BGH: Verurteilung von Steuerberater wegen Beihilfe zur Umsatz-Steuerhinterziehung des Mandanten
Mit Urteil vom 10.10.2017 hat der Bundesgerichtshof die Verurteilung von zwei Steuerberatern zu Geldstrafen wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung bestätigt. Die Steuerberater hatten für die Monate April bis Juli die monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen für den Mandanten erstellt und beim Finanzamt eingereicht. Die Mandanten handelten mit Emissions-Zertifikaten, die angemeldeten Vorsteuerüberhänge beliefen sich auf mehrere hunderttausend Euro. Die Mandanten waren in ein Umsatzsteuer-Karrussel eingebunden, was den Angeklagten jedoch unbekannt war. Die Verurteilung der Steuerberater gründete jedoch auf einem anderen Umstand: Die Beklagten wussten, dass der Mandant in den Monaten April bis Mai nicht in Deutschland ansässig war und daher weder "deutsche" Umsatzsteuer in Rechnung stellen konnte noch eine Vorsteuerabzug geltend machen durften. Den Steuerberater war bekannt bzw. sie hielten es für sehr wahrscheinlich, dass ein ihnen von dem Mandanten erst ab Anfang Juni in Deutschland Büroräume angemietet hatten und dass ein ihnen von dem Mandanten vorgelegter Mietvertrag (ab Apri) zurückdatiert worden war. Die Steuerberater vertrauten jedoch darauf, dass diese Rückdatierung von den Finanzbehörden nicht entdeckt werden würde und gaben daher trotzdem die USt-VA für die Monate April und Mai ab. Der BGH hat in dem Urteil auch entschieden, dass sich im Rahmen der Steuerhinterziehung Personen mit steuerlichem Fachwissen nicht auf berufen können, dass die Regelung für einen juristischen Laien nicht verständlich wäre.BFH: Kein Dienstwagenprivileg für nahe Angehörige mit "450-Euro-Job"
Wer nahe Anghörigen geringfügig beschäftigt (z.B. 450-Euro-Job), darf diesen keinen Firmenwagen (auch) zur privaten Nutzung überlassen. Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 21.12.2017, III B 27/17, seine Ansicht bekräftigt, dass es nicht fremdüblich ist, einer familienfremden, geringfügig beschäftigten Person einen Firmenwagen auch zu private Nutzung zu überlassen. Mangels dieser Fremdüblichkeit scheide daher auch die steuerliche Anerkennung einer solchen Überlassung an Familienangehörige oder Freunde aus. Eine Ausnahme sieht der BFH (nur) dann als gegeben, wenn der Firmenwagen von dem nahen Angehörigen tatsächlich(!) in sehr erheblichem Umfang betrieblich genutzt wird. N A C H T R A G : Mit Urteil vom 27.09.2017, welches jedoch erst am 15.03.2018 veröffentlicht wurde, hat das FG Köln die Dientswagennutzung für nahe Angehörige mit 450-Euro-Job bestätigt. Das FG Köln hat jedoch die Revision zum BFH zugelassen. Die Entscheidung des FG Köln ist noch vor Erlaß des Urteils des BFH vom 21.12.2017 ergangen. Es ist wenig wahrscheinlich, dass der BFH seine Grundsatz-Entscheidung vom 21.12.2017 abändert(Revision anhängig, BFH-Az. X R 44/17).BFH: Bei Steuerhinterziehung gilt die Verlängerung der Festsetzungsfrist gegenüber allen Miterben
Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil vom 29.8.2017, VIII R 32/15, klargestellt, dass die Erben in voller Höhe für die Steuerschulden des Verstorbenen haften. Dies ist begründet in derm Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge. Der BFH hat weiter entschieden, dass die Verlängerung der Festsetzungsfrist auf 10 Jahre im Fall einer Steuerhinterziehung durch den Erblasser für/gegen alle Miterben wirkt. "Die Eigenschaft einer Steuer, hinterzogen zu sein, haftet der Steuer als solcher an. Danach läuft gegen den Schuldner hinterzogener Steuern eine zehnjährige Festsetzungsfrist ohne Rücksicht darauf, ob er selbst oder ein Dritter die Steuer hinterzogen hat." Konsequenz dieser Sichtweise ist ferner, dass es unerheblich ist, ob und welcher Miterbe früher/später als die anderen Miterben Kenntnis von der Steuerhinterziehung erlangt hat.FG Köln: Informationsaustausch mit Schweden über Bewertung von Marken/Lizenzen zulässig
Über Bundeszentralamt für Steuern in Bonn läuft verwaltungstechnisch der gesammte deutsche Auskunftsverkehr mit ausländischen Finanzbehörden. Sämtliche Rechtsstreitigkeiten bezüglich dieser Thematik landen daher vor dem örtlich zuständigen Finanzgericht Köln. Kürzlich hatte das FG Köln darüber zu entscheiden, ob die deutsche Finanzverwaltung sich mit den schwedischen Finanzbehörden über die Bewertung von Markenrechten austauschen darf (2 V 1055/17). Ein deutscher Steuerpflichtiger hatte Markenrechte "erworben" in dem der ursprüngliche (schwedische) Markenrechtsinhaber auf den Steuerpflichtigen verschmolzen wurde. Die deutsche Finanzverwaltung erlangt im Rahmen einer Bp. Kenntnis davon, dass die Marken beim vormaligen (schwedischen) Markenrechtsinhaber im Vergleich zur jetztigen (deutschen) Bilanzierung um mehrer Millionen Euro höher bewertet worden waren. Die Bp. beabsichtigte, diese Frage im Austausch mit den schwedischen Finanzbehörden aufzuklären - der deutsche Steuerpflichtige widersprach diesem Vorhaben und beantragte beim FG Köln die "Unterlassung" dieses Vorhabens. Der Antragsteller argumentierte, dass die (schwedische) Bewertung der Markenrechte für die deutsche Besteuerung unerheblich sei und auf der anderen Seite in Schweden für die betreffenden Jahre bereits bestandskräftige Steuerbescheide vorläge. Das FG Köln hat den Antrag zurückgewiesen und dem Finanzamt/Bp. recht gegeben: Nach dem deutschen EU-Amtshilfegesetz, welches die EU-AmtshilfeRichtlinie 2011/16/EU vom 11.3.2011 umsetzt, ist ein Informationsaustausch zulässig, wenn für die Auskunft für die Besteuerung in Deutschland „erforderlich“ oder „voraussichtlich erheblich“ ist. Nach Ansicht des FG Köln ist dies so zu verstehen, dass die Informationen "vernünftigerweise für bedeutsam gehalten werden können". Hierunter seien nicht nur direkte steuerliche Auswirkungen zu verstehen, sondern auch die Frage, ob den Angaben des Steuerpflichtigen im Allgemeinen geglaubt werden kann. An Letzterem könnte es fehlen, wenn der Steuerpflichtige (bzw. der auf ihn verschmolzene Rechtsvorgänger) in unterschiedlichen Ländern unterschiedliche Wertansätze angebe.NEU: BFH ändert Rechtsprechung bei Gewerbesteuer
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 27.09.2017, II R 41/15, "ohne Vorankündigung" seine jahrelange Rechtsprechung zu einer wichtigen Frage im Gewerbesteuerrecht geändert: Wie sind Beteiligungs(quoten) an bzw. über Personengesellschaften zu berechnen? Seit 2001 vertrat der BFH in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass bei Beteiligungen an Personengesellschaften nicht die kapitalmäßige Beteiligung, sondern die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen (Beteiligung nach Köpfen) ausschlagebend ist. Diese Sichtweise bot erhebliche Möglichkeiten für steuergünstige Gestaltungen - weshalb der Gesetzgeber im Jahr 2013 den Absatz 3a in den § 1 GrEStG einführte, welcher nunmehr ausdrücklich auch bei Personengesellschaften auf die kapitalmäßige Beteiligung abstellt. Diese Neuregelung gilt jedoch nur für Fälle ab 2013. Der BFH will seinen geänderte Rechtsprechung jedoch auf alle noch offenen Fälle anwenden. Wobei allerdings noch zu beachten ist, dass ab dem Jahr 2013 BMF-Verwaltungsanweisungen bestehen, welche einen Vertrauensschutz für den Steuerpflichtigen begründen können.Weitere Beiträge...
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