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Erstellt am Donnerstag, 24. Juli 2025 09:26
Am 18.07.2025 wurde im Bundesgesetzblatt das große Steuergesetz der Bundesregierung zur Förderung des Standorts Deuschland verkündet. Es enthält ganz entscheidende Verbesserungen im steuerlichen Bereich. Insbesondere einen sogenannten "Investitions-Booster":
1. Degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (§ 7 Abs. 2 EStG) auf bis maximal 30% ab 30.06.2025
2. Schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes (§ 23 Abs. 1 KStG) auf 10% im Jahr 2032
3. Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes nach § 34a EStG für nicht entnommene Gewinne (§ 34a Abs. 1 Satz 1 EStG) auf 25% im Jahr 2032
4. Neue Abschreibungsregelung für neu angeschaffte Elektrofahrzeuge (§ 7 Abs. 2a EStG). 75% im ersten Jahr!
5. Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze bei der Dienstwagenbesteuerung von Elektrofahrzeugen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 EStG) auf EUR 100.000,--
6. Ausweitung des Forschungszulagengesetzes (§ 3 FZulG) auf 12 Mio Euro und weitere Erleichterungen
Wir beraten Sie und Ihr Unternehmen umfassend über die neue steuerlichen "Födermöglichkeiten" bzw. Gestaltungen!
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Erstellt am Mittwoch, 23. Juli 2025 14:10
Unsere kritische Zusammenfassung der geplanten Änderungen des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) und angrenzender Vorschriften gemäß dem Referentenentwurf (RefE) des Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung, wie es sich ganz ähnlich aus der Stellungnahme Nr. 35/2025 des Deutschen Anwaltvereins (DAV) vorbereitet durch den Ausschuss Strafrecht ergibt:
1. Erweiterte Ermittlungsbefugnisse der FKS (§§ 14 Abs. 4–6, § 16 Abs. 2, § 25 RefE SchwarzArbG)
Die geplante Anbindung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) an den polizeilichen Informationsverbund und die damit verbundenen Möglichkeiten des automatisierten Datenabrufs durch die Zollverwaltung wird als unverhältnismäßiger Eingriff in Grundrechte gewertet. Der automatisierte Datenabgleich erinnert an eine Rasterfahndung, deren Zulässigkeit nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur in engen Grenzen besteht. Es fehlt eine hinreichende rechtliche Begründung für die Notwendigkeit dieser Eingriffsmaßnahmen.
2. Risikomanagement und Datenverarbeitung (§§ 24–25 SchwarzArbG RefE)
Die Einführung eines zentralen Risikomanagements unter Federführung der Generalzolldirektion begründet ein weitreichendes Instrumentarium zur Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten auf unsicherer Rechtsgrundlage. Die vorgesehene Vermengung von Verwaltungs- und Strafverfolgungsaufgaben ist rechtsstaatlich höchst bedenklich. Insbesondere der risikobasierte Datenumgang lässt eine klare Zweckbindung und datenschutzrechtliche Legitimation vermissen.
3. Überschneidungen mit der Betriebsprüfung (§ 28p SGB IV)
Die FKS erhält faktisch prüfungsähnliche Kompetenzen, die bislang ausschließlich der Deutschen Rentenversicherung vorbehalten waren. In der Praxis führt dies zu einem ungeregelten Nebeneinander von Verwaltungs- und Strafverfahren, was der Rechtssicherheit schadet. Die bestehende Unklarheit in der Abgrenzung von Selbstständigkeit und Scheinselbstständigkeit wird dadurch nicht behoben, sondern weiter verschärft.
4. Eigenständige Ermittlungen durch die FKS (§ 14a–14c SchwarzArbG RefE)
Die geplante Ausweitung der Ermittlungsbefugnisse auf die eigenständige Durchführung von Strafverfahren durch die FKS greift massiv in das verfassungsrechtlich abgesicherte Gewaltenteilungsprinzip ein. Die FKS wird faktisch zur Ermittlungs- und Anklagebehörde, obwohl sie dem Bundesministerium der Finanzen untersteht. Eine Trennung zwischen Verwaltung und Strafverfolgung wird zunehmend aufgehoben, was die Kontrolle rechtsstaatlicher Verfahren erschwert und Missbrauchspotenzial birgt.
5. Durchbrechung des Steuergeheimnisses (§ 31a AO RefE)
Die geplante Erweiterung der Offenbarungsbefugnis nach § 31a AO auch außerhalb konkreter Strafverfahren – allein zur Unterstützung des Risikomanagements – stellt einen Systembruch des Steuergeheimnisses dar. Die Schwelle für den Zugriff auf besonders geschützte Daten wird gefährlich abgesenkt, womit das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung unterlaufen wird.
6. Änderungen im Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG)
Auch hier ist ein massiver Ausbau der Datenübermittlungspflichten an die Zollbehörden vorgesehen. Die FKS soll Zugriff auf sensible Plattformdaten erhalten – bereits im Vorfeld konkreter Ermittlungen. Dies verletzt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da keine ausreichende rechtliche Rechtfertigung für den breiten Zugriff auf wirtschaftlich sensible Informationen gegeben ist. Zudem ist die Gesetzesformulierung teilweise unklar und fehleranfällig, was zu erheblichen Auslegungsschwierigkeiten führen kann.
Fazit
Die geplanten Neuregelungen weichen zentrale rechtsstaatliche Prinzipien auf:
• Verletzung der Gewaltenteilung durch staatsanwaltsähnliche Ermittlungsrechte der FKS
• Erosion des Datenschutzes durch automatisierten Datenzugriff und breiten Zugriff auf Steuerdaten
• Unverhältnismäßige Ausweitung der behördlichen Befugnisse, insbesondere ohne hinreichende rechtsstaatliche Kontrolle
• Mangelhafte gesetzliche Klarheit und unzureichende Evaluierungsgrundlagen
Insgesamt erscheint der Referentenentwurf verfassungsrechtlich hoch bedenklich. Der Deutsche Anwaltverein fordert zu Recht eine grundlegende Überarbeitung der Vorschläge und insbesondere die Rückbesinnung auf das rechtsstaatliche Trennungsprinzip zwischen Verwaltung und Strafverfolgung.
Die bisherige Tätigkeit als Steuerstrafverteidíger führt nicht zu der Überzeugung, dass mehr Kompetenz zu mehr Rechtsstaatlichkeit führt.
Kontaktieren Sie uns für Verteidigung und Beratung
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Erstellt am Donnerstag, 03. Juli 2025 09:11
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass deutsche Arbeitnehmer, die bei einem niederländischen Arbeitgeber beschäftigt sind und von der sogenannten **30%-Regelung** profitieren, den steuerfrei ausgezahlten Anteil ihres Gehalts in Deutschland **NICHT versteuern** müssen. Dieser Teil des Einkommens ist lediglich dem **Progressionsvorbehalt** zu unterwerfen.
Die 30%-Regelung im niederländischen Steuerrecht erlaubt es Arbeitgebern, ausländischen Arbeitnehmern pauschal **30% des Bruttogehalts steuerfrei** auszuzahlen. Diese steuerfreie Zahlung dient dem Ausgleich sogenannter „extraterritorialer Kosten“ – also Mehraufwendungen, die durch das Arbeiten im Ausland (z. B. tägliches Pendeln, höheres Preisniveau, doppelte Haushaltsführung) entstehen. Sie stellt damit eine **pauschale Aufwandserstattung** dar, nicht aber eine persönliche Steuerbefreiung.
Im entschiedenen Fall hatte das deutsche Finanzamt den steuerfreien Teil des niederländischen Gehalts in die deutsche Steuerbemessungsgrundlage einbezogen. Der BFH stellte jedoch klar, dass dies nicht zulässig ist. **Da die Niederlande das Besteuerungsrecht für die entsprechenden Arbeitstage haben und die 30%-Regelung eine anerkannte steuerliche Behandlung darstellt**, liegt keine „Nichtbesteuerung“ im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) vor. Eine Besteuerung in Deutschland ist deshalb ausgeschlossen.
Wer als in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer für einen niederländischen Arbeitgeber arbeitet und von der niederländischen **30%-Regelung** profitiert, kann also **30% seines Gehalts steuerfrei erhalten**, ohne dass dieser Anteil in Deutschland versteuert werden muss. Er wird lediglich bei der Berechnung des Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) berücksichtigt.
Sie möchten auch 30% Ihres Gehalts steuerfrei erhalten----kontaktieren Sie uns, damit wir Sie bei der Umsetzung dieses Vorhabens unterstützen und beraten!
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Erstellt am Freitag, 21. März 2025 13:52
Zum 1. Januar 2025 trat die erweiterte Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 4 AO in Kraft. Diese neue Regelung verpflichtet Unternehmen und Selbstständige, nicht nur fehlerhafte oder unvollständige Steuererklärungen zu korrigieren, sondern auch zu prüfen, ob Feststellungen aus einer Außenprüfung Auswirkungen auf andere, noch nicht geprüfte Steuerarten oder Zeiträume haben.
Sobald eine Betriebsprüfung abgeschlossen ist und die Feststellungen in einem Steuerbescheid bestandskräftig umgesetzt wurden, müssen Steuerpflichtige EIGENSTÄNDIG überprüfen, ob sich diese Sachverhalte auf andere Steuererklärungen auswirken. Ist dies der Fall, besteht eine gesetzliche Pflicht zur Berichtigung – unabhängig davon, ob die betroffenen Steuerarten oder Zeiträume Gegenstand der ursprünglichen Prüfung waren.
Die Nichtbeachtung der erweiterten steuerlichen Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 4 AO kann dazu führen, dass man sich der STEUERHINTERZIEHUNG schuldig macht. Die Berichtigungspflicht ist also strafbewehrt. Ein Verstoß kann nicht nur finanzielle Nachteile mit sich bringen, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Besonders betroffen sind Unternehmen mit komplexen Steuerstrukturen oder mehreren Steuerarten, bei denen Prüfungsfeststellungen in einem Bereich oft Auswirkungen auf andere haben.
Unser Expertenteam hilft Ihnen, die neuen gesetzlichen Anforderungen sicher zu erfüllen. Wir prüfen für Sie, ob und in welchem Umfang Handlungsbedarf besteht, und übernehmen die fristgerechte Berichtigung Ihrer Steuererklärungen. So minimieren Sie Haftungsrisiken und stellen sicher, dass Ihre steuerlichen Pflichten vollständig erfüllt sind.
Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Analyse Ihrer steuerlichen Situation und profitieren Sie von unserer Erfahrung im Umgang mit Betriebsprüfungen und steuerlichen Berichtigungspflichten.
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Erstellt am Dienstag, 18. März 2025 10:43
Das Bundesverfassungsgericht hat mit einer aktuellen Entscheidung die Rechte von Steuerpflichtigen erheblich gestärkt. Konkret ging es um die steuerliche Berücksichtigung eines Aufwands aus einer Schuldübernahmeverpflichtung für eine Pensionszusage. Die Beschwerdeführerin war mit ihrer Klage vor dem Finanzgericht gescheitert, und der Bundesfinanzhof (BFH) hatte ihre Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Der BFH begründete dies damit, dass sie nicht hinreichend dargelegt habe, welche konkreten Vorteile sich für sie ergeben würden, wenn das Bundesverfassungsgericht die Steuervorschrift als verfassungswidrig einstuft.
Das Bundesverfassungsgericht sah darin eine unzulässige Hürde und entschied, dass diese Anforderung des BFH gegen das Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG verstößt. Es stellte klar, dass von Steuerpflichtigen nicht verlangt werden kann, eine detaillierte Prognose darüber abzugeben, wie das Bundesverfassungsgericht über eine Norm entscheiden und welche gesetzgeberischen Maßnahmen daraufhin ergriffen werden könnten. Eine solche Vorhersage sei selbst für Gerichte kaum möglich und dürfe daher nicht von den Klägern verlangt werden.
Für Steuerpflichtige und Steuerberater bedeutet diese Entscheidung eine erhebliche Erleichterung bei Klagen gegen möglicherweise verfassungswidrige Steuerregelungen. Insbesondere in Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren vor dem BFH sind die Anforderungen nun deutlich gesenkt. Steuerpflichtige müssen nur noch darlegen, dass eine Steuernorm zu ihren Lasten verfassungswidrig ist – eine detaillierte Prognose über die Konsequenzen einer Verwerfung der Norm ist nicht mehr erforderlich. Damit steigen die Chancen auf eine erfolgreiche Klage, da die bisherige hohe Hürde zur Zulassung von Beschwerden gesenkt wurde.
Als Fachanwälte für Steuerrecht mit über 20 Jahren Erfahrung in Verfahren vor den Finanzgerichten und dem BFH stehen wir Ihnen mit unserer Expertise zur Seite. Wir vertreten Steuerpflichtige und Steuerberater in solchen Verfahren und setzen uns engagiert für Ihre steuerlichen Interessen ein.
Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Ersteinschätzung – wir prüfen Ihre Erfolgschancen!
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Erstellt am Dienstag, 18. März 2025 09:43
Das FG Düsseldorf entschied, dass ein zu hoher Bodenrichtwert für ein Grundstück in einem Landschaftsschutzgebiet Zweifel an der Grundsteuerberechnung begründen kann. Ein Grundstückseigentümer hatte gegen seinen Grundsteuerwertbescheid geklagt, da das Finanzamt den Bodenrichtwert für sein 522 m² großes Grundstück mit 630 EUR/m² ansetzte, obwohl vergleichbare Grünlandflächen nur 3,50 EUR/m² wert seien. Während des Verfahrens reduzierte das Finanzamt den Wert auf 78,25 EUR/m². Das FG Münster entschied jedoch, dass ein Wert über 10,50 EUR/m² nicht gerechtfertigt sei. Der Beschluss ist rechtskräftig.
Das Urteil wurde durch die kompetente Beratung und Vertretung eines Fachanwalts für Steuerrecht erreicht. Dies zeigt, wie wichtig eine fundierte rechtliche Unterstützung bei der Anfechtung fehlerhafter Grundsteuerbescheide ist. Gerade im Zuge der Neuregelung der Grundsteuer, die seit 2025 in ganz Deutschland gilt, können unzutreffende Bodenrichtwerte und Bewertungsfehler zu überhöhten Steuerlasten führen. In vielen Fällen hat die Reform zu ganz erheblichen Steuererhöhungen geführt – in Einzelfällen sogar in Höhe von zehntausend Euro oder mehr.
Schon bei der Abfassung der Grundsteuererklärung und nicht erst bei Erhalt des Grundsteuerbescheides sollte man sich durch einen Fachanwalt für Steuerrecht beraten lassen. So können Fehler frühzeitig vermieden und mögliche Streitigkeiten mit dem Finanzamt verhindert werden. Grundstückseigentümer sollten daher nicht zögern, sich bei Zweifeln an ihrem Bescheid professionell unterstützen zu lassen.
Wir sind seit über 20 Jahren als Fachanwälte für Steuerrecht tätig und setzen uns mit Nachdruck für die Reduzierung oder Abwehr unberechtigter Steueransprüche ein. Unser Ziel ist es, unsere Mandanten vor überhöhten Steuerlasten zu schützen und ihre Rechte gegenüber den Finanzbehörden durchzusetzen. Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung und Expertise, um eine faire und rechtssichere Besteuerung zu erreichen.
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Erstellt am Freitag, 14. März 2025 10:22
Unsere Kanzlei ist seit über 20 Jahren erfolgreich im Steuerrecht und Gesellschaftsrecht tätig und hat bereits in mehreren Fällen sowohl vorgerichtlich als auch in gerichtlichen Verfahren die Einstufung von Tantiemen als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vollständig zurückweisen können. Unternehmen und Gesellschafter profitieren von unserer Erfahrung, um steuerliche Risiken zu vermeiden und rechtssichere Vergütungsmodelle zu gestalten.
Gerade die Besteuerung von Vorstandsvergütungen ist ein sensibles Thema, das regelmäßig zu Auseinandersetzungen mit den Finanzbehörden führt. Besonders umsatz- oder gewinnabhängige Tantiemen stehen häufig im Fokus von Betriebsprüfungen und können zu erheblichen steuerlichen Nachforderungen führen. Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) verdeutlicht, unter welchen Voraussetzungen Vergütungsvereinbarungen steuerrechtlich anerkannt werden und wann die Gefahr einer vGA besteht.
Der BFH hat entschieden, dass Vergütungsvereinbarungen zwischen einer Aktiengesellschaft (AG) und einem Vorstandsmitglied, das zugleich Minderheitsaktionär ist, steuerrechtlich grundsätzlich anzuerkennen sind. Eine vGA kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn eindeutige Hinweise darauf bestehen, dass der Aufsichtsrat die Interessen des Vorstandsmitglieds einseitig bevorzugt hat (Urteil vom 24.10.2024 – I R 36/22).
Im konkreten Fall hatte eine AG mit ihrem alleinvertretungsberechtigten Vorstand eine Vergütungsvereinbarung getroffen, die umsatz- und gewinnabhängige Tantiemen vorsah. Das Finanzamt und das Finanzgericht stuften die Zahlungen als vGA ein, was zu einer höheren Körperschaftsteuer für die AG führte. Der BFH widersprach dieser Einschätzung jedoch und stellte klar, dass bei einer AG andere Maßstäbe als bei einer GmbH gelten. Da der Aufsichtsrat kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Interessen der Gesellschaft zu wahren, könne eine vGA nur angenommen werden, wenn besondere Umstände klar belegten, dass die Entscheidung einseitig zum Vorteil des Vorstandsmitglieds getroffen wurde.
Die steuerlichen Auswirkungen solcher Sachverhalte können schnell in die Zehntausende gehen und entstehen oft erst Jahre später im Rahmen von Betriebsprüfungen. Um hohe Nachzahlungen und langwierige Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt zu vermeiden, sollten Unternehmen Tantiemeregelungen frühzeitig von Fachanwälten für Steuerrecht prüfen lassen. Diese sollten zudem über Erfahrung im Gesellschaftsrecht verfügen, um sowohl steuerliche als auch gesellschaftsrechtliche Aspekte optimal zu gestalten.
***Wir stehen Ihnen für eine erste Beratung sowie vertiefende Prüfungen jederzeit zur Verfügung und unterstützen Sie dabei, Vergütungsvereinbarungen rechtssicher und steuerlich vorteilhaft zu gestalten.***
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Erstellt am Donnerstag, 13. März 2025 14:24
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat vor kurzem entschieden, dass die gesetzliche Einschränkung des Verlustausgleichs für Steuerstundungsmodelle (§ 15b EStG) auch dann verfassungsgemäß ist, wenn die Verluste endgültig sind und nicht mehr mit zukünftigen Gewinnen verrechnet werden können.
Im zugrunde liegenden Fall beteiligte sich der Kläger als Kommanditist an einer GmbH & Co. KG, die ein Biodiesel-Werk betrieb. Die Gesellschaft wurde jedoch 2009 insolvent, wodurch die Anleger ihre Investition verloren. Das Finanzamt stufte die Beteiligung als Steuerstundungsmodell ein und versagte den sofortigen Verlustausgleich. Der BFH bestätigte diese Entscheidung und sah keinen Verstoß gegen das Grundgesetz, da die Regelung dem Ziel der Missbrauchsvermeidung und steuerlichen Lenkung dient.
Das Urteil zeigt deutlich, dass Investitionen in Steuerstundungsmodelle erhebliche steuerliche Risiken bergen können. Da steuerliche Verlustverrechnungen stark eingeschränkt sind, sollten potenzielle Anleger vor einer Beteiligung unbedingt eine Beratung durch einen Fachanwalt für Steuerrecht in Anspruch nehmen, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.
**Wir sind seit über 20 Jahren als Fachanwälte für Steuerrecht tätig und verfügen über die nötige Expertise sowohl in steuerlicher als auch in gesellschaftsrechtlicher Hinsicht. Sie können uns jederzeit kontaktieren – wir stehen Ihnen sowohl für eine erste Einschätzung als auch für eine vertiefende rechtliche Prüfung zur Verfügung.**
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Erstellt am Dienstag, 18. Februar 2025 12:17
Folgender Fall wurde kürzlich vom Finanzgericht Düsseldorf entschieden: Die Klägerin wehrte sich gegen die Einkommensteuerbescheide der Jahre 2011 bis 2015, in denen ihr verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) in Höhe von mehreren hunderttausend Euro aus ihrer Beteiligung an der A. GmbH zugerechnet wurden. Grundlage dieser Bescheide war eine Betriebsprüfung, die nicht verbuchte Einnahmen in erheblichem Umfang aufgedeckt hatte. Das Finanzamt ging davon aus, dass diese Einnahmen den Gesellschaftern entsprechend ihrer Beteiligung zuflossen.
Die Klägerin bestritt dies und führte an, dass ihr die Beträge nicht zugeflossen seien, da sie keine ungeklärten Vermögenszuwächse gehabt habe. Zudem sei sie nur bis 2013 Geschäftsführerin gewesen und habe ausschließlich die Betriebsstätte in C. geleitet. Die Buchhaltung und Steuererklärungen für die Betriebsstätte in V. seien hingegen von ihrer Mutter verantwortet worden.
Das Gericht gab der Klage teilweise statt. Es stellte fest, dass die Mehreinnahmen der Betriebsstätte in V. ausschließlich der Mutter der Klägerin zuzurechnen waren und nicht als vGA bei der Klägerin versteuert werden mussten. Anders verhielt es sich mit der Betriebsstätte in C.: Da die Klägerin diesen Bereich eigenständig führte und Zugriff auf die Einnahmen hatte, bestätigte das Gericht die Zurechnung der vGA in diesem Umfang.
Eine quotal gleichmäßige Verteilung der nicht erklärten Einnahmen war laut Gericht nur zulässig, wenn der tatsächliche Verbleib der Gelder unklar blieb. Da die Klägerin für den Bereich C. verantwortlich war, wurden ihr diese Einkünfte steuerlich zugeordnet. Damit entfiel für die Jahre 2014 und 2015 die Besteuerung als Kapitalerträge, während für 2011 und 2013 die Einkünfte aus dem Textilhandel vollständig berücksichtigt wurden.
In solchen Fällen leiteten die Finanzbehörden oft ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung ein, da nicht erklärte Einnahmen den Tatbestand einer Steuerstraftat erfüllten. Dies konnte erhebliche strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, darunter Geldstrafen oder Freiheitsstrafen. Daher war es dringend zu empfehlen, sich in solchen Fällen so früh wie möglich von einem Fachanwalt für Steuerrecht beraten und vertreten zu lassen. Am besten sollten Betroffene uns sofort nach Erhalt der Anordnung einer Betriebsprüfung kontaktieren. Nur so lassen sich steuerliche und strafrechtliche Risiken frühzeitig erkennen und bestmöglich vermeiden.
Wir sind seit 30 Jahren auf diesem Gebiet tätig und verfügen über umfassende Erfahrung in der Verteidigung und Beratung in steuerlichen und steuerstrafrechtlichen Verfahren. Dank unserer langjährigen Expertise konnten wir bereits zahlreichen Mandanten helfen, optimale Lösungen für ihre steuerrechtlichen Herausforderungen zu finden.
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Erstellt am Dienstag, 26. November 2024 09:36
Wenn Baufirmen pleite gehen, dann sind zumeist ein Vielzahl von Bauprojekten noch nicht abgeschlossen. Was passiert mit den Anzahlungen, die die Kunden schon geleistet haben und die eventuell noch nicht "verbraucht" sind. Nach dem herkömmlichen Prozedere der Insolvenzordnung sind die (nicht verbrauchten) Anzahlungen als Rückforderung gegenüber dem Insolvenzverwalter anzumelden. Fraglich ist jedoch, in welche Höhe die Anzahlung noch nicht "verbraucht" ist. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass die Kunden den "nicht verbrauchten" Teil der Anzahlung schätzen müssen und in dieser Höhe gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend machen müssen. Der Insolvenzverwalter ist in diesem Stadium noch nicht verpflichtet, eine genaue Schluss(ab)rechnung zu erstellen. Erst wenn der Insolvenzverwalter der angemeldeten Forderung widersprechen sollte, kann er im Weiteren verpflichtet sein, eine Schlussrechnung zu erstellen.