Praxisfall: Steuerhinterziehung TEUR 800 – Strafverfahren eingestellt
Unser jüngster Praxisfall zeigt eindrucksvoll, dass selbst bei vermeintlich erdrückenden Steuerschäden mit der richtigen Verteidigungsstrategie ein optimales Ergebnis erzielt werden kann. Dank der umfassenden Expertise und akribischen Vorbereitung unserer spezialisierten Rechtsanwälte konnte ein Mandant, dem die Staatsanwaltschaft eine Steuerhinterziehung in Höhe von fast 800.000 Euro vorwarf, vor schwerwiegenden strafrechtlichen Konsequenzen bewahrt werden. Trotz einer Anklage, die auf unvollständigen Ermittlungsakten basierte, gelang es unserem Team in der Hauptverhandlung nachzuweisen, dass die vermeintliche Steuerhinterziehung tatsächlich auf eine Verkettung von Buchungsfehlern zurückzuführen war – und unser Mandant hierfür strafrechtlich nicht verantwortlich gemacht werden konnte. Durch unsere überzeugende Argumentation und strategisches Verhandlungsgeschick erreichten wir die Einstellung des Verfahrens gegen eine Zahlung von lediglich 3.000 Euro. Während die Staatsanwaltschaft ursprünglich eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung anstrebte, konnte unser erfahrenes Verteidigungsteam das Verfahren ohne strafrechtliche Vorbelastung für unseren Mandanten erfolgreich beenden. Dieser Fall unterstreicht einmal mehr: Fachwissen, Erfahrung und die richtige Strategie machen den entscheidenden Unterschied. Unsere hochspezialisierten Rechtsanwälte stehen Ihnen jederzeit mit ihrer langjährigen Erfahrung und umfassenden Expertise zur Seite – auch in den anspruchsvollsten steuerstrafrechtlichen Verfahren. Ganz gleich, wie komplex die Vorwürfe sind: Wir analysieren den Sachverhalt präzise, entwickeln eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie und kämpfen mit voller Überzeugung für Ihre Rechte. Vertrauen Sie auf unsere Kompetenz, wenn es darauf ankommt.BGH: AnomChat-Daten aus den USA sind verwendbar.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Revision eines Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Tübingen vom 20. Oktober 2023 überwiegend verworfen. Der Angeklagte war wegen 35 Fällen des Drogenhandels zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten sowie zur Einziehung von über 500.000 Euro verurteilt worden. In einigen Fällen basierten die Beweise auf Nachrichten, die der Angeklagte über die vom FBI kontrollierte App „Anom“ verschickt hatte. Diese App wurde gezielt an kriminelle Organisationen verkauft, wobei das FBI über die Entschlüsselungscodes verfügte. Die erhobenen Daten wurden durch ein Rechtshilfeverfahren von einem EU-Staat an das FBI und schließlich an deutsche Behörden weitergeleitet. Der BGH entschied, dass die von den USA übermittelten Daten als Beweismittel verwertbar sind, da sie der Aufklärung schwerer Straftaten dienen. Nach deutschem Recht bestehen keine Einschränkungen für die Verwertung solcher Beweise, sofern sie nicht gegen grundlegende rechtsstaatliche Prinzipien verstoßen. Die Maßnahmen waren auf Personen beschränkt, die im Verdacht standen, schwere Straftaten zu begehen. Auch die fehlende Möglichkeit, ausländische Beschlüsse anzufechten, verletzte laut BGH nicht den Grundsatz eines fairen Verfahrens. Das Strafmaß muss jedoch wegen des neuen Cannabisgesetzes von 2024 und lückenhafter Feststellungen zur Vermögensabschöpfung neu verhandelt werden. In allen anderen Punkten blieb das Urteil rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, ob auch das Bundesverfassungsgericht und/oder der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte der Ansicht der Strafgerichts folgen werden.Insolvenz der Baufirma: Vorschuss weg?
Wenn Baufirmen pleite gehen, dann sind zumeist ein Vielzahl von Bauprojekten noch nicht abgeschlossen. Was passiert mit den Anzahlungen, die die Kunden schon geleistet haben und die eventuell noch nicht "verbraucht" sind. Nach dem herkömmlichen Prozedere der Insolvenzordnung sind die (nicht verbrauchten) Anzahlungen als Rückforderung gegenüber dem Insolvenzverwalter anzumelden. Fraglich ist jedoch, in welche Höhe die Anzahlung noch nicht "verbraucht" ist. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass die Kunden den "nicht verbrauchten" Teil der Anzahlung schätzen müssen und in dieser Höhe gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend machen müssen. Der Insolvenzverwalter ist in diesem Stadium noch nicht verpflichtet, eine genaue Schluss(ab)rechnung zu erstellen. Erst wenn der Insolvenzverwalter der angemeldeten Forderung widersprechen sollte, kann er im Weiteren verpflichtet sein, eine Schlussrechnung zu erstellen.Cum-Ex-Verfahren: Über 10 Jahre Haft
Der Bundesgerichtshof -BGH- hat Ende Oktober zum zweiten Mal eine Revision des Hauptinitiator der Cum-Ex-Geschäfte verworfen. Eine erste Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Bonn (8 Jahre Freiheitsstrafe) wegen Cum-Ex-Geschäften hatte der BGH bereits 2023 verworfen. Nunmehr verwarf der BGH eine Revision der Hauptbeschuldigten gegen ein Urteil des Landgerichts Wiesbaden (8 Jahre und 3 Monate Freiheitsstrafe). Auch eine Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landgerichts Bonn ist vor einem Jahr vor dem Bundesverfassungsgericht gescheitert. Nunmehr muss aus beiden Urteilen eine Gesamtstrafe gebildet werden, sodass am Ende eine Freiheitsstrafe von deutlich über 10 Jahren stehen könnte. Im Rahmen der bisherigen Verteidigungsstrategie hatte der Hauptbeschuldigte immer bestritten, dass es sich um strafbare Geschäfte gehandelt hat. Sein (Haupt)Mittäter steht derzeit vor dem Landgericht Bonn, dieser hatte jedoch seit 2016 umfangreich mit der Staatsanwaltschaft Köln zusammengearbeitet.GmbH: Gesellschafterverrechnungskonto als verdeckte Gewinnausschüttung
Das Finanzgericht Köln hat sich in einem aktuell veröffentlichten Urteil zu einem oftmals vernachlässigten Punkt bei der (steuerlichen) Beratung von GmbHs geäußert: Das sogenannte Gesellschafterverrechnungskonto. Dieses hat insbesondere dann eine Bedeutung, wenn der (Haupt)Gesellschafter gleichzeitig auch Geschäftsführer ist. In dem Fall vor dem FG Köln hatte der Gesellschafter-Geschäftsführer zwar eine schriftliche Kontokorrentvereinbarung mit der GmbH über die Führung „seines“ Kontokorrents/Gesellschafterverrechnungskontos geführt, allerdings stimmte die tatsächliche Handhabung nicht mit dem Vertrag überein. Ferner war zweifelhaft, ob der Vertrag einem Fremdvergleich standhalten würde. Zusätzlich ließ sich der Gesellschafter-Geschäftsführer kein Gehalt auszahlen und bestritt seinen Lebensunterhalt wohl mit den „Darlehensauszahlungen“ der GmbH. Das FG Köln urteilte, dass es sich bei den Darlehen um (verdeckte) Gewinnausschüttungen handelt, die vom Geschäftsführer entsprechend versteuert werden mussten.Weitere Beiträge...
Steuerrecht "aus dem Leben"
Steuerrecht ist in der konkreten Anwendung superspannend. Für Interessierte (nicht nur Kollegen) haben wir eine sytematische Zusammenstellung des
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