BFH: Außenprüfung bei Verdacht auf Steuerhinterziehung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine Ansicht bekräftigt, dass eine Außenprüfung (=Betriebsprüfung) angeordnet werden darf, auch wenn aufgrund einer anonymen Anzeige der vage Verdacht einer Steuerhinterziehung vorliegt. Die Betriebsprüfung muss auch nicht den Steuerpflichtigen sofort bzw. zu Beginn der Außenprüfung darüber belehren, dass der Verdacht einer Steuerhinterziehung bestehe. Jedenfalls mache ein Verstoß gegen die Belehrungspflicht die Anordnung der Betriebsprüfung nicht rechtswidrig, sondern könne -je nach konkretem Einzelfall- zu einer strafrechtlichen Nichtverwertbarkeit der Auskünfte des Steuerpflichtigen führen.Kein Aufschub für elektronischen Kassen
AKTUELL:**** Am 13.07.2020 haben Nordrhein-Westfalen und weitere Bundesländer beschlossen, für bestimmte Härtefälle die Pflicht für eine Umrüstung bis zum 31.03.2021 zu verlängern.**** Das Bundesministerium der Finanzen hat es abgelehnt, die die am 30.09.2020 ablaufende Übergangsfrist für elektronischen Kassensysteme zu verlängern: Spätestens ab dem 30.09.2020 müssen alle elektronischen Kassen(systeme) mit einem Sicherheitschip ausgestattet sein, der jede Eingabe in die Kasse erfaßt und manipulationssicher abspeichert (sogenannte "zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung" (TSE)). Die Vorschriften für die TSE bei Kassen gilt bereits ab dem 01.01.2020, jedoch wurde eine Übergangsfrist bis zum 30.09.2020 zur Umrüstung oder Neukauf von Kassen gewährt. Aufgrund der Corona-Pandemie hatten verschiedene Verbände gefordert, dass die Übergangsfrist bis 2021 verlängert wird. Erfüllen die Kassensysteme die gesetzlichen Anforderungen nicht, kann dies zu Bußgeldern und/oder zu Hinzuschätzungen bei Betriebsprüfungen führen.Cum/Ex - 5 Jahre mehr Zeit für Gerichte
Einstimmung und ohne Änderung haben Bundestag und Bundesrat im Rahmen des Zweiten-Corona-Steuerhilfegesetzes die Verlängerung der absoluten Verjährungsfrist für Fälle der besonders schweren Steuerhinterziehung beschlossen. Dies betrifft in der Regel alle Fällen in denen der Steuerschaden durch eine Tat über EUR 50.000,-- liegt, somit in der Regel auch die sogenannten Cum/Ex-Fälle. In den Cum/Ex-Fällen wurde aufgrund der sehr langwierigen Ermittlungen die für Gerichtsverhandlungen noch verbleibende Zeit knapp. Nunmehr beträgt die absolute Verjährungsfrist 25 Jahre und damit können jedenfalls Cum/Ex-Fälle aus den Jahren ab 2000 noch bis 2025 verhandelt werden. Ebenfalls wurde eine Änderung der Vermögensabschöpfung beschlossen, diese ist nun auch für verjährten Steueransprüche möglich (jedoch nicht rückwirkend).FG Münster: Säumniszuschlag von 6% p.a. verfassungsgemäß
Nach Ansicht des Finanzgerichts Münster ist die Zinshöhe von 6% p.a. beim Säumniszuschlag (§ 240 AO)verfassungsgemäß: Wird der laut Steuerbescheid fällige Steuerbetrag nicht gezahlt, so entsteht ab dem Tag der Fälligkeit ein Säumniszuschlag in Höhe von 6% p.a. bis zum Tag des Ausgleichs der Steuerforderung. Nicht zu verwechseln ist der Säumniszuschlag mit den 6%-igen Nachzahlungszinsen (§ 233a AO): Diese betreffen den davor liegenden Zeitraum zwischen Ablauf des Steuerjahres (+15 Monate) bis zum Erlass des Steuerbescheides. Während die Höhe des Zinssatzes bei den Nachzahlungszinsen mittlerweile als verfassungswidrig angesehen wird (Bundesverfassungsgericht wird darüber entscheiden), da bereits seit vielen Jahren das Zinsniveau im Finanzmarkt faktisch bei 0 % liegt, wird dies bei den Säumniszuschlägen anders gesehen. Die Säumniszuschläge sollen als Druckmittel für eine fristgerechte Zahlung der Steuerschuld dienen und haben daher keinen Bezug zu dem Marktumfeld des Finanzmarktes. Das FG Münster hat diese nun "nochmal" bekräftigt.Vermögensabschöpfung trotz steuerlicher Verjährung
Die Bundesregierung beabsichtigt, die Einziehung von bereits verjährten Steuerforderungen oder Wertersatzansprüchen durch eine Gesetzesänderung zu ermöglichen. Im Jahr 2019 hatte der Bundesgerichtshof in einem Revisionsverfahren geurteilt, dass die (neuen) Vorschriften über die Abschöpfung von Vermögen aus rechtswidrig erlangter Taterträgen in §§ 73 ff. StGB nicht greifen, wenn die Steuerforderungen verjährt sind. Im Gegensatz zu zivilrechtlichen Forderungen führt nämlich im Steuerrecht die Verjährung zu einem vollständigen Erlöschen der Steuerforderungen. Da Steuerstrafverfahren oft mehrere Jahre dauern, besteht immer die Gefahr, dass im Laufe des Verfahrens teilweise Steuerforderungen verjähren. In solch einem Fall ist dann weder eine Verurteilung noch eine Einziehung möglich. Mit der Änderung will die Bundesregierung erreichen, dass zumindest die Einziehung der verjährten Forderungen möglich bleibt (wie dies bei rechtswidrig erlangten Vermögensvorteilen aus "normalen" Straftaten bereits möglich ist).Weitere Beiträge...
Steuerrecht "aus dem Leben"
Steuerrecht ist in der konkreten Anwendung superspannend. Für Interessierte (nicht nur Kollegen) haben wir eine sytematische Zusammenstellung des
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