Bundesverfassungsgericht: Beschwerderechte bei Durchsuchung von Geschäftsräumen bei Verdacht auf Steuerhinterziehung
Das Bundesverfassungsgericht hat kürzlich bestätigt, dass bei einer Durchsuchung von Geschäftsräumen neben dem betroffene Unternehmen auch dem von der Durchsuchung an seinem Arbeitsplatz betroffene Arbeitnehmer eine Beschwerdebefugnis gegen die Durchsuchungsanordnung zusteht. Voraussetzung ist allerdings, dass die Räumlichkeiten des Arbeitnehmers seiner persönlichen Privatsphäre zuzuordnen sind.***In einem weiteren Verfahren beschäftigte sich das Bundesverfassungsgericht mit der Frage, wie genau die zu durchsuchende Gesellschaft in einem Durchsuchungsbeschluss bezeichnet werden muss. Das BVerfG bestätigte die Rechtsansicht der Beschwerdeführer, dass die Gesellschaft exakt, das heißt mit dem vollständigen Firmennamen, bezeichnet werden muss; insbesondere dann, wenn in demselben Bürogebäude mehrere (Tochter- oder Schwester)Firmen mit ähnlichen Firmennamen ihre Geschäftsräume haben.Neue Steuerfalle? BFH zur Umsatzsteuerpflicht bei "privaten" Verkäufen über ebay
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich erneut mit der Frage beschäftigt, wann bei Verkäufen über ebay eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vorliegt. In dem streitigen Fall hatte die Ehefrau über einen Zeitraum von 13 Monaten ca. 140 Pelze ihrer verstorbenen Schwiegermutter verkauft. Das Finanzamt hatte von diesen Verkäufen über eine anonyme Anzeige erfahren und die Verkaufserlöse nachträglich der Umsatzsteuer unterworfen. Die Ehefrau verweigerte die "Nachzahlung" der Umsatzsteuer mit dem Argument, dass es sich um den "privaten" Verkauf privater Vermögensgegenstände gehandelt habe. Das erstinstanzliche Finanzgericht gab der Ehefrau recht und entschied gegen das Finanzamt. Der Bundesfinanzhof hob die Entscheidung auf und gab dem Finanzamt recht: Zum einen stelle der Verkauf von 140 Pelzen über einen Zeitraum von 13 Monaten eine planmäßige Teilnahme am Wirtschaftsverkehr dar und sei daher Nachhaltig im Sinne des UStG. Zum anderen sei zu beachten, dass die Ehefrau bereits als freiberufliche Finanzdienstleisterin tätig war (und damit unstrittig Unternehmerin), vor dem Hintergrund neuerer Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Mehrwertsteuersystem sei es sehr fraglich, ob solche Personen überhaupt noch "private" Verkäufe, welche nicht der Umsatzsteuer unterfallen vornehmen können - allenfalls wohl nur noch Verkäufe in sehr geringem Umfang.Bundesfinanzhof zu programmierbaren Kassensysteme: Fehlen der Betriebsanleitung und Änderungsprotokolle berechtigen Finanzamt zur Schätzung
Der Bundesfinanzhof (BFH) schwenkt auf eine harte Linie hinsichtlich programmierbarer Kassensysteme ein: Die Betriebsanleitung und die Protokolle über die Änderungen der Programmierung sind aufbewahrungspflichtige Unterlagen. Fehlen diese Unterlagen, so ist das Finanzamt ohne Weiters zur Verwerfung der Kassenbuchführung und zur Schätzung berechtigt! Der BFH stimmt insbesondere der Ansicht der Finanzverwaltung (und des Bundesrechnungshofs) zu, dass programmierbare Kassensysteme ein erhebliches Manipulationspotential aufweisen, welchem nur durch die Pflicht zur lückenlosen(!) Dokumentation der Programmierung/Umprogrammierung des Kassensystems begegnet werden kann.EU schließt Steuerabkommen mit der Schweiz
Die EU hat ein historisches Steuerabkommen mit der Schweiz geschlossen. Das Abkommen beendet faktisch das Bankgeheimnis in der Schweiz. Im Rahmen des neuen Abkommens zwischen der EU und der Schweiz erhalten die Mitgliedstaaten jährlich die Namen, Anschriften, Steuer-Identifikationsnummern und Geburtsdaten ihrer Einwohner mit Konten in der Schweiz sowie andere Finanzdaten und Informationen über Kontensalden. Diese neue Transparenz dürfte nicht nur die Fähigkeit der Mitgliedstaaten verbessern, Steuerhinterzieher aufzuspüren und gegen sie vorzugehen, sondern auch wirksam davon abhalten, Einkünfte und Vermögen im Ausland zu verbergen, um Steuern zu hinterziehen.Grundsatzurteil: Apotheker/Einzelhändler müssen Finanzamt Zugriff auf Warenwirtschaftssystem gewähren
Der Bundesfinanzhof hat sich in der seit Jahren umstrittenen Frage nach dem Datenzugriffsrecht bei Apotheken auf die Seite der Finanzverwaltung gestellt. In zwei (Grundsatz)Urteilen vom 16.12.2014 legt der BFH sehr ausführlich dar, warum Apotheker/Einzelhändler dem Finanzamt Daten aus ihren Warenwirtschafts- bzw. Kassensystemen zur Verfügung stellen müssen. Die Ausführungen des BFH sind zum Teil von grundsätzlicher Natur und dürften daher auch für andere Einzelhändler/Kaufleute von erheblicher Bedeutung sein: Kern des Streits ist die Frage, ob der Einzelhändler verpflichtet ist, jeden einzelnen Geschäftsvorfall (insbesondere Barverkäufe) einzeln aufzuzeichnen, aufzubewahren und der Finanzverwaltung im Rahmen einer Betriebsprüfung zur Verfügung zu stellen. In Entscheidung aus den Jahren um 1970 hatte der BFH dies noch aufgrund der damaligen technischen/praktischen Problemen verneint, da die Einzelaufzeichnungsverpflichtung den Einzelhändler unzumutbar belaste. Nunmehr berücksichtigt der BFH den aktuellen Stand der Technik und stellt klar, dass wenn der Einzelhändler mit Hilfe moderner PC-Systeme jeden einzelnen Geschäftsvorfall erfasse er verpflichtet sei, diese Daten dem Finanzamt zur Verfügung zu stellen. Die Unzumutbarkeit sei gerade durch die "freiwillige" Einzelerfassung entfallen. Hierbei spiele es auch keine Rolle, dass die Einzelerfassung bzw. die Anschaffung eines modernen Kassensystems aus betriebswirtschaftlichen Gründen erfolgt sei. Der Einzelhändler zeige mit seinem Verhalten, dass die Einzelerfassung gerade nicht (mehr) unzumutbar ist und habe daher die entsprechenden Daten vorzulegen.Weitere Beiträge...
Steuerrecht "aus dem Leben"
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