BFH: Erleichterte Bejahung eines Steuerstundungsmodells
Mit Urteil vom 06.06.2019, IV R 7/16, hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Voraussetzungen für die Annahme eines Steuerstundungsmodells im Sinne § 15b EStG "erleichtert": So kann ein Steuerstundungsmodell auch dann vorliegen, wenn sich die Verluste in erster Linie aus der Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen und/oder degressiver Afa ergeben. Da es sich hierbei um Wahlrechte handelt, indiziert dies sogar, dass das Konzept auf die Erzielung negativer Einkünfte ausgerichtet ist! Interessanterweise hat das erstinstanzliche Finanzgericht gegenteilig geurteilt und die Verluste als normale "Anlaufverluste" angesehen. Ferner ist es unerheblich, ob das Projekt betriebswirtschaftlich sinnvoll ist oder nicht - im Gegenteil, auch sinnvolle Projekte können in den Anwendungsbereich des § 15b EStG fallen. Entscheidend ist vielmehr, ob solche Projekte einer Vielzahl von Steuerpflichtigen mit einer konzeptionelle Zielrichtung von steuerlichen Vorteilen angeboten werden.BFH bestätigt: Arbeitnehmer muss mehrer Firmenwagen versteuern
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 24.05.2019, VI B 101/18, seine Rechtsauffassung bestätigt, dass ein Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber zwei Firmenwagen zur Verfügung gestellt bekommt, welche er beide auch privat nutzen darf, BEIDE Firmenwagen nach der 1% Regelung versteuern muss. Laut BFH ist es unerheblich, dass der Arbeitnehmer denklogisch nicht beide Pkw zur selben Zeit nutzen kann - es sei ausreichend, dass er der Arbeitnehmer beliebig zwischen den beiden Pkw wählen bzw. wechseln kann. Ebenfalls ist es unerheblich, ob der Arbeitnehmer die Firmenwagen Dritten überlassen darf oder nicht.BVerfG: Vollstreckung ausländischer Steuerschulden in Deutschland
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 23. Mai 2019, 1 BvR 1724/18, einen Antrag eines deutschen Steuerpflichtigen auf Vollstreckungsschutz gegen Steuerforderungen aus Griechenland "zurückgewiesen". Der Steuerpflichtige war Geschäftsführer einer in Griechenland tätigen Gesellschaft. Nach einer Betriebsprüfung stellten die griechischen Behörden im Jahr 2008 Steuernachforderung in Höhe von insgesamt ca. 35 Millionen(!) Euro. Gegen den deutschen Steuerpflichtigen beantragten die griechischen Behörden beim Finanzamt Euskirchen die Durchführung von Pfändungsmaßnahmen. Sämtliche von dem deutschen Steuerpflichtigen hiergegen eingelegte Anträge auf Eilrechtsschutz (beim FG Köln) scheiterten jedoch - in letzter Instanz nunmehr vor dem BVerfG. Das BVerfG wies verschiedene Argumente des Antragstellers zurück, insbesondere sei es nicht zwingend erforderlich, dass dem Antragsteller selbst ein Haftungsbescheid zugestellt werde. Dies sei im deutschen Abgabenrecht zwar vorgeschrieben, nicht jedoch im griechischen Steuerrecht. Da der Antragsteller zudem Kenntnis von einem Steuerstrafverfahren und (über Umwegen) auch Kenntnis von dem Ausgangssteuerbescheid gehabt habe, hat/hätte er die Möglichkeit in Griechenland gegen die Steuerforderungen gerichtlich vorzugehen. Ferner sei nicht davon auszugehen, dass das griechische Rechtssystem derart "ungenügend" sei, dass der Antragsteller in Griechland rein faktisch ohne Rechtsschutz sei.BAG: Arbeitnehmer haftet für fehlerhaftes Fahrtenbuch
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 17.10.2018 entschieden, dass ein Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber für steuerliche Nachteile aus einem fehlerhaft geführten Fahrtenbuch haftet. Der Arbeitnehmer hatte einen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt bekommen. In steuerlicher Hinsicht wurde statt der 1%-Regelung auf Wunsch des AN die Fahrtenbuchmethode gewählt. Wie das Finanzamt später feststellte, wurde das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt. Das Finanzamt forderte vom Arbeitgeber daher zusätzliche Lohnsteuer auf Basis der 1%-Regelung nach. Der Arbeitgeber führte die Lohnsteuer ab und verrechnete entsprechend hohe Beträge gegen einen Abfindungsanspruch des AN. Das BAG hat diese Vorgehensweise gebilligt, insbesondere ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, den AN auf eventuelle Fehler bei der Führung des Fahrtenbuches hinzuweisen. Die ordnungsgemäße Führung des Fahrtenbuches obliegt allein dem AN.Zu geringe Strafe bei Steuerhinterziehung: BGH hebt Urteil auf
2 Jahre auf Bewährung + EUR 500.000,-- Geldauflage bei einem Steuerschaden von ca. EUR 6 Mio – das war dem Bundesgerichtshof deutlich zu gering! In einem am 02.05.2019 veröffentlichten Urteil hat der BGH daher das Urteil des Landgerichts aufgehoben und zur Festsetzung einer neuen (höheren!) Strafe an das Landgericht zurückverwiesen. Der sehr vermögenden Täter hatte über Jahre Zinseinkünfte in sechsstelliger Höhe pro Jahr nicht in seiner Steuererklärungen angegeben. Insgesamt entstand aufgrund der Verschleierung mittels verschachtelter, ausländischer Briefkastenfirmen sogar ein „Gesamtschaden“ von EUR 16 Mio. Zwar hat der Täter den Schaden komplett(!) ausgeglichen, dennoch hielt der BGH die Strafe für zu gering und legte auch auf mehreren Seiten dar, dass dem Täter keine gesetzlichen Milderungsgründe zu Gute kommen. An zwei Stellen weist der BGH ausdrücklich darauf hin, dass „keine ungerechtfertigte Begünstigung des [Steuerhinterziehers] mit Bereicherungsvorsatz gegenüber sonstigen Tätern eintreten darf“. Das Urteil des BGH ist als nochmaliger Hinweis an die unteren Instanzgerichte zu verstehen, dass der BGH im Bereich der Steuerhinterziehung härtere Strafen „erwartet“.Weitere Beiträge...
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