Gewinne aus Online-Poker steuerpflichtig

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Grundsatzurteil entschieden, dass Gewinne aus Online-Poker (z.B. Texas Hold´em) der Einkommensteuer unterfallen können. Die Nichterklärung dieser Einkünfte kann also zur Steuerhinterziehung führen. Der BFH sieht diese Spiele nicht als (steuerfreies) Glücksspiel an. In dem vorliegenden Fall hatte ein Student mehrere Jahre lang über verschiedenen Plattformen Online-Poker gespielt. Er wurde hierbei immer erfolgreicher und spielte viele Stunden und an mehreren Tischen gleichzeitig. Das Finanzgericht und der Bundesfinanzhof stuften diese Art der Spieltätigkeit nicht mehr als "privat" ein, sondern als eine "gewerbliche" Tätigkeit im Sinne des Steuerrechts. Es ist die erste Entscheidung des BFH zum Online-Poker; bisher hatte sich der BFH mit "realen" Pokertunieren bzw. Teilnehmern beschäftigt (und auch hier die Steuerpflicht ab einer gewissen Intensität bejaht). Die Finanzverwaltung dürfte nach Klärung dieser Streitfrage nun bald beginnen, Auskünfte von den Betreibern von Online-Poker zu verlangen, um deutsche "Viel-"Spieler aufzuspüren. Teilnehmer solcher Online-Tuniere sollten sich rechtzeitig von Fachanwälten für Steuerrecht beraten lassen, ob und inwieweit das neue Urteil des BFH auf sie zutrifft. Unsere Kanzlei berät und vertritt Steuerpflichtige gegenüber dem Finanzamt seit mehr als 25 Jahren.

BFH uneins über Säumniszuschläge

Die Senate des Bundesfinanzhofs sind uneins über die Frage, ob der Säumniszuschlag von 1% pro Monat, also 12% pro Jahr rechtmäßig ist. Säumniszuschläge fallen an, wenn eine Steuerforderung nicht zum Fälligkeitszeitpunkt bezahlt wird. Der VII. Senat lehnte in einer heute veröffentlichten Entscheidung eine Verfassungswidrigkeit ab: Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bezüglich der Verzinsung von Steuernachforderungen sei nicht anwendbar auf Säumniszuschläge. Der V. Senat des BFH urteilte in der Entscheidung vom Mai 2022 genau entgegengesetzt. Hintergrund: Das Bundesverfassungsgericht hatte im Jahr 2021 entschieden, dass der bisherige Zinssatz von 0,5% pro Monat bzw. 6% pro Jahr verfassungswidrig ist. Daraufhin wurde das Gesetz geändert und der Zinssatz beträgt ab 01.01.2019 nur noch 0,15% pro Monat bzw. 1,8% pro Jahr. Nur eine Entscheidung des BVerfG dürfte in dieser Frage also endgültige Klarheit bringen.

BFH: Unwissender GmbH-Geschäftsführer haftet für Steuerschulden

Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil (nochmals) klargestellt, dass auch ein „unwissender“ oder „unfähiger“ GmbH-Geschäftsführer für Steuerschulden haftet: Im vorliegenden Fall hatte der im Handelsregister eingetragene GmbH-Geschäftsführer das „Tagesgeschäft“ der GmbH vollständig seinem Enkel überlassen. Der Enkel ließ Scheinrechnungen verbuchen und es kam mehrfach zur Steuerhinterziehung. Der Enkel wurde wegen Steuerhinterziehung verurteilt, der GmbH-Geschäftsführer musste „nur“ eine Geldauflage zahlen. Das Finanzamt nahm den GmbH-Geschäftsführer allerdings voll in Haftung für die Steuer(hinterziehungs)schulden der GmbH. Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzamtes. Der BFH verwarf auch die Verteidigung des GmbH-Geschäftsführers, dass ihn keine Schuld treffe, da er persönlich/intellektuell nicht in der Lage gewesen wäre, die Machenschaften seines Enkels zu erkennen. Der BFH erwiderte hierauf: „Wer den Anforderungen an einen gewissenhaften Geschäftsführer nicht entsprechen kann, muss von der Übernahme der Geschäftsführung absehen bzw. das Amt niederlegen.“ Das Urteil zeigt: Wer als GmbH-Geschäftsführer vor einer persönlichen Haftung sicher sein möchte, der muss sich rechtzeitig anwaltlich beraten lassen, denn es gibt natürlich Wege, um das Haftungsrisiko zu vermeiden!

Jetzt noch beraten lassen: Vererbung von Immobilien ab 01.01.2023 deutlich teurer

Am 16.12.2022 soll der Bundesrat seine Zustimmung erteilen. Zwar könnte er die Zustimmung verweigern, aber das Jahressteuergesetz kann in 2023 auch noch mit Rückwirkung auf den 01.01.2023 in Kraft treten. Eine wichtige Änderung zum 01.01.2023 betrifft die Bewertung von Immobilien - diese werden in Zukunft deutlich höher bewertet und damit fallen im Erbfall oder bei einer Schenkung deutlich höhere Steuern an!

Nachfolgend ein BEISPIEL: Das Ehepaar A und B bewohnt eine Immobilie, die A gehört. A besitzt eine weitere Vermietungsimmobilie und daneben besteht ein Bankdepot. Die im Folgenden genannten Zahlen verdeutlichen ein Prinzip, sind aber noch nicht genau berechnet.

Aktuell geltende Regelung/ Steuerbeurteilung (bis 31.12.2022) Im Todesfall des A geht die gesamte Erbmasse auf B über. B macht nun geltend, dass der Zugewinn aufgelöst wird. Deshalb entsteht für die hälftige Erbschaft keine Erbschaftsteuer. Weiter gilt der Ehegattenfreibetrag nach § 16 ErbStG in Höhe von 500.000€ und ein Versorgungsfreibetrag in Höhe von 256.000€ nach § 17 ErbStG.

Die weitere Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG betrifft das Erben eines Familienheims, wenn der Erblasser (A) das Familienheim zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat (oder aus zwingenden Gründen an der entsprechenden Nutzung gehindert war) und der erbende Ehegatte (B) diese Immobilie zu eigenen Wohnzwecken weiter nutzt (in einem MFH gilt dies nur für die selbstgenutzte Wohnfläche (Whg. A&B). Allerdings steht die Steuerbefreiung unter einem Nachsteuervorbehalt des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ErbStG. So heißt es in der Rechtsvorschrift: „Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber (B) das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert.“ Die Steuerbefreiung setzt also voraus, dass der überlebende Ehegatte (B) die Wohnung in den folgenden zehn Jahren zu eigenen Wohnzwecken nutzt.

Es kann daher sein, dass im Wesentlichen der Wert der vermieteten Immobilien bei der Beurteilung eine Rolle spielt. Die Änderung der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) zum 01.01.2023 muss daher beachtet werden, denn die steuerliche Wertermittlung von Immobilien ist stärker als bisher an die aktuellen Verkehrswerte gekoppelt. Das bedeutet, dass der auf dem Markt erzielbare Verkaufspreis den steuerlichen Wert von Häusern und Wohnungen bestimmt (Schätzung Eigentümerverband Haus&Grund in Einzelfällen bis zu 50%).

Aktuell, d.h. bis zum Jahreswechsel, wendet das Finanzamt drei verschiedene Verfahren an, die den Wert der vermieteten Immobilien für die Zwecke der Erbschaftsteuer bestimmen. Hier kommt insbesondere das Ertragswertverfahren zur Wertbeurteilung in Betracht. Bei diesem stehen die Erträge, die wirtschaftliche Restnutzungsdauer und der Bodenwert im Vordergrund. Es kommt für renditeorientierte Immobilienarten zur Anwendung, etwa für Mehrfamilien- sowie Geschäftshäuser und Gewerbeimmobilien. Es könnte beispielsweise sein, dass der objektive Verkehrswert der vermieteten Immobilien vielleicht mit 3 Millionen € zu veranschlagen ist, dieser Verkehrswert für die Zwecke der Erbschaftsteuer jedoch nicht erreicht wird, weil nach der gegenwärtigen Bewertungsmethode (bis 31.12.22) lediglich 1,5 Millionen€ zugrunde zu legen sind. Vereinfachten muss daher unterstellt werden, dass U nach Gesetzeslage bis 31.12.2022 den Zufluss von 1,5 Millionen€ (betreffend die vermieteten Objekte) zu versteuern hat. Für den Ehegatten (U) gilt Steuerklasse I. Bei einem steuerpflichtigen Anteil von 744.000,00€ (abzgl.§ 16, abzgl § 17 ErbStG) . Bei einem Steuersatz von 19 % kommt also eine Erbschaftsteuer in Höhe von 141.360 ,00€ in Betracht.

Rechenbeispiele:
Steuerliche Beurteilung anhand eines Rechenbeispiels bis 31.12.2022: 1,5 Mio.€
abzgl. 500.000€ (§16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG)
abzgl. 256.000€ (§ 17 Abs. 1 Satz 1 ErbStG)
= 744.000€ bei Steuerklasse 1 mit 19% = 141.360€ Steuerlast

Steuerliche Beurteilung anhand eines Rechenbeispiels ab 01.01.2023 3 Mio.€
abzgl. 500.000€ (§16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG)
abzgl. 256.000€ (§ 17 Abs. 1 Satz 1 ErbStG)
= 2,244.000€ bei Steuerklasse 1 mit 19% = 426.360€ Steuerlast

Weitere Übertragung auf D:
3 Mio abzgl. 0€ bei 30% Steuern = 1Mio
Gesamtsteuerlast 1.426.360€

Abwandlung:
A hat zu Lebzeiten die Immobilie bereits an D verschenkt. Die Schenkung war verbunden mit der Bestellung des lebenslangen Nießbrauchs an den Erträgen der vermieteten Objekte. Der lebenslange Nießbrauch war so ausgestaltet, dass dieser nicht nur A zur Verfügung stand, sondern auch B. Der jeweils Längstlebende aus der Ehe sollte seinen Lebensunterhalt aus den Mieterträgen bestreiten können.

Die Schenkung bzw. Erbschaft an P war ohnehin vorgesehen. Die Schenkung wurde vorgezogen, da die Methoden der Bewertung der Vermietungsobjekte zum Jahreswechsel 2022/2023 eine dramatische Verschlechterung aufweisen (vgl. oben).

Die Abwandlung führt nun zu nachfolgenden Überlegungen:
Zunächst muss D die Schenkung der Vermietungsimmobilien versteuern. Von dem bis zum 31.12.2022 geltenden Steuerwert (im Beispiel 1,5 Millionen) ist jedoch der Betrag abzuziehen, der um den Steuerwert der vermieteten Immobilien durch die Einräumung des Nießbrauch zu Gunsten des Längstlebenden zu mindern ist. Der Wert des Nießbrauchrechts ermittelt sich gem. § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. §§ 14 ff. BewG. Da es sich um ein lebenslanges Nießbrauchsrecht handelt, ist der anhand der ortsüblichen Miete ermittelte Jahreswert mit dem Vervielfältiger für die Lebenserwartung des Längstlebenden zu multiplizieren. Als jährlicher Höchstbetrag für den Wert des Nießbrauchrechts ist jedoch gem. § 16 BewG maximal der durch 18,6 geteilte Wert des Grundstücks anzusetzen. Diese Berechnung habe ich nicht ausgeführt. Wir unterstellen für dieses Beispiel, dass sich der Steuerwert der vermieteten Immobilien von 1,5 Millionen auf vielleicht 1,2 Millionen Euro mindert. D zahlt dann bei einem Steuersatz in Höhe von 30 % einen Steuerbetrag von 400.000,00 €

B, die durch die Abwandlung zwar nicht in den Genuss des Eigentumsrechtes an den vermieteten Immobilien gelangt, wird jedoch lebenslang Nutznießer der Erträge aus diesen Immobilien. Die Zuwendung des Rechtes der lebenslangen Nutzung im Verhältnis von A an B dürfte im steuerfreien Bereich der Aufgabe der Zugewinngemeinschaft untergehen. B wird in Zukunft, daran ändert sich durch die Abwandlung nichts, die Erträge aus den Vermietungseinkünften versteuern.

Sehr vereinfacht ist hier als Fazit festzuhalten, dass durch die hier vorgestellte Überlegung der Staat rund 1 Million € weniger an Steueraufkommen zu vergegenwärtigen hat. Davon spart A 426.360€ und D rund 600.000€.

EuGH: Deutscher Strafzuschlag bei Verstoß gegen Aufzeichnungspflichten zulässig

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 13.10.2022 festgestellt, dass die deutschen Finanzämter bei Verstößen gegen die Aufzeichnungspflichten des § 90 Absatz 3 AO und § 162 Absatz 4 AO Strafzuschläge verhängen dürfen. § 90 Absatz 3 AO legt fest, dass Steuerpflichtige die Geschäftsbeziehungen zu nahestehenden Personen/Unternehmen im (EU)Ausland unterhalten, hierrüber umfangreiche Aufzeichnungen zu führen haben. Wird diese Verpflichtung nicht oder nur unzureichend erfüllt oder werden die Aufzeichnungen dem Finanzamt nicht vorgelegt, so ist das Finanzamt zur Schätzung befugt und kann ferner einen Strafzuschlag von mindestens EUR 5.000,-- festsetzen. Der EuGH hat nun entschieden, dass diese Regelung nicht gegen EU-Recht verstößt. Der EuGH begründet dies damit, dass die Aufzeichnungspflicht dem berechtigten Interesse des Mitgliedsstaates (hier: Deutschland) dient, eine effiziente Prüfung dahingehend durchzuführen, ob durch unangemessene Vereinbarungen Steuersubstrat ins Ausland abfließt. Daraus folgt, dass auch "Strafvorschriften", welche dafür sorgen sollen, dass die Aufzeichnungspflichten eingehalten werden im Grundsatz zulässig sind. Da der deutsche Gesetzgeber die "Strafzuschläge" prozentual gestaffelt (5% bis max. 10%) gestaffelt und noch oben begrenzt hat, ist auch die Regelung über die Strafzuschläge verhältnismäßig und damit zulässig.

EuGH: Finale ausländische Betriebsstättenverluste nicht abziehbar

Der EuGH hat auf Anfrage des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass finale Verluste einer ausländischen Betriebsstätte (UK) nicht zwingend von der Muttergesellschaft im Inland (Deutschland) zum Abzug zugelassen werden müssen: Hat Deutschland aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) darauf verzichtete, die Gewinne der ausländischen Betriebsstätte der Steuer zu unterwerfen, so ist es gerechtfertigt, dass Deutschland auch die Verluste der ausländischen Betriebsstätte nicht zum Abzug zulässt. Dies gilt auch dann, wenn die Verluste der ausländischen Betriebsstätte „final“ sind, d.h. im ausländischen Staat nicht weiter steuerliche geltend gemacht werden können. -EuGH-Urteil vom 22. September 2022, Rechtssache C-538/20-

Steuerfahndung und Telefonüberwachung

Die Steuerfahndung in Mannheim hat im Rahmen eines Pilotprojekts eigene Geräte und Software zur Telefonüberwachung erhalten. Sie ist damit nicht mehr auf die Geräte bzw. die Amtshilfe der Polizei angewiesen. Seit Mitte 2021 darf die Steuerfahndung in Deutschland im Bereich der schweren Steuerhinterziehung (ab EUR 50.000,--) Verdächtige "abhören", soweit es sich um Mitglieder einer Bande handelt. Bis Mitte 2021 war dies nur im Bereich der Umsatzsteuerhinterziehung erlaubt, nunmehr ist dies bei allen Steuerarten zulässig. Wie bisher schon auch, ist jedoch die Überwachungsmaßnahme vorher durch einen Richter zu genehmigen.

Vorsteuerabzug im USt-Karussell und Strafrecht

Wie bereits in einer vorherigen „Newsbox“ auf dieser Seite dargestellt wurde, ist auch Europäische Gerichtshof (EuGH) der Ansicht, dass ein Vorsteuerabzug zu versagen ist, wenn der Unternehmer wusste oder hätte wissen können, dass der Kauf Teil eines Umsatzsteuerkarussells ist. Dass dies auch strafrechtliche Auswirkungen hat, wird an einem Strafverfahren deutlich, dass zur Verurteilung (4,5 Jahre Freiheitsstrafe) des Inhabers des größten Münzhändlers in Deutschland geführt hat. Dieser war in ein grenzüberschreitendes Umsatzsteuerkarussell involviert und hätte diese laut Urteil des Landgerichts Hamburg auch erkennen können bzw. nahm dies billigend in Kauf. Hierdurch war der Vorsteuerabzug in Höhe von 20 Mio. Euro unberechtigt und was der Münzhändler folgerichtig auch billigend in Kauf genommen haben soll. Das Landgericht stützt seine Schlussfolgerungen insbesondere auf den Umstand, dass dem geschäftserfahrenen Münzhändler die deutlich ungewöhnlichen Gesamtumstände dieser An- und Verkäufe bzw. das ungewöhnliche Geschäftsgebaren der Gegenseite aufgefallen sein muss. Das Strafverfahren zeigt aber deutlich, dass bei solchen Anschuldigungen bereits auf der steuerlichen Seite gegenüber den Finanzbehörden eine Vertretung/Verteidigung durch Fachanwälte für Steuerrecht angeraten ist, da sich die Strafgericht an den steuerlichen Ergebnissen orientieren (müssen).

Das Aus für EU-Briefkastengesellschaften / Holdingstrukturen ab 2024?

Europäische Kommission hat am 22.12.2021 den Entwurf einer EU-Richtlinie zum Kampf gegen (missbräuchliche) EU-Briefkastenfirmen (sogenannten „Shell Companies“) vorgelegt. Die Richtlinie erstreckt sich auf alle in der EU ansässigen Unternehmen und soll ab 2024 gelten. Sofern eine Gesellschaft als Briefkastenfirma identifiziert wird, soll sie bestimmte steuerliche Privilegien verlieren, z.B. kann sie sich nicht mehr auf Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) berufen. Die Richtlinie sieht zwei Arbeitsschritte vor. Zuerst müssen die Gesellschaften bzw. ihre Steuerberater haben selber zu prüfen, ob sie im Sinne der Richtlinie als Briefkastengesellschaft gelten. Als Briefkastengesellschaft gelten Firmen die 1. 75% schädlichen Einkommen erzielen (z.B. Lizenzen). 2. Das Unternehmen ist grenzüberschreitend tätig. 3. Das Unternehmen hat seine Geschäftsführung ausgelagert. Liegen alle diese drei Bedingungen vor, so hat das Unternehmen in einem zweiten Schritt dieses Ergebnis (Vermutung) in der jährlichen Steuererklärung gegenüber den Finanzbehörden anzugeben. Gleichzeitig kann das Unternehmen aber Gründe (Indikatoren) mitteilen, warum es doch nicht als Briefkastenunternehmen anzusehen ist und damit die Vermutung widerlegen. Also solche Indikatoren gelten zum Beispiel: *Die Gesellschaft verfügt über eigene Büros und ein Bankkonto in der EU *Das Unternehmen verfügt über qualifiziertes Personal und über Geschäftsführer, die im Inland wohnen. Kann die Gesellschaft jedoch die Vermutung nicht widerlegen, so gilt sie als Briefkastengesellschaft und es greifen die verschärften Steuerregeln. Wer die Prüfung nicht durchführt bzw. die Meldungen nicht erstattet muss mit ganz erheblichen Bußgeldern rechnen (bis zu 5% des Jahresumsatzes). Sollte die Richtlinie so verabschiedet werden, so dürfte sie erhebliche Konsequenzen für grenzüberschreitende Holdingstrukturen haben. Da Prüfung sich zum Teil bereits auf die Vorjahre 2022 und 2023 bezieht, sollten die Voraussetzungen für die Substanzprüfung daher bereits jetzt beachtet und im Bedarfsfall eine geeignete Dokumentation geschaffen werden. Als Fachanwälte für Steuerrecht mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet des Steuer- und Gesellschaftsrecht stehen wir für entsprechende Prüfungsaufgaben gerne zur Verfügung.

EuGH verweigert Vorsteuerabzug des unschuldigen Käufers im Umsatzsteuerkarussell

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die strenge deutsche Gesetzgebung bezüglich der Versagung des Vorsteuerabzuges bei Umsatzsteuerkarussellen bestätigt bzw. sogar noch ausgeweitet. Die Frage war, ob einem "unschuldigen" Dritten, der Waren oder Dienstleistungen erwirbt, die in einen Umsatzsteuerbetrug einbezogen sind, der Vorsteuerabzug verweigert werden kann. Nach § 25f UStG ist dies möglich, wenn der Dritte "wusste oder hätte wissen müssen", dass die Leistungen in einen Umsatzsteuerbetrug involviert sind. Der EuGH hat diese nationale Regelung nun in vollem Umfang bestätigt. Dies bedeutet, dass jeder Dritte, auch wenn er nicht an dem Umsatzsteuerbetrug beteiligt war, seinen Vorsteuerabzug verlieren kann. Einzige Bedingung ist, dass er von dem Umsatzsteuerbetrug wusste oder hätte wissen müssen. Es ist nicht erforderlich, dass er aus dem Geschäft einen besonderen Vorteil erzielt oder sonst einen "Anteil" (aus dem Umsatzsteuerbetrug) erhält. Es kommt allein darauf an, ob er von dem vorhergehende Umsatzsteuerbetrug wusste oder hätte wissen müssen (EuGH vom 03.09.2020, C-610/19, „Vikingo Fövallalkozo"). Diese Entscheidung des EuGH stellt eine erhebliche Ausweitung der sogenannten Missbrauchsrechtsprechung dar und dürfte insbesondere bei der deutschen Finanzverwaltung auf große Zustimmung stoßen. Den Schaden dürften viele "unschuldige" Käufer haben, denen der Vorsteuerabzug (nachträglich) verweigert wird. H I N W E I S: 1. Die Verweigerung gilt nicht nur in Fällen eines Umsatzsteuerkarussells, sondern auch in "einfachen" Umsatzsteuerbetrugsfällen. 2. Es genügt ein einmaliger Umsatzsteuerbetrug auf einer der vorhergehenden Lieferstufen; der Umsatzsteuerbetrug muss nicht auf der direkt vorhergehenden Lieferstufe erfolgt sein.

DSGVO und Finanzamt - eine aktuelle Analyse

Die DSGVO gilt im privaten wie auch im öffentlichen Bereich---soweit die Theorie. Wie der Teufel das Weihwasser scheut jedoch die Finanzverwaltung, den Auskunftsanspruch des Steuerbürgers nach Art. 15 DSGVO zu erfüllen. Diesem bleibt daher oftmals nur der Gang zu den Finanzgericht, aber auch diese tun sich mit dem neuen Institut des Auskunftsanspruchs äußerst schwer: Ein aktuelles Beispiel sind Entscheidungen des Finanzgerichts München, warum dem Steuerbürger angeblich kein Auskunftsanspruch zusteht. Wir haben diese Entscheidungen kritisch analysiert und zeigen die Fehler in der Argumentation des Gerichts auf: Hier den Beitrag zum Thema von Dr. Sebastian Korts lesen

Steuerhinterziehung, Geldwäsche und Beschlagnahme von Vermögen

Die Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen/Vermögen aus Straftaten nimmt einen immer größeren Raum in der Strafverfolgung ein. Die Vorschriften wurden in den letzten Jahre geändert, um den Strafverfolgungsbehörden diese Vermögensabschöpfung zu erleichtern. Damit einher gingen im Jahr 2021 Änderungen an der Strafvorschrift zur Geldwäsche, § 261 StGB: Der Anwendungsbereich der Geldwäsche wurde auf alle Straftaten ausgeweitet (sogenannter all-crime-Ansatz; bis 2021: nur bestimmte schwere Straftaten). Ferner wurde § 261 Absatz 10 StGB dahin geändert, dass nicht nur Tatobjekte sondern (ersatzweise) auch Taterträge (§ 73, § 73c StGB) eingezogen werden können. Schlussendlich ist zu beachten, dass für den Bereich der Steuerhinterziehung vom BGH bereits Ende 2018 entschieden worden ist, dass bei Einschleusung der Gelder in den regulären Wirtschaftskreislauf eine strafbare Selbstgeldwäsche nach § 261 Absatz 9 StGB vorliegen kann. Diese strafbare Selbstgeldwäsche kann nun wiederum als Anknüpfungspunkt für eine Einziehung dienen. Nach einer Entscheidung des BGH vom 10.11.2021 kann diese Einziehung auch Gegenstände betreffen, die nur zu einem geringen Anteil mit Erlösen aus strafbaren Handlungen erworben worden ist (Bemakelungsquote). Wie hoch die Bemakelungsquote mindestens sein muss, hat der BGH noch nicht festgelegt, jedoch hat das Landgericht Köln eine Quote unter 15% als nicht ausreichend erachtet. Bisher fehlen Entscheidungen des BGH zu dem neuen Geldwäscherecht (ab 2021), jedoch dürften die Ausweitung der Vorschrift zu einer Verschärfung auch im Bereich der Vermögensabschöpfung führen. Betroffene sollten sich in diesen Bereichen nur von ausgewiesenen Experten beraten und verteidigen lassen.

BFH bestätigt Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Lohnsteuer

Der Bundesfinanzhof hat kürzlich in einem Urteil bestätigt, dass ein GmbH-Geschäftsführer auch dann für Nichtabführung der Lohnsteuer haftet, wenn ein sogenannten vorläufiger („schwacher“) Insolvenzverwalter für die GmbH bestellt worden ist. Die Nichtabführung der Lohnsteuer zum Fälligkeitszeitpunkt stellt in der Regel eine grobe Pflichtverletzung der steuerlichen Pflichten des Geschäftsführers dar. Ein vorläufiger/schwacher Insolvenzverwalter hat „nur“ die Aufgabe die künftige Masse zu sichern und zu erhalten. Zu diesem Zweck ordnet das Gericht zumeist an, dass Verfügungen des Geschäftsführers der Zustimmung des Insolvenzverwalters bedürfen. Dieser Zustimmungsvorbehalt bedeutet aus Sicht des BFH jedoch nicht, dass der Geschäftsführer „die Füße hochlegen kann“. Vielmehr muss der Geschäftsführer weiterhin in vollem Umfang seine Pflichten erfüllen und für jede notwendige Verfügung (hier: Zahlung der Lohnsteuer) beim Insolvenzverwalter um Zustimmung bitten. Keinesfalls darf der Geschäftsführer sich auf den Standpunkt stellen, dass er nicht nachfragen müssen, weil der vorläufige Insolvenzwalter die Zahlung an das Finanzamt ohnehin nicht genehmigt hätte.

Säumniszuschläge ab 2019 verfassungswidrig?

Das Finanzgericht Münster hat ernstliche Zweifel, ob die Höhe der Säumniszuschläge von 1% pro Monat ab dem 2019 noch verfassungsgemäß sind. Das Gericht orientierte sich dabei an der Entscheidung des Bundesverfassungsgericht aus dem Jahr 2021, welches die Vollverzinsung in Höhe von 1% pro Monat jedenfalls ab 2019 für verfassungswidrig erachtet hatte. Das FG Münster überträgt diesen Gedanken nun auf die Säumniszuschläge. So lange keine Allgemeinverfügung des Bundesfinanzministeriums vorliegt, sollten alle Steuerpflichtige entsprechende Bescheide über Säumniszuschläge mit einem Einspruch anfechten.

Cum-Ex: (Teil)Geständnis von Warburg Mitarbeiter - Zahl der Ermittlungsverfahren erhöht

In dem aktuellen Strafprozeß vor dem Landgericht Bonn gegen einen ehemaligen leitenden Mitarbeiter der Risikoabteilung einer WARBURG Tochtergesellschaft hat sich eine überraschende Wende vollzogen: Nachdem der Angeklagte bisher jedes Fehlverhalten abgestritten hatte, teilte er nunmehr in einer persönlichen Erklärung mit, dass er die getätigten Cum-Ex-Geschäfte für "falsch" halte und seine Mitarbeit an diesen Geschäften bedaure. Aus persönlichem Ehrgeiz, aber primär aus Angst um seine berufliche Zukunft habe er persönliche Bedenken bei Seite geschoben. Dies ist das erste Geständnis eines Mitarbeiters aus dem Bereich der WARBURG Gruppe und dürfte erhebliche Folgen für die Prozeßtaktik der übrigen Beschuldigten haben. Ferner wurde kürzlich bekannt, dass allein in Köln nunmehr über 1.300 Cum-Ex-Ermittlungsverfahren anhängig sind. Weitere Ermittlungsverfahren werden u.a. von der Staatsanwaltschaft Frankfurt und Wiesbaden geführt.

Verluste der Verluste bei Kapitaleinkünften

Wir streiten gerne mit dem Finanzamt. Der Steuerstreit macht insbesondere dann Spaß, wenn grundsätzliche Überlegungen zu Anrechenbarkeit einer Ausgabe zur Debatte stehen. Die Finanzverwaltung beruft sich zur Negierung der Abzugsfähigkeit einer Ausgabe auf gesetzliche Regelungen, oder, wenn das nicht hilft, auf BMF – Schreiben; zur Not wird der Einwand der Missbräuchlichkeit der Nutzung der gesetzlichen Regelungen aufgerufen. Ist dieser Streit beendet und die Abzugsfähigkeit der Ausgabe bejaht, so wird diese Abzugsfähigkeit gelegentlich wieder in Frage gestellt, weil es sich ja um (angesammelte) Verluste handelt. Diese ursprünglich akzeptierten Verluste sollen dann doch nicht mehr geltend gemacht werden dürfen. Die Richtigkeit dieser Argumentation der Finanzverwaltung ist oft nicht einfach zu beantworten. Steuerrechtlich gibt es eine Vielzahl von Argumenten und Argumentationsebenen, die nachfolgend in einem groben Überblick dargestellt werden. Gefährlich wird es für einen Mandanten, wenn die Steuerverwaltung in einem Sachverhalt nicht nur die falsche steuerrechtliche Verhaltensweise sieht, sondern auch die strafrechtlich zu beurteilende Verhaltensweise erkennen will. Dann ist die Auseinandersetzung sowohl steuerrechtlich vor den Finanzgerichten als auch vor den Strafgerichten zu führen.Zu diesem Dauerbrenner der letzten Jahre haben wir versucht, Ihnen einen kurzen Überblick über den aktuellen Diskussionsstand zu geben. Den ganzen Aufsatz finden Sie HIER.

Schweizer Gericht stimmt Auslieferung des „Mastermind“ der Cum-Ex-Geschäfte zu

Der von der deutschen Staatsanwaltschaft als „Mastermind“ der Cum-Ex-Geschäfte angesehene Ex-Steueranwalt Hanno B. wird höchst wahrscheinlich von der Schweiz nach Deutschland ausgeliefert. Unter dem Eindruck von Durchsuchungsmaßnahmen in Deutschland hatte er sich Ende 2012 die Schweiz begeben. Mitte 2021 nahmen ihn die Schweizer Behörden aufgrund zweier Auslieferungsersuchen der deutschen Staatsanwaltschaft in Auslieferungshaft. Gegen den Beschluss der Schweiz ihn nach Deutschland auszuliefern legte er Beschwerde ein. Diese Beschwerde wurde am 20.12.2021 von dem zuständigen Schweizer Gericht in einer 51-seitigen Begründung zurückgewiesen. Sämtliche Argumente des Ex-Steueranwalts wies das Bundesstrafgericht in Bellinzona -mit zum Teil recht harschen Worten- zurück. Zwar kann auch gegen diesen Entscheid noch vorgegangen werden, jedoch sind in der Praxis die Erfolgsaussichten sehr gering. Obwohl Herr B. über die Jahre die Rechtmäßigkeit seiner Steuergestaltungen betont hat, könnte es möglich sein, dass er dennoch in Gerichtsverfahren in Deutschland den Weg einer Verständigung sucht und damit die übrigen Beschuldigten in schwere Bedrängnis bringt - für diese dürfte daher ein rechtzeitige anwaltliche Beratung angezeigt sein.

Cum-Ex, Steuerhinterziehung, Reisepass

In den bekannten Cum-Ex-Verfahren greifen die Behörden zu allen möglichen Instrumenten, um die vermeintlichen Täter zur Rückkehr nach Deutschland zu "bewegen". Weithin unbekannt ist eine unangenehme Nebenfolge von hohen Steuerschulden oder laufenden Steuerstrafverfahren: der Entzug des Reisepasses. Nach § 7 Absatz 1 Nr. 2 und Nr. 4 iVm § 8 des Passgesetzes kann ein Reisepass entzogen werden, wenn zu befürchten ist, dass sich der Steuerpflichtige seinen steuerlichen Pflichten oder einem Strafverfahren entziehen will. Ob solche eine Strafentziehungswille vorliegt darf das Gericht anhand objektiver Umstände beurteilen, allein die Behauptung des Betroffenen, dass er sich tatsächlich nicht entziehen will, reicht somit nicht aus.

Geldwäsche: Strafverfahren und Vermögensarreste

Die Strafvorschriften über die Geldwäsche wurde im Februar 2021 grundlegend überarbeitet. Damit einher ging eine Änderung der Bestimmungen über die Einziehung von Vermögen. Für Taten vor dem Februar 2021 gilt noch die alte Gesetzesfassung des Strafgesetzbuches. Dies gilt allerdings nicht für die neuen Vorschriften über die Einziehung von Vermögen, diese gelten auch für Vermögen aus "alten" Geldwäschefällen. Nach nunmehr ca. fast 10 Monaten häufen sich in der Praxis die ersten Ermittlungsverfahren (und Festnahmen) auf Basis der neuen Vorschrift. Insbesondere der sogenannte "all crime Ansatz" zeigt hier erste "Früchte" im negativen Sinne. Die Ausweitung des Tatbestandes hat dazu geführt, dass eine Großzahl von normalen Transaktionen nunmehr (auch) als Geldwäsche oder Beihilfe zur Geldwäsche gewertet werden können. Hiervon sind nicht nur die klassischen Bargeschäfte (KfZ-Kauf etc.) betroffen, sondern auch "normale" Transaktionen über Banken. Schwerer wiegt nach unserer Erfahrung jedoch die Möglichkeit der Ermittlungsbehörden, das erlangte Vermögen zu beschlagnahmen. In unserer Anwaltspraxis zeigt sich jedoch auch, dass diese Maßnahmen bei näherer anwaltlicher Prüfung nicht haltbar sind und sich ein Vorgehen dagegen lohnen kann. Sollten Sie von solchen Maßnahmen aufgrund von Geldwäschevorwürfen betroffen sein, so beraten wir Sie gerne über die möglichen Gegenmaßnahmen.

AMAZON, FBA, Umsatzsteuer und Steuerhinterziehung

Mitte 2020 und Anfang 2021 haben sich die Vorschriften im umsatzsteuerlichen Bereich ganz erheblich geändert. Hiervon sind in großem Umfang Verkäufer/Händler betroffen, die über Handelsplattformen wie zum Beispiel AMAZON ihre Geschäfte abwickeln, insbesondere solche die an dem FBA-Programm (Fulfilment by Amazon) teilnehmen. Eine ganz einschneidende Veränderung hat sich Mitte 2020 durch die sogenannten „Quick Fixes 2020“ ergeben: Die Vorschriften wurde in der gesamten EU dahingehend geändert, dass bei innergemeinschaftlichen Lieferungen die (korrekte) USt-ID des Kunden eine zwingende Voraussetzung für die Steuerfreiheit darstellt. Ferner ist zwingende Voraussetzung für die Steuerfreiheit, dass jeder diese Umsätze in der sogenannten Zusammenfassenden Meldungen (ZM) angegeben wird. Sollte eines dieser Merkmale nicht erfüllt sein und trotzdem in der Umsatzsteuervoranmeldung diese Umsätze als steuerfrei behandelt werden, so kann dies als Ordnungswidrigkeit oder auch Steuerhinterziehung angesehen werden. Vielen Verkäufern/Händlern ist zudem nicht bekannt, dass es insbesondere beim FBA zu grenzüberschreitenden Umlagerung der Ware von einem Lager in ein andere Lager kommen kann. Für diese Umlagerungen muss der Verkäufern/Händlern sich selbst eine Pro-Forma-Rechnung ausstellen und diese muss in der ZM als „innergemeinschaftliches Verbringen“ angegeben werden, ansonsten handelt es sich nicht um einen umsatzsteuerbefreiten Vorgang. Die Regelung hat den Sinn und Zweck, den jeweiligen EU-Ländern einen Überblick über den Warenverkehr zu ermöglichen. Auch in diesem Bereich werden von Verkäufern/Händlern nach unserer Erfahrung viele Fehler begangen. Zum 01.01.2021 haben sich die Vorschriften über den „Internethandel“ mit Privatkunden erheblich geändert, auch diese Regelung wird oftmals von den Verkäufern/Händlern noch nicht ausreichend beachtet: Ab einem EU-weiten Umsatz von EUR 10.000,-- muss der Händler in seinen Rechnungen die nationale Umsatzsteuer des Wohnortes des Privatkunden ansetzen. Wird dies versäumt, so drohen in den jeweiligen Ländern erhebliche Ordnungsgelder oder Strafen. Wie sich solche Probleme in Zukunft aber auch für die Vergangenheit auflösen lassen, legen wir gerne in einem persönlichen Gespräch dar.

Steuerrecht "aus dem Leben"

Steuerrecht ist in der konkreten Anwendung superspannend. Für Interessierte (nicht nur Kollegen) haben wir eine sytematische Zusammenstellung des

- Steuerstrafrechts
- Internationalen Steurrechts
- Steuerstrafrechts in Wirtschaftsdelikten
- Steuerstrafrechts im Bereich der Prostitution
zusammengestellt.

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