cum-Ex, Steuerhinterziehung, Reisepass

In den bekannten Cum-Ex-Verfahren greifen die Behörden zu allen möglichen Instrumenten, um die vermeintlichen Täter zur Rückkehr nach Deutschland zu "bewegen". Weithin unbekannt ist eine unangenehme Nebenfolge von hohen Steuerschulden oder laufenden Steuerstrafverfahren: der Entzug des Reisepasses. Nach § 7 Absatz 1 Nr. 2 und Nr. 4 iVm § 8 des Passgesetzes kann ein Reisepass entzogen werden, wenn zu befürchten ist, dass sich der Steuerpflichtige seinen steuerlichen Pflichten oder einem Strafverfahren entziehen will. Ob solche eine Strafentziehungswille vorliegt darf das Gericht anhand objektiver Umstände beurteilen, allein die Behauptung des Betroffenen, dass er sich tatsächlich nicht entziehen will, reicht somit nicht aus.

Geldwäsche: Strafverfahren und Vermögensarreste

Die Strafvorschriften über die Geldwäsche wurde im Februar 2021 grundlegend überarbeitet. Damit einher ging eine Änderung der Bestimmungen über die Einziehung von Vermögen. Für Taten vor dem Februar 2021 gilt noch die alte Gesetzesfassung des Strafgesetzbuches. Dies gilt allerdings nicht für die neuen Vorschriften über die Einziehung von Vermögen, diese gelten auch für Vermögen aus "alten" Geldwäschefällen. Nach nunmehr ca. fast 10 Monaten häufen sich in der Praxis die ersten Ermittlungsverfahren (und Festnahmen) auf Basis der neuen Vorschrift. Insbesondere der sogenannte "all crime Ansatz" zeigt hier erste "Früchte" im negativen Sinne. Die Ausweitung des Tatbestandes hat dazu geführt, dass eine Großzahl von normalen Transaktionen nunmehr (auch) als Geldwäsche oder Beihilfe zur Geldwäsche gewertet werden können. Hiervon sind nicht nur die klassischen Bargeschäfte (KfZ-Kauf etc.) betroffen, sondern auch "normale" Transaktionen über Banken. Schwerer wiegt nach unserer Erfahrung jedoch die Möglichkeit der Ermittlungsbehörden, das erlangte Vermögen zu beschlagnahmen. In unserer Anwaltspraxis zeigt sich jedoch auch, dass diese Maßnahmen bei näherer anwaltlicher Prüfung nicht haltbar sind und sich ein Vorgehen dagegen lohnen kann. Sollten Sie von solchen Maßnahmen aufgrund von Geldwäschevorwürfen betroffen sein, so beraten wir Sie gerne über die möglichen Gegenmaßnahmen.

AMAZON, FBA, Umsatzsteuer und Steuerhinterziehung

Mitte 2020 und Anfang 2021 haben sich die Vorschriften im umsatzsteuerlichen Bereich ganz erheblich geändert. Hiervon sind in großem Umfang Verkäufer/Händler betroffen, die über Handelsplattformen wie zum Beispiel AMAZON ihre Geschäfte abwickeln, insbesondere solche die an dem FBA-Programm (Fulfilment by Amazon) teilnehmen. Eine ganz einschneidende Veränderung hat sich Mitte 2020 durch die sogenannten „Quick Fixes 2020“ ergeben: Die Vorschriften wurde in der gesamten EU dahingehend geändert, dass bei innergemeinschaftlichen Lieferungen die (korrekte) USt-ID des Kunden eine zwingende Voraussetzung für die Steuerfreiheit darstellt. Ferner ist zwingende Voraussetzung für die Steuerfreiheit, dass jeder diese Umsätze in der sogenannten Zusammenfassenden Meldungen (ZM) angegeben wird. Sollte eines dieser Merkmale nicht erfüllt sein und trotzdem in der Umsatzsteuervoranmeldung diese Umsätze als steuerfrei behandelt werden, so kann dies als Ordnungswidrigkeit oder auch Steuerhinterziehung angesehen werden. Vielen Verkäufern/Händlern ist zudem nicht bekannt, dass es insbesondere beim FBA zu grenzüberschreitenden Umlagerung der Ware von einem Lager in ein andere Lager kommen kann. Für diese Umlagerungen muss der Verkäufern/Händlern sich selbst eine Pro-Forma-Rechnung ausstellen und diese muss in der ZM als „innergemeinschaftliches Verbringen“ angegeben werden, ansonsten handelt es sich nicht um einen umsatzsteuerbefreiten Vorgang. Die Regelung hat den Sinn und Zweck, den jeweiligen EU-Ländern einen Überblick über den Warenverkehr zu ermöglichen. Auch in diesem Bereich werden von Verkäufern/Händlern nach unserer Erfahrung viele Fehler begangen. Zum 01.01.2021 haben sich die Vorschriften über den „Internethandel“ mit Privatkunden erheblich geändert, auch diese Regelung wird oftmals von den Verkäufern/Händlern noch nicht ausreichend beachtet: Ab einem EU-weiten Umsatz von EUR 10.000,-- muss der Händler in seinen Rechnungen die nationale Umsatzsteuer des Wohnortes des Privatkunden ansetzen. Wird dies versäumt, so drohen in den jeweiligen Ländern erhebliche Ordnungsgelder oder Strafen. Wie sich solche Probleme in Zukunft aber auch für die Vergangenheit auflösen lassen, legen wir gerne in einem persönlichen Gespräch dar.

Bank- und Finanzdaten aus der Türkei geliefert

Im Rahmen des internationalen Abkommens über den Austausch von Finanzdaten (AIA) wird Deutschland nun erstmals Bank- und Finanzdaten aus der Türkei erhalten. Die Daten werden noch in dieser Jahreshälfte 2021 an Deutschland übermittelt werden. Die Daten betreffen nicht nur Konto und Depots bei türkischen Banken und Versicherungen, sondern auch Kunden von ausländischen Bank und Versicherungen mit Zweigstellen in der Türkei. Der Austausch hat in erster Linie den Zweck, zu überprüfen, ob Steuerpflichtige in Deutschland auch ihre Einkünfte in der Türkei ordnungsgemäß angegeben haben. Ferner dürften sich Rückfragen ergeben, wenn in der Türkei Bankguthaben in einer Höhe bestehen, die sich nicht anhand der in den deutschen Steuererklärungen angegebenen Einkünfte nachvollziehen lassen. Personen mit Bankguthaben in der Türkei sollten sich frühzeitig von einem Fachanwalt für Steuerrecht über mögliche steuerliche und strafrechtliche Gefahren beraten lassen.

Cum-Ex I: BGH-Verhandlung am 15.06.2021

Am 15.06.2021 wird der Bundesgerichtshof (BGH) erstmals über eine Revision in einem Cum-Ex-Verfahren verhandeln. Zwar wird nicht mit einer Entscheidung des BGH am gleichen Tage gerechnet, jedoch dürften sich aus dem Verlauf der Hauptverhandlung und eventueller Fragen/Diskussionen schon Hinweis auf die mögliche Entscheidung abzeichnen. Allgemein ist jedoch zu sagen, dass der Bundesgerichtshof in Steuerhinterziehungsverfahren eine recht "strenge" Haltung einnimmt. Interessant ist das Verfahren nicht nur wegen der Frage der Strafbarkeit dieser Geschäfte, sondern auch wegen der Vermögensabschöpfung, die das erstinstanzliche Gericht ausgesprochen hat - und zwar sowohl gegenüber den Verurteilten, als auch gegenüber einer "unbeteiligten" Bank (EUR 176 Mio!). Auch über diese Punkte wird der BGH entscheiden.

Steuerhinterziehung und Vermögensabschöpfung beim (Mit)Täter

Im Jahr 2017 wurden die Vorschriften über die Vermögensabschöpfung bei Straftraten (neu: Einziehung von Taterträgen; vorher: Verfall oder Einziehung) neu geregelt. Gleichzeitig wurde die Staatsanwaltschaft verpflichtet, bei einer Anklage auch immer eine Entscheidung über diesen Punkt zu „beantragen“. Seitdem häufen sich die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) über diese Vorschriften --- insbesondere häufen sich die Aufhebungen, da die Gerichte die Vorschriften fehlerhaft angewandt haben. Kernpunkt ist bei Steuerhinterziehungsfällen die Frage, was der Steuerhinterzieher, Mittäter oder Gehilfe durch die Tat „erlangt“ hat. Oftmals fällt es den Gerichten schwer, hier den richtigen Ansatzpunkt zu wählen und der BGH muss daher die Entscheidung korrigieren oder hebt sie komplett auf. Für einen Angeklagten ist es daher wichtig, nicht nur einen Strafverteidiger, sondern auch einen Fachanwalt für Steuerrecht in seine Verteidigung einzubeziehen, um gegen fehlerhafte Einziehungsentscheidungen vorzugehen. In unserer Praxis ist uns bereits in einer Vielzahl von Fälle gelungen, falsche Einziehungsentscheidung zu verhindern.

Grenzüberschreitende Steuergestaltung: Hinweis des DAV-Steuerrechtsauschuss

Nach der Veröffentlichung eines BMF-Schreibens am 29.03.2021 über die Mitteilungspflicht von Rechtsanwälten und Steuerberatern zu grenzüberschreitende Steuergestaltungen, hat nun auch die Bundesrechtsanwaltskammer ihre Hinweise zu dieser Thematik aktualisiert. Ebenfalls aus anwaltlicher Sicht finden sich Handlungshinweise des Ausschusses Steuerrecht des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) auf den dortigen Internetseiten.

Banken-CD: Auskunftsersuchen nach Luxemburg rechtmäßig

Das Finanzgericht Köln hat kürzlich entschieden, dass die deutschen Steuerbehörden ein Auskunftsersuchen an die Luxemburger Steuerverwaltung hinsichtlich Luxemburger Bankkonten stellen dürfen, auch wenn die dafür notwendigen Daten aus einer "illegalen" Steuerdaten-/Banken-CD stammen. Das Finanzgericht Köln begründet seine Ansicht damit, dass die Steuerbehörden zu solchen Auskunftsersuchen an ausländische Staaten berechtigt sind, wenn die inländischen Ermittlungsbemühungen nicht erfolgreich waren. Hinsichtlich der mutmaßlich "illegalen" Herkunft der Steuerdaten besteht aus Sicht des FG Köln kein Beweisverwertungsverbot und ferner auch kein sonstiger Verstoß gegen Grundsätze des fairen Verfahrens. Die Entscheidung liegt auf der bisherigen Linie der Rechtsprechung des FG Köln - das Gericht räumt den Steuerbehörden (natürlich auf Grundlage der entsprechenden gesetzlichen Vorschriften) im Grundsatz einen recht weiten Ermessensspielraum hinsichtlich Auskunftsersuchen ein.

BFH: In dubio pro reo bei Steuerhinterziehung

Zum wiederholten Male hat der Bundesfinanzhof in einem Beschluss vom 26.11.2020 einer weit verbreiteten (Laien-)Ansicht eine Absage erteilt: Im Besteuerungsverfahren führt das Vorliegen einer Steuerhinterziehung im Sinne § 370 AO dazu, dass Steuerbescheide für weit zurückliegende Jahre zu Ungunsten des Steuerpflichtigen geändert werden können. "Steuerhinterziehung" ist jedoch ein strafrechtlicher Vorgang und daher hat auch im STEUERverfahren die Prüfung ob eine Steuerhinterziehung vorliegt im Grundsatz nach STRAFrechtlichen Prinzipien zu erfolgen. Eine Steuerhinterziehung setzt immer auch einen Vorsatz auf Seiten des Steuerpflichtigen voraus, also eine subjektive Seite. Sehr verbreitet ist unter Steuerpflichtigen die Ansicht, dass ein Gericht aber überhaupt nicht feststellen könne, wie zu dem damaligen Zeitpunkt die Gedankenwelt des Steuerpflichtigen ausgesehen habe bzw. das Gericht könne dem Steuerpflichtigen nicht widerlegen, dass er sich keine Vorstellung gemacht habe, keine böse Absicht hatte etc. Das Gericht müsse dem Steuerpflichtigen seine "Geschichte" glauben, den nur er wisse, was er damals gedacht habe und damit scheide in letzter Konsequenz eine "Verurteilung" wegen Steuerhinterziehung aus. Diese Sichtweise ist leider falsch: Das Finanzgericht muss dem Steuerpflichtigen nicht seine "Geschichte" glauben, sondern kann sich aufgrund der sonstigen bekannten Umstände eine andere Meinung bilden. Natürlich muss das Gericht seine Meinung stichhaltig begründen. Auch für das Finanzgericht gilt der "strafprozessuale" Grundsatz "in dubio pro reo". Aber auch dessen Bedeutung wird (von Laien) überschätzt: Der Grundsatz gilt nur, wenn das Finanzgericht überhaupt (noch) Zweifel hat; ist das Gericht hingegen vollkommen überzeugt, so greift der Grundsatz nicht!

Neuregelung: Verjährung der Steuerhinterziehung? NIE!

Im Jahressteuergesetz 2020 hat der Gesetzgeber die Verjährung von Steuerstraftaten mal wieder neu geregelt. Vereinfacht ausgedrückt: Mord und Steuerhinterziehung verjähren nie!

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Limited (Ltd.) nach Brexit: Haftungsgefahr für Gesellschafter

Zum 01.0.2021 ist das United Kingdom aus der EU ausgeschieden. Trotz des Abschlusses eines Handelsabkommens in letzter Minute, kommt es in manchen Bereichen zu einem "harten" Brexit - so zum Beispiel im Gesellschaftsrecht. Die gegenseitige "Anerkennung" von im Ausland gegründeten Gesellschaften findet im Verhältnis zu UK nicht mehr statt. Diese betrifft insbesondere die britischen Limited (Ltd.), *private company limited by shares*. Diese Gesellschaften wurden vor dem Brexit in Deutschland "anerkannt", auch wenn sie ihre Verwaltungssitz in Deutschland inne hatten. Nunmehr werden Ltd. die ihren Verwaltungssitz (=Ort der Geschäftsleitung) in Deutschland inne haben nicht mehr anerkannt, sondern als Einzelunternehmen oder BGB-Gesellschaft bzw. OHG eingestuft! Das heißt, dass die Gesellschafter nunmehr persönlich haften. Da in der Verhandlungen zwischen der EU und UK keinerlei Vertrauensschutzregelung vereinbart wurde, gilt diese neue Sichtweise auch für Ltd. die sich bereits vor dem 01.01.2021 in Deutschland befanden! Es ist auch unerheblich, ob die Ltd. (als Zweigniederlassung) in einem deutschen Handelsregister eingetragen ist. Gesellschafter einer Ltd. sollten sich daher umgehend um eine Beratung durch einen Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht bemühen, um ihre Ltd. umzuwandeln.

Cum-Ex: Steuerliche Verjährung soll um 5 Jahre verlängert werden

Die Regierungskoalition hat sich darauf geeinigt, die STEUERliche Verjährung für Fälle der besonders schweren Steuerhinterziehung von 10 auf 15 Jahre zu verlängern. Die Neuregelung soll mit dem Jahressteuergesetz 2020 verabschiedet werden. Die Verlängerung gilt für alle Fälle, die zum Zeitpunkt des Inkrafttreten der Neuregelung noch nicht verjährt sind. Rein faktisch dürfte die Neuregelung sämtliche noch nicht verjährten Cum-Ex-Fälle erfassen. Damit dürften für Beschuldigte neben den strafrechtlichen Konsequenzen auch noch erhebliche Rückforderungen drohen. Die STRAFrechtliche absolute Verfolgungsverjährung wurde bereits im Juni 2020 von 20 Jahre auf 25 Jahre verlängert.

Umfassende Reform des Personengesellschaftsrecht

Die größte Reform des Personengesellschaftsrecht seit Bestehen des BGB wurde kürzlich von der Bundesregierung auf den Weg gebracht. Am 19.11.2020 veröffentlichte das Bundesjustizministerium den Referententwurf des (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG). Die Reform krempelt die Grundform des Personengesellschaftsrecht, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, auch GbR oder BGB-Gesellschaft genannt, komplett um. Ziel des Gesetzesentwurfs ist die Etablierung einer rechtsfähigen BGB-Gesellschaft. Anders als im bisherigen Recht soll dies dadurch erreicht werden, dass die BGB-Gesellschaft in einem Gesellschaftsregister eingetragen werden kann und hierdurch Rechtsfähigkeit erlangt. Diese BGB-Gesellschaften sollen im Rechtsverkehr die Bezeichnung eGbR oder "eingetragene Gesellschaft des bürgerlichen Rechts" tragen. Es soll jedoch weiterhin möglich sein, eine BGB-Gesellschaft zu gründen, welche nicht rechtsfähig ist. Ebenfalls vollkommen neu (in das HGB) sollen Vorschriften über das Beschlussmängelrecht ("Gesellschafterstreit") bei Personengesellschaften eingeführt werden., den hierzu existieren bisher keine Vorschriften, obwohl es sich um ein eminent wichtiges Rechtsgebiet handelt. Da die Diskussion über den Gesetzesentwurf ganz am Anfang steht, bleibt abzuwarten, in welchem Umfang dieses Vorhaben auch endgültig Gesetz wird.

Anhebung Umsatzsteuer ab 01.01.2021

Die Bundesregierung und das Bundesfinanzministerium (BMF) haben bestätigt, dass die vorläufige Absenkung der Umsatzsteuer auf 5% bzw. 15% zum 31.12.2020 endet und ab dem 01.01.2021 wieder die bisherigen Umsatssteuertarife (7% bzw. 19%) gelten werden. Maßgeblich für die Frage, welcher Umsatzsteuertarif anzuwenden ist, ist der Zeitpunkt der Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung. Bei Vorauszahlungen ist u.a. entscheidend, ob der geplante Zeitpunkt der Leistungserbringung vor oder nach dem 31.12.2020 liegt. Das BMF hat am 04.11.2020 ein aktualisiertes Anwendungsschreiben zu den Fragestellungen rund um die Änderung der Umsatzsteuer veröffentlicht.

Kassensysteme: Was gilt nun ab 01.10.2020?

Seit dem 01.01.2020 müssen in Deutschland alle elektronischen Kassen(systeme) "fälschungssicher" sein. Dies betrifft vor allem bargeldintensive Betriebe wie z.B. Kioske und das Gastronomiegewerbe. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hatte eine letzte "Gnadenfrist" für nicht umrüstbare Kassen bis zum 30.09.2020 gewährt. In Folge der Corona-Pandemie haben jedoch die Finanzministerien der LÄNDER im Juli 2020 beschlossen, dass die "Gnadenfrist" bis zum 31.03.2021 verlängert wird --- diesem Beschluss hat das BMF mit Schreiben vom 18.08.2020 widersprochen. Nunmehr haben die Finanzministerien der Länder Ende September 2020 darauf hingewiesen, dass es bei der Verlängerung der "Gnadenfrist" bleibt, allerdings gilt dies NUR DANN, wenn der Unternehmer nachweisen kann, dass er bereits eine fälschungssichere Kasse verbindlich bestellt bzw. die Umrüstung der bisherigen Kasse in Auftrag gegeben hat (Schreiben des Ministeriums der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11.09.2020). Wer einfach seine veraltete Kasse weiternutzt und sich nicht um eine neue, fälschungssichere Kasse bemüht, kann sich also im Prüfungsfall NICHT auf die Verlängerung bis zum 31.03.2021 berufen.

Steuerrecht "aus dem Leben"

Steuerrecht ist in der konkreten Anwendung superspannend. Für Interessierte (nicht nur Kollegen) haben wir eine sytematische Zusammenstellung des

- Steuerstrafrechts
- Internationalen Steurrechts
- Steuerstrafrechts in Wirtschaftsdelikten
- Steuerstrafrechts im Bereich der Prostitution
zusammengestellt.

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